TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/7 W103 2128860-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2020
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Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W103 2128860-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, Zl. 1105295905-160278157, nach Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15.01.2020 aufgrund des Vorlageantrages vom 29.01.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs 2

AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 9 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG idgF iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG idgF bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 08.03.2016, gab er an, dass er am XXXX in XXXX , Moldawien, geboren und orthodoxer Christ sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil er hier ein neues Leben beginnen wolle. Er könne nicht in die Heimat zurück, da er einem Mann namens XXXX immer noch € 10.000 schulde. Sein Vater sei schwer krank gewesen und hätte dringend eine Operation benötigt. Er habe sich daraufhin € 20.000 beim moldawischen Unternehmer XXXX , auch genannt "der Boss" geliehen. Da er das Geld nicht schnell genug zurückgezahlt habe, sei er von diesen Leuten zusammengeschlagen und mit Messern aufgeschlitzt worden. Auf seinen Diebstahl angesprochen, gab er an, dass er sich absichtlich habe erwischen lassen, um in Österreich bleiben zu können. Er habe nämlich keine Unterkunft mehr, da er von der Caritas aus der Unterkunft rausgeworfen worden sei. Im Gefängnis habe er erfahren, dass man auch durch einen Asylantrag in Österreich bleiben könne. Da er in Österreich bleiben wolle, und Angst habe nach Hause zu fahren, habe er einen Asylantrag gestellt.

Am 24.03.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben und gab er an, dass sein Vater sehr schwer krank gewesen sei und dringend eine Operation benötigt habe. Um diese bezahlen zu können, habe er sich bei einem Unternehmer namens XXXX , auch genannt der Boss, € 20.000 ausgeliehen, wobei dieser sein Geld schneller zurück habe wollen als der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre. Er sei dem Unternehmer immer noch € 10.000 schuldig, weshalb er nicht in die Heimat zurückkehren könne. Er werde in der Heimat nicht wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Er werde von Banditen verfolgt, damit meine er Geschäftsleute, bei denen er Schulden habe. Sein Vater sei vor zwei Jahren an einer Gehirnblutung verstorben. Er sei geschieden. Sein Sohn lebe bei der Exfrau in Moldawien. Gegenüber dem Sohn habe er keine Sorgepflichten. Beruflich sei er ausgelernter Schweißer. Nachdem der Vater verstorben war, seien sechs Personen zu ihm gekommen, um den Rest des ausgeborgten Geldes zurückzufordern. Statt der Rückzahlung wurde dem Beschwerdeführer vorgeschlagen das Haus des verstorbenen Vaters in Zahlung zu geben, was der Beschwerdeführer aber nicht wollte. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt. Die Schwester habe die Rettung verständigt und sei er ins Spital gebracht worden. Polizisten hätten den Vorfall im Spital protokolliert, aber der Unternehmer XXXX , der dem Beschwerdeführer das Geld geborgt habe, hätte gegenüber den Polizisten nichts zugegeben. Er habe angegeben, dass er den Beschwerdeführer gar nicht kenne und dass er ihm gar kein Geld geborgt habe. Daraufhin seien die Polizisten wieder zum Beschwerdeführer gegangen und hätten ihm gesagt, er solle einfach seine Schulden begleichen, dann werde alles wieder in Ordnung kommen. Nachdem der Beschwerdeführer gesund war, sei er in die Ukraine gegangen und habe dort gearbeitet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Darin stellte die Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Moldawien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei bzw. er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Beweiswürdigend folgerte die belangte Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und er keinen glaubhaften asylrelevanten Fluchtgrund habe darlegen können.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe es unterlassen den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer sei durch die Mafia verfolgt und dies sei nach Judikatur des VwGH dann asylrelevant, wenn die staatlichen Behörden vom organisierten Verbrechen unterwandert seien.

Im Zuge seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Strafdelikte rechtskräftig verurteilt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129(2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,129(1) Z 1 u 3, 129(2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129(2) Z1, 130 (3) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Den Urteilen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe bzw. wegzunehmen versuchte.

Am 03.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Moldawisch statt, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben die Bedrohung wegen der er seine Heimat verlassen hatte noch einmal ausführlich zu schildern.

3. Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig mit 07.08.2019.

4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019 wurde dem sich in Haft befindlichen Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und darin mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgangweise und Fragen zu seiner Person abzugeben andernfalls das Verfahren ohne nochmaliger Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt und entschieden würde.

