TE Vfgh Beschluss 1996/6/11 B2322/94

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund eines als Zurückziehung der Beschwerde zu wertenden Antrags auf Verfahrenseinstellung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 22. April 1996 stellten die Beschwerdeführer den - als Zurückziehung ihrer Beschwerde zu wertenden - Antrag, das Verfahren einzustellen.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2322.1994

Dokumentnummer

JFT_10039389_94B02322_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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