TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W111 2217743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W111 2217743-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019, Zl. 1223617208-190296734, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, wurde am 22.03.2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Verwaltungsübertretung angehalten. Da sich in der Folge Indizien für einen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben hatten, wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.

Am 23.03.2019 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Identität sowie zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd FPG sowie der allfälligen Verhängung der Schubhaft. Anlässlich der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zunächst vom Stand des gegen seine Person geführten Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer gab sodann auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er habe in Österreich einen gefälschten slowakischen Führerschein und Personalausweis über das Internet erworben, da er mit seinen ukrainischen Dokumenten in Österreich nicht hätte arbeiten dürfen und sich mit diesen Dokumenten gegenüber österreichischen Behörden legitimiert. Er sei weder in Österreich, noch in einem anderen Land, gerichtlich verurteilt worden. Er besitze rund EUR 55,- an Barmitteln und habe keine sonstigen Vermögenswerte wie Sparbücher o.Ä. Er sei zuletzt am 08.02.2019 über die Slowakei in das Schengen-Gebiet eingereist und habe zum damaligen Zeitpunkt ca. EUR 300,- besessen. Von 2008 bis 2015 habe er in der Ukraine eine Familie gehabt und dort gearbeitet, dann sei der Krieg gekommen, an welchem sich der Beschwerdeführer als Soldat der ukrainischen Streitkräfte im untersten Rang beteiligt hätte. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 habe sich seine Frau von ihm getrennt, er habe fortan keine Arbeit mehr gehabt und seine Wohnung verloren. In Österreich habe er von Anfang August 2018 bis Mitte Februar 2019 unter der Vorlage seiner slowakischen Dokumente bei einer näher angeführten Firma als Hilfsarbeiter arbeiten können. Hierfür habe er EUR 1.240,- netto auf sein Konto überwiesen bekommen; aktuell befinde sich nichts mehr auf seinem Konto, da er das Geld für Unterkunft und Essen benötigt hätte. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe einen minderjährigen Sohn, welcher bei der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in der Ukraine lebe. In Österreich befänden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers; er habe bis dato an einer näher angeführten Adresse im Bundesgebiet gelebt und EUR 600,- monatlich Miete gezahlt. An jener Anschrift wohne auch seine namentlich genannte Freundin mit deren Sohn. Diese sei mit einem Österreicher verheiratet gewesen und verfüge über einen Aufenthaltstitel.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte den Beschwerdeführer in der Folge über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise im Sinne der Verhängung der Schubhaft sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes und dessen in Aussicht genommene Abschiebung bis Ende März 2019.

Mit Mandatsbescheid vom 23.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem nunmehr - hinsichtlich Spruchteil III. - angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge einen slowakischen Führerschein und Personalausweis käuflich und rechtswidrig erworben und im Rechtsverkehr verwendet; dadurch habe er besonders geschützte Urkunden missbräuchlich verwendet, bei welchen es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Totalfälschungen handle. Der Beschwerdeführer sei zuletzt gemäß Sichtvermerk in seinem der Behörde vorliegenden ukrainischen Reisedokument am 08.02.2019 und entgegen einer aktiven SIS II-Ausschreibung durch Ungarn über die Slowakei in das Schengen-Gebiet und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet im Zeitraum August 2018 bis Februar 2019 tatsächlich unter Verwendung seiner slowakischen Identität einer unselbständigen Arbeit nachgegangen sei und unter dieser Identität überdies einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hätte. Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer als mittellos zu erachten, die Illegalität seines Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Art. 5 SDÜ iVm dem Schengener Grenzkodex sei als erwiesen anzusehen. Im Bundesgebiet stünde der Beschwerdeführer mit einer namentlich bezeichneten ukrainischen Staatsbürgerin in Kontakt, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel als Familienangehörige verfüge, laut vorliegenden Informationen nach wie vor als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers geführt werde, an einer anderen Adresse als der vom Beschwerdeführer angeführten behördlich gemeldet wäre und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachginge.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine andere Identität angenommen, nach eigenen Angaben rechtswidrig besonders geschützte Urkunden käuflich erworben hätte, wobei es sich bei dem slowakischen Führerschein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine Totalfälschung handle, und diese besonders geschützten Urkunden rechtswidrig dazu verwendet habe, um sich im Schengen-Gebiet bzw. im österreichischen Bundesgebiet behördlich anzumelden und einer unselbständigen Arbeit nachzugehen, wozu er in Ermangelung eines entsprechenden Aufenthaltstitels und/oder einer sonstigen Niederlassungsbewilligung nicht berechtigt gewesen wäre, zumal er lediglich zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage für ausschließlich touristische Zwecke berechtigt gewesen wäre. Aufgrund seiner Mittellosigkeit und der angeführten Sachverhalte sowie der damit verbundenen objektiven Gefahr, dass ein weiterer Aufenthalt zu Lasten der diversen Gebietskörperschaften ginge und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestünde, lägen ausreichende Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren vor.

Am 28.03.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.

3. Gegen Spruchpunkt III. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 26.03.2019 ausgefolgten, Bescheides wurde am 15.04.2019 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsbürger, sei nach Österreich gereist, um sich bei seiner Freundin aufzuhalten. Er habe gefälschte slowakische Dokumente benutzt und eine unselbständige Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis aufgenommen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, sich im Bundesgebiet illegal aufgehalten zu haben; er sehe sein Fehlverhalten ein und bereue dieses. Der Beschwerdeführer stelle jedoch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer rechtfertigen würde. Die von der Rechtsprechung geforderte einzelfallbezogene Gefährdungsprognose sei im gegenständlichen Fall nur lückenhaft und überdies inhaltlich falsch durchgeführt worden. Auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei keine Rücksicht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mittellos; dieser habe in Österreich gearbeitet, Steuern entrichtet und sei umfassend sozialversichert gewesen. Er habe mit seiner Freundin zusammengelebt, welche sich an den Lebenserhaltungskosten beteiligt hätte. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die erkennende Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht geboten sei.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und verschaffte sich gefälschte slowakische Identitätsdokumente, welche er im Rechtsverkehr gegenüber den österreichischen Behörden gebrauchte. Der Beschwerdeführer hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und nahm im August 2018 unter Verwendung seiner falschen slowakischen Identität eine unselbständige Erwerbstätigkeit für ein österreichisches Unternehmen auf, welche er bis Ende Februar 2019 ausgeübt hat. Desweiteren hat er am 01.08.2018 unter Vorlage des gefälschten slowakischen Personalausweises einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Gegen die Person des Beschwerdeführers liegt ein aufrechtes durch Ungarn ausgesprochenes Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum vor.

Der Beschwerdeführer, dessen finanzielle Mittel sich zuletzt auf EUR 55,- beschränkt haben, verfügt über keine eigenen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes respektive die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über eine Freundin im Bundesgebiet, welche ebenfalls Staatsangehörige der Ukraine sei und sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet aufhält. In der Ukraine halten sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers auf.

Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 24.04.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten ukrainischen Reisepass in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Angaben. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Verwendung gefälschter slowakischer Personaldokumente im österreichischen Rechtsverkehr, die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Führung seiner slowakischen Alias-Identität sowie dessen Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere den ausdrücklichen dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2019; die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2019, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, die Ausübung einer nach den Bestimmungen des AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung gefälschter Identitätsdokumente nicht in Abrede. Soweit die Beschwerde die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bestreitet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2019 ausdrücklich hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse befragt worden ist und in diesem Zusammenhang angab, im Besitz von Barmitteln in der Höhe von lediglich EUR 55,- zu sein und keine darüberhinausgehenden finanziellen Mittel oder Möglichkeiten zur Beschaffung solcher aufzuweisen. Aufgrund der ausdrücklichen Ausführungen des Beschwerdeführers und da auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wurde, vor welchem Hintergrund nunmehr von einer anderen Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen wäre, hatte die Feststellung zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.

Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen hinsichtlich im Bundesgebiet vorhandener familiärer oder enger privater Bindungen erstattet; soweit er vorbrachte, im Bundesgebiet eine Freundin zu haben, ist - ungeachtet der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussagen - festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer der Illegalität seines Aufenthalts stets bewusst sein musste und demnach nicht auf die Möglichkeit, mit der Genannten eine Beziehung in Österreich führen zu können, vertrauen konnte. Im Übrigen stünde es seiner Freundin als ukrainischer Staatsbürgerin offen, den Beschwerdeführer in die Ukraine zu begleiten bzw. ihn dort zu besuchen, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes keinen zwingenden Abbruch des persönlichen Kontaktes bewirken würde.

Die am 28.03.2019 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen das für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

3.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Soweit die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt hat, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich ausdrücklich eingeräumt hat, gefälschte Dokumente, welche ihn als Unionsbürger ausgewiesen hätten, verwendet zu haben um dadurch die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu erlangen und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass er unter Verwendung seiner slowakischen Alias-Identität zwischen August 2018 und Februar 2019 bei einem österreichischen Unternehmen unselbständig als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen ist, ist von einem dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gelichgelagerten Unrechtsgehalt auszugehen.

Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer, wie von der Behörde zutreffend aufgezeigt, jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG verwirklicht (siehe dazu VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), zumal er mittellos ist und daraus resultierend die Gefahr besteht, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen ausdrücklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er festhielt, mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 55,- über keinerlei finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verfügen. Soweit die Beschwerde eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mit dem Argument seiner Erwerbstätigkeit in Österreich bestritten hat, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anerkennung - eingestandener - rechtswidrig lukrierter Einkommen als den Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Schengenraum ermöglichender, den Unterhalt sichernder, Leistungen ein Zuwiderlaufen dem den fremdenrechtlichen Bestimmungen innewohnenden Sinn bedeuten und ein Unterwandern dieser ermöglichen würde. Ungeachtet dessen hat auch die Beschwerde nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Äußerungen vor dem Bundesamt - nunmehr im Besitz von finanziellen Mitteln sei. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose insbesondere zur Last zu legen, dass er sich über einen mehrmonatigen Zeitraum illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich zu diesem Zweck bewusst gefälschte Dokumente verschafft hat (so gab er an, einen slowakischen Personalausweis sowie einen slowakischen Führerschein gegen die Bezahlung von EUR 500,- im Internet "bestellt" zu haben), welche ihn tatsachenwidrig als Unionsbürger ausweisen, wodurch es ihm insbesondere möglich war, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet anzumelden und eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Durch dieses bewusste Auftreten unter einer falschen Identität und die Verwendung gefälschter Identitätsdokumente steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht lediglich ein geringfügiges Fehlverhalten anzulasten ist, sondern die Annahme einer fortwährend von seiner Person ausgehenden Gefährdung gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass bereits durch Ungarn ein aufrechtes Einreise-/Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden war, welches den Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht von einer Fortsetzung seines illegalen Aufenthalts im Schengen-Raum abzuhalten vermochte.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner wenige Monate umfassenden Aufenthaltsdauer keine erkennbaren Integrationsschritte gesetzt und keine konkreten Bindungen im Bundesgebiet begründet. Soweit er vorbrachte, eine Freundin im Bundesgebiet zu haben, ist festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen konnte, weshalb sich die Schutzwürdigkeit einer allfälligen privaten Beziehung zu seiner Freundin als maßgeblich gemindert erweist. Im Übrigen stünde es der angeblichen Freundin des Beschwerdeführers als Staatsangehörige der Ukraine offen, diesen in den Herkunftsstaat zu begleiten respektive ihn dort zu besuchen. Ferner kann der Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Darüberhinausgehende familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten (mehrmonatiger illegaler Aufenthalt im Schengen-Gebiet entgegen eines durch Ungarn ausgesprochenen Einreisverbotes, unerlaubte Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, Gebrauch gefälschter slowakischer Identitätsdokumente) manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren als erforderlich erachtet, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit, Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) prognostizieren zu können.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im März 2019 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Den zur Begründung des Einreiseverbotes getroffenen Erwägungen des Bundesamtes wurde im Beschwerdeschriftsatz inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr wurden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltensweisen im Wesentlichen bestätigt.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, Mittellosigkeit, öffentliche
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2217743.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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