Der BF machte ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Stellungnahme im Zuge des Parteiengehöres keinen Gebrauch.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 idgF nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Moldau gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Jener Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur aktuellen Situation in der Republik Moldau zugrunde gelegt.

Begründend wurden im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen:

"(...)

Feststellungen

-

zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Identität konnte auf Grund Ihres vorgelegten Reisepasses festgestellt werden.

Sie heißen XXXX , geboren am XXXX in XXXX /Moldau und sind Staatsangehöriger der Republik Moldau.

Sie sind volljährig und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen.

Sie sind geschieden und haben einen Sohn, jedoch keine Sorgepflichten.

Ihr Sohn, Ihre Exfrau, Ihre Mutter sowie eine Schwester leben in der Republik Moldau.

Im Bundesgebiet haben Sie keine maßgeblich relevanten beruflichen, sozialen oder privaten Bindungen. Sie haben in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.

Sie haben kein Einkommen, kein Vermögen und keine finanziellen Verpflichtungen.

Sie sind im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt.

Sie sind ein in Österreich mehrfach verurteilter Rechtsbrecher.

Im Heimatland haben Sie acht Jahre lang die Schule besucht und den Beruf als Schweißer erlernt.

Sie sind im Besitz eines gültigen moldawischen Reisedokumentes und eines bereits abgelaufenen moldawischen Personalausweises.

-

zu Ihrem Aufenthalt in Österreich

Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Sie reisten legal in Besitz eines biometrischen Reisepasses der Republik Moldau in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2016, Zahl 1105295905 - 160348015, wurde der Antrag abgewiesen, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig ist.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2019, Zahl W196 2128860-1/20E, wurde Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerde nicht stattgegeben und der Bescheid in zweiter Instanz bestätigt, rechtskräftig mit 07.08.2019.

Sie sind nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels, welcher von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurde, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates und halten sich auch nicht aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen legal im Bundesgebiet auf.

Im Zuge Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich wurden Sie wegen folgender Strafdelikte rechtskräftig verurteilt:

Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127,129 (2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 15,127,129(1) Z 1 u 3, 129(2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts

XXXX vom XXXX, Zahl XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der

Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.

Das Gericht sah folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Sie sind schuldig, Sie haben am 24.02.2017 in Baden fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Fernstecher, ein Opernglas, eine Digitalkamera, ein Handy sowie zwei Arbeitstaschen und diverse Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von EUR 1.000,--, XXXX mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie die Verglasung eines Kellerfensters einschlugen und durch dieses in das Einfamilienhaus einstiegen, wo Sie die Gegenstände an sich nahmen, wobei Sie den Diebstahl begingen, indem Sie zu Ausführung der Tat in eine Wohnstätte einbrachen, und den Diebstahl nach § 129 Abs 2 StGB gewerbsmäßig begingen.

Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung vom Gericht der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB gewertet, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis.

Den Urteilen ist zu entnehmen, dass Sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben bzw. wegzunehmen versuchten.

Sie sind in Österreich ohne aufrechten Wohnsitz und gehen hier keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, indem Sie bereits fünf Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt wurden, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot zu erlassen ist. Derzeit befinden Sie sich in der JA XXXX in Strafhaft.

-

zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:

Sie wurden im Bundesgebiet mehrfach straffällig und sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher.

Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127,129 (2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 15,127,129(1) Z 1 u 3, 129(2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Zuletzt wurden Sie am XXXX mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127,129(2) Z1, 130 (3) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen steht fest, dass Sie die Straftaten begangen haben. Sie verwirklichten somit den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, welcher die Dauer eines befristeten Einreiseverbotes für die Höchstdauer von 10 Jahren begründet.

Ihre persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere und Gewerbsmäßigkeit der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.

Ihre bisherigen Tatbegehungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Eine positive Zukunftsprognose muss in Ihrem Fall vorerst vehement verneint werden.

Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten.

(...)"

D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben::

Ihre Identität steht aufgrund der Aktenlage fest. Die sonstigen Feststellungen über Ihre Person sowie über Ihre gerichtliche Verurteilung ergeben sich aus dem Akteninhalt und EKIS Anfragen sowie aus dem Umstand, dass Sie im Zuge Ihres Parteiengehörs keine anderslautenden Angaben tätigten.

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben begründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und dem Umstand, dass Sie keine anderslautenden Angaben im Zuge Ihres Parteiengehörs tätigten.

