TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/2 W279 2213073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W279 2213073-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1997, StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. gemäß § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 53 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am XXXX .09.2014 einen Erstantrag bei der BH XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

Am XXXX .12.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", welcher ihm bis zum XXXX .12.2019 verlängert wurde.

1.2. Am XXXX .06.2018, eingelangt am XXXX .06.2018, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 142, 143 StGB informiert.

1.3. Am XXXX .06.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB informiert.

1.4. Am XXXX .06.2018 wurde dem BF seitens des Bundesamtes Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur geplanten Maßnahme der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot samt Fragenkatalog eingeräumt.

1.5. In einer Stellungnahme vom XXXX .06.2018 wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er 2014 legal mit Reisedokumenten ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei, da seine Mutter mit einem Österreicher verheiratet sei. Seit 2014 halte er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Er leide an Epilepsie, habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Anfall mehr. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer fünf Jahre die Volks-und fünf Jahre die Hauptschule besucht. Seine Mutter sei ukrainische Staatsbürgerin, erhalte jedoch in drei Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Aufenthaltsberechtigung erstrecke sich nur auf Österreich und er habe neben seiner in Österreich wohnhaften Mutter keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe mittels Kredit eine Eigentumswohnung gekauft und habe zahlreiche österreichische Freunde. Er beherrsche bereits die deutsche Sprache und habe im Herkunftsstaat keine persönlichen Bindungen mehr. Insgesamt würden ihm Barmittel in Höhe von 5000,- Euro zur Verfügung stehen. Er sei als Arbeiter tätig, um sich selbst zu finanzieren und schließe eine freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat aus.

1.6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .06.2018 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 sowie § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .08.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil dieser Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren im Ausmaß von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde (unbedingter Teil 4 Monate).

Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer (unter Anrechnung der Vorhaft) von XXXX .08.2018 bis XXXX .08.2018.

1.8. Aus einem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig gewesen sei.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

2.2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer von XXXX .06.2013 bis XXXX .09.2013 und von XXXX .05.2014 bis XXXX .11.2014 ein Visum C erteilt worden sei. Er habe am XXXX .09.2014 einen Erstantrag eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gestellt und sei derzeit in Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, welche bis XXXX .12.2019 gültig sei. Seit XXXX .08.2014 habe er einen durchgehenden Wohnsitz in Österreich und besitze eine Eigentumswohnung. In der Ukraine habe er fünf Jahre die Volksschule und fünf Jahre die Hauptschule besucht. Seit dem XXXX .09.2018 habe der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in Österreich. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei am XXXX .06.2018 festgenommen worden, in die Justizanstalt verbracht worden und ihm sei mit Schreiben vom XXXX .06.2018 die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen geboten worden. Als Beilage seien ihm die Länderinformationen der Ukraine übermittelt worden. Das Landesgerichts XXXX habe den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, davon acht Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er sei am XXXX .08.2018 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Bei den Strafbemessungsgründen hätten sich die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit, die gänzliche Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung sowie das Alter von unter 21 Jahren als mildernd ausgewirkt. Jedoch hätten die Anwendung von zwei Nötigungsmittel, nämlich die Anwendung von Gewalt und die gefährliche Drohung mit einer Waffe und die Tatbegehung in der Gruppe als erschwerend zu Buche geschlagen. Derzeit bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot, das bis XXXX .10.2021 gültig sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 68 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers zwar im Bundesgebiet befinde, jedoch im Sinne der Judikatur des VwGH zu Art. 8 EMRK keine zusätzlichen Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten würden, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache mächtig. Teilweise sei der Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung nachgegangen und teilweise habe er Arbeitslosengeld bezogen. Eigenen Angaben zufolge habe er einen Freundeskreis in Österreich und sei sportlich aktiv. Da seine Aufenthaltsdauer in Österreich von ca. viereinhalb Jahren lediglich einen geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben darstelle und er den Großteil seines Lebens, also ca. 16 oder 17 Jahre im Herkunftsstaat verbracht habe, könne angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer tiefgreifenden Verankerung gesprochen werden. So sei auch darauf hinzuweisen, dass er bereits kurz nach seiner Niederlassung in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens, nämlich schwerer bewaffneter Raub rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Mittäter mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe gegen sein Opfer Bargeld in Höhe von 3.300,- Euro geraubt, indem er mit anderen Personen maskiert in die Wohnung seines Opfers gestürmt sei, wobei er zum Schein einen Mittäter angegriffen habe. Auch wenn dies die erste Verurteilung sei, könne keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Wenn auch ein Teil seiner Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst das erkennende Strafgericht den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe für unabdingbar angesehen habe. Sohin komme die Behörde zu dem Schluss, dass nach Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet weniger wiegen würden als die hocheinzuschätzenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit und somit der Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise Mitte 2014 in seinem Herkunftsstaat gelebt und sei dort maßgeblich sozialisiert worden. Er beherrsche die dortige Sprache und sei mit den Traditionen und Gepflogenheiten vertraut worden. Er sei ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann, der in der Ukraine wieder Fuß fassen könne. In der Ukraine sei auch die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gesichert, seine Mutter und deren Gatte würden ihn gegebenenfalls auch finanziell unterstützen können. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

