TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 G306 2107564-3

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

G306 2107564-3/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch DI Peter MARHOLD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und das befristete

Aufenthaltsverbot aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), am 19.05.2015, Zl. XXXX, ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen dieses Aufenthaltsverbot brachte der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und gab dieser der Beschwerde insofern statt, als das befristete Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof brachte keinen Erfolg.

Die Grundlage für die Erlassung des auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes war die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, Zl: XXXX vom XXXX2012 rk 24.04.2013 wonach der BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Aus der Haftstrafe wurde der BF am XXXX2015 entlassen.

Der BF kam seiner freiwilligen Ausreise vorerst nicht nach. Der BF wurde am XXXX2016 im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und nach Deutschland über den Landweg abgeschoben. Seit dieser Zeit hält sich der BF in Deutschland auf.

Mit Eingabe vom 14.01.2019 stellte der BF mittels seines Vertreters den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass der BF nunmehr sein Aufenthaltsverbot mehr als 3 Jahre konsumiert hätte, er sich nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen und das Aufenthaltsverbot ihn daran hindere sein minderjähriges Kind in Österreich zu besuchen.

Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung der Bundesabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

Mit am 03.04.2019 per Postsendung (01.04.2019) beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF mittels seiner Vertretung Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei beantragte der BF neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das bestehende Aufenthaltsverbot zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 05.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland, wurde am XXXX geboren und ist somit EU-Bürger.

Gegen BF wurde mit Bescheid des BFA, am 19.05.2015, Zl. XXXX, ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen dieses Aufenthaltsverbot brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein und gab dieser der Beschwerde insofern statt, als das befristete Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof brachte keinen Erfolg.

Der BF hat das Bundesgebiet in Folge erst Ende 2015 verlassen. Jedenfalls wurde der BF am XXXX2016 wieder im Bundesgebiet betreten und in Folge nach Deutschland über dem Landweg abgeschoben. Seit dieser Zeit hält sich der BF in Deutschland auf. Der BF ist seither nicht mehr in Erscheinung getreten. Der BF geht laut Akteninhalt seit März 2016 in Deutschland einer Beschäftigung nach.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX2012 rk XXXX2013 (also vor 8 Jahren) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahre verurteilt. Datum der (letzten) Tat war der XXXX2011 (also vor 9 Jahren). Der BF wurde am XXXX2015 aus der Strafhaft entlassen und hat sich seither wohlverhalten. Das gegen ihn erlassene befristete Aufenthaltsverbot läuft mit XXXX2020 - also in knapp 4 1/2 Monaten aus.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Anzuwendendes Recht:

Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 19.05.2015 keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden. Der BF hat zwar das Bundesgebiet nach Erlassung des Aufenthaltverbotes nicht unverzüglich verlassen, dennoch muss man berücksichtigen, dass er sich seit der Abschiebung am XXXX2016 nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten und somit beinahe seit 5 Jahren an diese hält. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes fast 5 Jahre vergangen. Der BF ist seither nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Seit dieser Zeit ist der BF nicht mehr in Erscheinung getreten und hat sich somit wohlverhalten. Dieser Zeitraum von beinahe 5 Jahre (in 4 1/2 Monaten läuft das befristete Aufenthaltsverbot ohnedies ab) scheint lange genug zu sein, um feststellen zu können, ob sich der BF einem Sinneswandel unterzogen hat. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen,
Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2107564.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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