RS Vwgh 2020/5/20 Ra 2019/11/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52

Rechtssatz

Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110071.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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