2.3. Am XXXX .01.2019, eingelangt am XXXX .01.2019, wurde dem BVwG die Beschwerdevorlage übermittelt und gleichzeitig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Haftstrafe haftfähig gewesen sei. Zudem gehe auch aus den Länderinformationen hervor, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine in der Regel nach kostenlos und flächendeckend vorhanden sei. Zudem sei am XXXX .12.2018 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Behandelbarkeit der Epilepsie und der Verfügbarkeit der Medikamente Lamictal und Frisin gestellt. Laut der Staatendokumentationsbeantwortung vom XXXX .01.2019 gehe klar hervor, dass in der Ukraine umfassende Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie verfügbar seien. Im Übrigen dürfe darauf hingewiesen werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt worden seien und auch in der Höhe des verhängten Einreiseverbotes berücksichtigt worden seien.

2.4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das Strafgericht mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden habe und damit davon ausgegangen sei, dass der teilbedingte Ausspruch der Strafe genügen würde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Hinzu komme, dass er aus dem unbedingten Teil der Strafe auch bedingt entlassen worden sei, sodass das Vollzugsgericht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der Tat nur als Mittäter beteiligt gewesen sei und keine Waffe verwendet habe. Auch eine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien zur Beurteilung seines Privat-und Familienlebens hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Er sei nunmehr seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig und sein Aufenthalt sei auch stets rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Epilepsieerkrankung auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe er auch kürzlich einen Epilepsieanfall erlitten und leide daher entgegen den Feststellungen des BFA an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Hinzu komme, dass ihm in der Ukraine die erforderliche medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehen würde. Es seien auch keinerlei Erhebungen angestellt worden, ob das erforderliche Epilepsie Medikament in der Ukraine überhaupt zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und habe einen Freundeskreis, was bedeute, dass er sowohl beruflich als auch sozial in Österreich integriert sei. Sein Privat-und Familienleben sei auch nicht in einer Zeit eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden, sodass eine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien zu dem Ergebnis führen hätte müssen, dass die Ausweisung unzulässig in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife.

Im Rahmen der Beschwerdeerhebung legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen vor:

-ein Ambulanzbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2018 mit der Diagnose Epilepsie und der Empfehlung einer Kontrolle durch einen niedergelassenen Facharzt für Neurologie

-ein Arztbrief vom XXXX .11.2018 über einen stationären Aufenthalt vom XXXX .10.2018 bis zum XXXX .11.2018 aufgrund eines epileptischen Anfallsgeschehens. Als Medikation wurden Lamotrigin und Frisium und ärztliche Kontrollen empfohlen.

-ein Arztbrief eines Krankenhauses vom XXXX 10.2018 mit der Diagnose "neuerliches tonisch-klonisches Anfallsereignis bei bekannter Epilepsie". Als Medikation wurden Lamotrigin, Frisium, Fentrinol und Coldistop Nasenöl sowie ärztliche Kontrollen empfohlen.