-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich begründen sich auf den Akteninhalt. Sie wurden strafgerichtlich im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt und sind somit die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 FPG erfüllt.

-

Betreffend die Feststellung zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen, unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, zu dem Ergebnis, dass aufgrund des vorliegenden Gerichtsurteils der in den Feststellungen angeführte Sachverhalt ermittelt werden konnte. Durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung steht für die Behörde bindend fest (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2000, Zahl 2000/18/0133), dass Sie die angeführten Delikte begangen haben.

...(.....)...

Sie haben in Österreich kriminelle Handlungen begangen und sind offensichtlich lediglich zur Begehung strafgerichtlich verpönter Handlungen in das Bundesgebiet eingereist.

Ihre persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind vor allem wegen der Gewerbsmäßigkeit der begangenen Straftaten (Einbruchsdiebstähle) einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot - oder Aufenthaltsverbot - zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 und 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Ihre Tatbegehung, nämlich die des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, wobei man unter Gewerbsmäßigkeit versteht, wenn jemand eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.

Sie haben in Österreich kriminelle Handlungen begangen und sind, wie aus der eindeutigen Aktenlage und den Gerichtsurteilen klar hervorgeht, als gefährliche und ordnungsstörende Person zu sehen.

Zu Ihrem bisherigen Gesamtfehlverhalten und dem sich bietenden Persönlichkeitsbild muss zwingend festgehalten werden:

Sie sind nicht vertrauenswürdig.

Sie sind legal in Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Österreich eingereist und stellten einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits nach kurzer Aufenthaltsdauer in Österreich wurden Sie massiv straffällig und verbrachten fast die meiste Zeit Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet in den Justizanstalten. Zuletzt wurden Sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Sie reisten augenscheinlich nur zur Begehung krimineller Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein, mit dem Vorsatz, sich durch Verbrechen unrechtmäßig zu bereichern.

Sie missbrauchten als Inhaber eines biometrischen moldawischen Reisepasses Ihre visumfreie Einreisemöglichkeit zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen. Ihre Einreise und Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet waren niemals darauf ausgerichtet, Österreich zu touristischen Zwecken zu besuchen oder eine Niederlassung zu begründen.

Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und können kein berücksichtigungswürdiges familiäres oder privates Netzwerk geltend machen, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu anderen hier lebenden Personen festgestellt oder nachgewiesen werden kann.

Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz gerichtlicher Verurteilungen und erlittenem Haftübels zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.

Aufgrund Ihres fehlenden Unrechtsbewusstseins ist somit zwingend davon auszugehen, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen Sie nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen können. Ihre mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung zeigen überdeutlich, dass Sie keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen haben.

Die Behörde kann nach Betrachtung und Abwägung Ihres bisherigen Gesamtverhaltens im Bundesgebiet für Sie daher keinesfalls eine positive Zukunftsprognose treffen.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

In Gesamtbetrachtung ergibt Ihr bisheriges Verhalten ein sehr negatives Persönlichkeitsbild und geht die erkennende Behörde davon aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend notwendig ist.

...(.....)

Zum ausgesprochenen Einreiseverbot wurden nach Wiedergabe des § 53 FPG im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen:

"(...)

Somit ist die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.

Zur verhängten Dauer des Einreiseverbotes wird angeführt, dass Sie keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet haben, sondern unzweifelhaft im Zuge des sogenannten "Kriminaltourismus" und nur zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach Österreich eingereist sind.

Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden massiv, da Sie gezielt zwecks Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sind. Sie waren melderechtlich fast ausschließlich in den Justizanstalten registriert und es ist dadurch deutlich erkennbar, dass Sie alleine zwecks Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet reisten.

Durch Ihr Verhalten im Bundesgebiet zeigten Sie deutlich Ihre Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber und ist aus diesem Grunde - wie bereits zuvor ausgeführt - derzeit eine negative Zukunftsprognose zu treffen.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das von Ihnen zu verantwortende Verhalten eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt.

Das Bundesamt gelangt daher zu der Ansicht, dass die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt ist.

Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder läuft anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen massiv zuwider.

Ihre rein privaten Interessen am Verbleib im Schengener Gebiet sind wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.

Aus den genannten Gründen war eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF in ausgesprochener Höhe zu erlassen. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

(...)"

Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Sie haben gegen die österreichische Rechtsordnung massiv verstoßen, indem Sie schwere gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch in Österreich verübten. Ihr allgemein fehlendes Rechtsbewusstsein spiegelt sich aber auch in Ihrem einschlägig getrübten Vorleben wieder.

