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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7Rechtssatz
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/15/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150121.L01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020