TE Vwgh Beschluss 1998/3/5 96/18/0321

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21/18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. März 1996, Zl. SD 371/96, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. März 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben im Jahr 1993 mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Nach Ablauf dieses Sichtvermerkes sei sie weiterhin in Österreich verblieben und habe am 7. Februar 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Feststehe demnach, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so liege im Hinblick auf die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich (Ehegatte und Kinder) ein mit dieser Maßnahme verbundener Eingriff in ihr Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei aber ihre Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der seit langem unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben der Beschwerdeführerin in Österreich nach und trotz einer Bestrafung wegen ihres unerlaubten Aufenthaltes und trotz der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz, gefährde die öffentliche Ordnung im hohen Maße. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführerin - mangels der Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich die Beschwerdeführerin unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 17. Juli 1996, B 1517/96). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Ausweis des Verwaltungsaktes (Blatt 68) hat die Beschwerdeführerin Österreich am 11. Oktober 1996 über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf verlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/18/0041, mwH - klargestellt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Beschluß wird daher gemäß § 42 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen.

2. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß ihr in Österreich geführtes Familienleben gemäß § 19 FrG der Ausweisung entgegenstünde. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die gravierende Verletzung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, dem nach der hg. Rechtsprechung aus der Sicht der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373), durch ihren unberechtigten Aufenthalt - und zwar auch nach und trotz rechtskräftiger Abweisung ihrers Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und trotz rechtskräftiger Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes - in der Dauer von über zwei Jahren nicht zielführend. Die Beschwerde wäre daher - falls sie nicht gegenstandslos geworden wäre - abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat daher dem Bund gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verodnung BGBl. Nr. 416/1994 Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996180321.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten