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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110071.L01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020