-ein radiologischer Befund vom XXXX 10.2018 mit dem Ergebnis "kein Hinweis auf eine intrakranielle Blutung", "Mucrotentionszysten in den Kieferhöhlen bzw. chronische Sinusitis maxillaris rechts (Nasennebenhöhlenentzündung)"

-ein vorläufiger Arztbrief vom XXXX .11.2018 mit Anordnung einer Dosisreduktion von Frisium und einer Dosissteigerung von Lamaotrigin

-ein Konsiliarbefund vom XXXX .09.2015 mit der Diagnose "möglicherweise fokal eingeleitete und sekundär generalisierte Epilepsie und sekundär generalisierte Epilepsie mit Anfallsereignis vom XXXX .09." sowie einem medikamentösen Therapievorschlag (Zugabe von Levetiracetam)

-ein MR- Befund eines Klinikums vom XXXX .09.2018 mit dem Ergebnis "kein Hinweis auf eine Osteomyelitis (Knochenmarksentzündung), kein Weichteilödem im Bereich der Muskulatur",

-ein Ambulanzbefund vom XXXX .03.2015 mit der Diagnose sekundär generalisierende Epilepsie. Als Therapievorschlag wurde Levetiracetam sowie eine ambulante Kontrolle einschließlich EEG, Medikamentenspiegel und Kontrolle des Kopfschmerzkalenders empfohlen.

-ein Ambulanzbefund vom XXXX .06.2015 mit der Diagnose sekundär generalisierende Epilepsie Als Therapievorschlag wurde Levetiracetam sowie bei neuerlichem Krampfanfall Steigerung der Arznei Keppra empfohlen.

-ein Arztbrief vom XXXX .10.2014 mit der Diagnose "2. zerebraler Krampfanfall". Als Therapievorschlag wurde die Arznei Keppra empfohlen.

-ein Ambulanzbefund vom XXXX .02.2017 mit der Diagnose Panikattacke bei bekannter Epilepsie. Als Therapie wurden das Medikament Frisium sowie eine Kontrolle beim Facharzt für Neurologie und die Arznei Lamotrigin empfohlen.

Zudem wurde der Beschwerde ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung auf dem Niveau A2, ein Versicherungsdatenauszug, ein Sachverständigengutachten vom XXXX .09.2016, wonach der Beschwerdeführer unter Epilepsie leide, weshalb der Grad der Behinderung mit 30 Prozent anzunehmen sei, er jedoch unter keiner formalen oder inhaltlichen Denkstörung leide und keine suizidalen Gedanken habe sowie ein Arbeitszeugnis vom XXXX .11.2018 über eine Tätigkeit als Gebäudereiniger angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt legal in Österreich. 2014 reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .09.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am XXXX .12.2015 die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", welcher ihm bis zum XXXX .12.2019 erteilt worden war.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit:

* Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .08.2018, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurde ein Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen).

Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .08.2018 bis zum XXXX .08.2018 in Strafhaft (Vorhaft: vom XXXX .06.2018 bis zum XXXX .08.2018) und ihm wurde der Besitz von Waffen und Munition untersagt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet und die Behandlung dieser Krankheit auch in der Ukraine möglich ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In der Ukraine besuchte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich fünf Jahre die Volksschule und fünf Jahre die Hauptschule. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und würde im Fall einer Rückkehr in die Ukraine nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten.

In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater. Vor seiner Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer in einer Eigentumswohnung im Bezirk XXXX . Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer ging in Österreich teilweise einer Erwerbstätigkeit nach und bezog teilweise Arbeitslosengeld. Seit XXXX .11.2018 ist der Beschwerdeführer in Österreich als Arbeiter tätig. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK kamen nicht hervor.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Ukraine:

Zur aktuellen Lage in der Ukraine wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Ukraine nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet von der Ukraine nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in die Ukraine abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner legalen Einreise nach Österreich und zu seinem legalen Aufenthalt in Österreich, zu seinen Familienverhältnissen in Österreich, zu seinem Leben und zu seinen familiären bzw. sozialen Kontakten in Österreich, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt (insbesondere auch aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen).