Auf Grund der dargelegten Umstände stellen Sie für die Behörde unweigerlich eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und ist diese Gefährdungsprognose vor allem wegen der besonders großen Wiederholungsgefahr bei gewerblichen Einbruchsdiebstahlsdelikten für die Zukunft gegeben, weshalb die Behörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen die Erlassung des Einreiseverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der oben angeführten Feststellungen nach Ansicht der Behörde fest.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt oder läuft anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider läuft.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

...(.....)...

Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Mit Eingabe vom 15.11.2019 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der BF moniert darin unter Anführung von Judikatur, dass sich die belangte Behörde mangels Einvernahme keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft habe. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme können den persönlichen Eindruck nicht ersetzten.

Es sei auch keine ausreichende Gefährdungsprognose erstellt worden, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher kein Einreiseverbot verhängt werden dürfen, bzw. hätte dies in der Dauer wesentlich geringer bemessen werden müssen.

7. Mit Bescheid vom 15.01.2020 entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG mit folgender Begründung als unbegründet ab:

Es wurde auf die Begründung hinsichtlich des Bescheides vom 22.10.2019 verwiesen, bzw. hinsichtlich der im Vorlageantrag angeführten Argumente folgendes auszugsweise angeführt:

...(.....)...

"In der Beschwerde wird dem Bundeamt vorgeworfen, ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt zu haben, da der Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des BF erlassen wurde.

Jedoch wurde dem BF durch die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme vom 16.09.2019 die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.

Gemäß Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2019, Zahl G314 2197558-1/7E, ist das Bundesamt nicht verpflichtet, Parteiengehör ausschließlich durch eine persönliche Einvername einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gibt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF seit etwa vier Jahren in Österreich lebt, Deutsch gelernt und in Haft als Schlosser gearbeitet hat, wird darauf verwiesen, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich fast ausschließlich in den Justizanstalten aufhältig bzw. zum Teil unbekannten Aufenthalts war.

Der Beschwerdeführer ist nach Österreich eingereist und hat einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt, welcher am 05.08.2019 in 2. Instanz negativ entschieden wurde. Der BF hat seinen Gastaufenthalt dazu benutzt, um die in den Gerichtsurteilen festgehaltenen Straftaten zu verüben und ist als notorischer Rechtsbrecher anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne aufrechten Wohnsitz und geht hier keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, indem er bereits fünf Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt wurde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot zu erlassen war. In den fünf Gerichturteilen wurde der BF insgesamt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Sofern in der Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung moniert wird ist festzuhalten, dass der BF keinesfalls als vertrauenswürdig einzustufen ist und es besteht ein starkes Interesse der Mitbürger an seiner unverzüglichen Ausreise nach der Entlassung aus der Strafhaft, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Da sich der BF nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften hält und wiederholt - bislang ohne fremdenrechtlicher Konsequenz in Form eines rechtskräftigen Einreiseverbotes - straffällig wurde, war eine solche Maßnahme, wie im bekämpften Bescheid des BFA vom 22.10.2019, Zl. 105295905 -160278157 unter Spruchpunkt III. ersichtlich, zu setzen.

...(.....)...

3.1. Zum Recht auf Parteiengehör - Rechtslage und Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Insofern seitens der Beschwerdeführung der Beschwerdeschrift die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wurde, ist diesem wie folgt entgegenzutreten:

Das in § 45 Abs 3 AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Dadurch wird es freilich nicht zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (VfSIg 13.206/1992).

Eine Verfassungsverletzung liegt aber dann vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat, etwa wenn sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen hat (VfSIg 7328/1974).

Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (VwGH 6.9.1993, 93/09/0124).

Das Parteiengehör ist auch bei wesentlichen Sachverhaltsänderungen (VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212) und im Rechtsmittelverfahren (Rz 512ff) einzuräumen. Das Parteiengehör umfasst nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern es muss den Parteien ausdrücklich Gelegenheit geboten werden,

-

im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen,

-

Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten,

-

Beweisanträge zu stellen,

-

ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen sowie auch

-

Eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH 11.3.1980, 1547/79).

Die Behörde ist zur Gewährung des Parteiengehörs von Amts wegen verpflichtet und darf nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (Überraschungsverbot; VwGH 23.2.1993, 91/08/0142).

Dazu gehört nicht nur der Inhalt der Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten und -äußerungen, sondern auch die Bekanntgabe der Namen der Zeugen (VwGH 18.12.1990, 85/08/0149) und Experten (VwGH 25.9.1995, 95/10/0034), also er gesamten Beweisquelle.

Der Partei sind auch Tatsachen vorzuhalten, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, außer sie sind der Partei ohnedies bekannt (VwGH 27.4.1993, 90/04/0265).

Beweismittel, die von der Partei selbst vorgebracht wurden, fallen nicht unter das Parteiengehör (VwGH 19.4.1996, 95/19/0438).

Das Parteiengehör ist schließlich nur zu Tatfragen und nicht zu Rechtsfragen zu gewähren (VwGH 19.9.1996, 96/19/1262).

Aus dem Recht auf Parteiengehör lässt sich kein subjektives Recht darauf ableiten, vor der Behörde mündlich gehört zu werden (VwGH 17.6.1992, 91/02/0147).

Es verleiht keinen Anspruch

-

auf persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (VwSIg 1287 A/1950),

-

auf persönliche Vernehmung (VwGH 25.9.1991, 91/02/0032),

-

auf Gegenüberstellung mit den Zeugen (VwGH 14.6.1995, 95/03/0110) sowie

-

darauf, den Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen (VwGH 15/10/1995, 95/05/0286).

Somit geht der in concreto vorgebrachte Vorwurf, dass die belangte Behörde eine Einvernahme hätte durchführen müssen, ins Leere.

Das Parteiengehör muss der Partei ausdrücklich, in förmlicher Weise gewährt und bewusstgemacht werden (VwGH 5.9.1995, 95/08/0002).

Die Behörde hat der Partei eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (VwGH 13.12.1990, 89/06/1008), die es ihr ermöglicht, ihr Vorbringen entsprechend zu überlegen und zu formulieren sowie eventuell fachlichen Rat einzuholen oder ein (Gegen)-Gutachten vorzulegen (VwGH 27.9.1990, 89/12/0201).

Dem wurde im konkreten Fall durch die Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs nachgekommen, denn es reicht nicht, wenn die Partei zu Beweiszwecken vernommen bzw ihr Akteneinsicht gewährt wird oder wenn ihr ein mit den Erhebungen betrautes Organ anlässlich der Erhebungen Parteiengehör einräumt (VwSlg 4557 A/1958).

Dem BF wurde mit Schreiben vom 16.09.2019 mitgeteilt, dass seitens des BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot sowie die Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft beabsichtigt ist und dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit einer persönlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt. Der BF machte von der Möglichkeit seines Parteiengehörs jedoch keinen Gebrauch.

Verspätete Stellungnahmen, die bei der Behörde aber noch vor Erlassung des Bescheides (Zustellung, mündliche Verkündung) einlangen (Rz 305), sind dennoch bei der Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 3.7.1990, 90/11/0073).

Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen (VwGH 30.6.1994, 93/09/0333).

Selbst wenn mit dem schriftlichen Parteiengehör das Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre - was es gem. oa. Judikatur aber nicht ist - wäre mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung - konkret gegenständliche Beschwerde - der Mangel geheilt, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (VwGH 26.5.1966, 406/66).

Wie dem seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör entnommen werden kann, wurde dem BF die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF brachte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und blieb es der belangten Behörde daher unbenommen, auch ohne Mitwirkung der BF eine Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).

Eine Verletzung des Parteiengehörs war und ist somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben gewesen."

7. Mit Eingabe vom 29.01.2020 stellt der BF rechtzeitig einen Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG.

Es wurde auf den Inhalt der Beschwerde vom 15.11.2019 verwiesen. Weiters wurde angeführt, dass die vom Bundesamt vertretene Rechtsansicht zur Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme verfehlt sei. Es könne nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung alles zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. etwa VwGH 20.12.2018 Ra 2018/21/0198, mwN).

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.02.2020, mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Republik Moldau, er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest.

1.1.1. Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

1.1.2. Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig mit 07.09.2019.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen würden. In der Republik Moldau leben der der Sohn, die Mutter die geschiedene Ehefrau und weitere Verwandte (Schwester) des Beschwerdeführers. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine engen sozialen Kontakte, er geht keiner Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nach und ist mehrfach (5 mal) vorbestraft.

1.4. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129(2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,129(1) Z 1 u 3, 129(2) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129(2) Z1, 130 (3) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Den Urteilen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe bzw. wegzunehmen versuchte.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.

Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in Haft in der JA XXXX .

1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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