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .06.2018, einer Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .06.2018, Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom XXXX .06.2018 sowie aus den im Akt aufliegendem Gerichtsurteil vom XXXX .08.2018. Die Feststellung zur Inhaftierung des Beschwerdeführers und einem Waffenverbot ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .11.2018 als Arbeiter bei einer GmbH beschäftigt ist, geht aus einem vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom XXXX .11.2018 hervor.

Die Feststellung, wonach die Krankheit Epilepsie auch in der Ukraine grundsätzlich behandelbar ist, geht aus einer vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX.01.2019 hervor. Zwar wird in der Anfragebeantwortung ausgeführt, dass der Wirkstoff Clobazam in der Ukraine nicht erhältlich ist, jedoch geht aus dem zuletzt vorgelegten Arztbrief vom XXXX .11.2018 hervor, dass das dem Beschwerdeführer empfohlene Medikament Frisium in Zukunft reduziert bzw. abgesetzt werden soll.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet sich auf die erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Zuge seiner Festnahme. Auch das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid von der feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen und besteht sohin kein Grund, daran zu zweifeln.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Ukraine beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Ukraine ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Wenn gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet befindet, zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.2.1.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

3.2.1.3. In Österreich leben die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers, wodurch der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und sohin ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK aufweist.

Allerdings ist im Fall des Beschwerdeführers auszuführen, dass dieser durch die Begehung einer schweren Straftat, die zur Verurteilung zu einer (zum Teil) unbedingten, Freiheitsstrafe geführt hat, - zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert.

Bereits vor Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .06.2018 vom Bundesamt darauf aufmerksam gemacht, dass ihm bei strafrechtlicher Verurteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohen könnten, woraufhin der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme angab, dass er sich die Straftat selbst nicht erklären könne, da er in Österreich ein geregeltes Leben habe. Es muss sohin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens gehandelt hat und sohin bewusst in Kauf genommen hat, dass von Seiten des österreichischen Staates aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden.

Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt erschwerend hinzu, dass es sich der von ihm begangenen Straftat (schwerer Raub) nicht um ein bloß geringfügiges Delikt handelt, sondern um eine Straftat, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lässt, was jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind neben den familiären Anknüpfungspunkten zugunsten des Beschwerdeführers seine Deutschkenntnisse, seine legale Einreise und sein rechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von gegenwärtig ca. fünf Jahren, zu werten.

Allerdings relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung einer schweren Straftat. Zu den familiären Beziehungen ist darauf zu verweisen, dass diese durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in (Straf- und Untersuchungs)haft - aufgrund der naturgemäß damit verbundenen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung intensiver familiärer Beziehungen eine Abschwächung erfahren mussten.

Aber auch sonst hat der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an einer besonderen Integration in Österreich gezeigt. Der Beschwerdeführer ist zwar seit November 2018 als Arbeiter beschäftigt, hat begonnene Arbeitstätigkeiten jedoch immer nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und in der Folge von staatlicher Unterstützung durch das AMS gelebt.

Der Beschwerdeführer weist sohin abgesehen von seinen Kenntnissen der deutschen Sprache keine Elemente einer Integration auf und sind aus seinem Gesamtverhalten auch keinerlei Anstrengungen erkennbar, sich in Österreich nachhaltig integrieren zu wollen.

Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des straffälligen Beschwerdeführers gefährdet wären, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal dieser in seinem Herkunftsstaat sozialisiert wurde, dort die Schule besucht hat und darüber hinaus den Großteil seines Lebens verbracht hat.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht.

3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig zu erklären ist.

3.2.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.2.3.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der oben ausführlich dargelegten Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.2.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerspricht.

Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung des Einreiseverbotes auf die Dauer von sechs Jahren an der Obergrenze des § 53 Abs. 3 FPG (die Höchstdauer wäre für Fälle nach Z 1 zehn Jahre) orientiert und hierbei die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend berücksichtigt, sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich nach Ablauf des Einreiseverbotes wieder legal zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu begeben.

Es kann sohin weder die Erlassung des Einreiseverbotes noch dessen Dauer angesichts der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose und der Interessensabwägung als rechtswidrig erachtet werden.

3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar.

Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Frist, Haft, Haftstrafe, Rückkehrentscheidung,
schwere Straftat, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W279.2213073.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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