TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 W247 2226507-1

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

W247 2226507-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Belarus (Weißrussland), vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im Jahr 2017 ins Bundesgebiet ein um illegal auf einer Baustelle zu arbeiten. Am 20.06.2017 wurde der BF aufgrund des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und am 11.09.2017 durch das Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.

1) LG XXXX XXXX vom 11.09.2017 RK 11.09.2017

§§127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.06.2017 Freiheit 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

1.2. Der BF wurde am 18.09.2017 über die Einleitung eines EAM-Verfahrens nachweislich informiert und hat dazu keine Stellungnahme eingebracht. Am 03.11.2017 wurde das Verfahren ad acta gelegt, da der BF zu dieser Zeit Österreich wieder verlassen hatte.

2.1. Der BF reist zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Anfang April 2019 mit dem Bus, über die Ukraine und die Slowakei, rechtmäßig mit einem Reisepass und einem Visum D für die Schengenstaaten, gültig bis 12.09.2019, in das Bundesgebiet ein.

2.2. Am 12.04.2019 wurde der BF wegen des dringenden Verdachts wegen § 15 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB festgenommen und anschließend gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

2.3. In weiterer Folge wurde der BF am 16.05.2019 vom LG für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1,

1. Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde dessen Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Zu LG XXXX XXXX RK 11.09.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom 16.05.2019

2) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom 16.05.2019 RK 16.05.2019

§§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.04.2019

Freiheitsstrafe 15 Monate

2.4. Zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes wurde der BF am 23.08.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und somit Parteiengehör gewährt. Im Rahmen seiner Einvernahme brachte er im Wesentlichen vor, dass er nicht genau wisse, warum er nach Österreich gekommen sei, nach seiner Scheidung habe er nur abhauen wollen. Er sei schon einmal im Jahr 2017 in Österreich gewesen, deshalb sei er wieder hierhergekommen. Im Jahr 2017 habe er unangemeldet in XXXX auf der Baustelle gearbeitet, jetzt habe er jedoch keinen Job gehabt und sei bereits eine Woche nach seiner Einreise festgenommen worden. Er habe zum damaligen Zeitpunkt sehr viel getrunken und deshalb Einbrüche begangen. Eine Aufenthaltsgenehmigung für den europäischen Raum habe er nicht, jedoch ein Visum der polnischen Botschaft, das für 6 Monate gültig gewesen sei. Nach Ablauf des Visums habe er wieder nach Weißrussland zurückkehren wollen. In Österreich habe er weder Verwandte, noch andere Familienangehörige. Im Herkunftsstaat werde der BF weder gesucht, noch hatte er irgendwelche Probleme. Er wolle freiwillig ausreisen.

2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FGP verhängt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen XXXX am 16.05.2019 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt, sowie vom LG XXXX am 11.09.2017 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, verurteilt wurde und dessen Gesamtfehlverhalten im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, sowie das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremder Güter massiv verletze, sodass die Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes angemessen erscheine. Der BF verfüge über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, keine in Österreich relevanten familiären Bindungen, sowie über keine soziale oder berufliche Integration. Derzeit verbüße er die zuletzt unbedingt ausgesprochene Haftstrafe in einer Justizanstalt. Dem Bescheid wurden Feststellungen zur Rückkehrsituation in Bezug auf Weißrussland zu Grunde gelegt. Weder drohe dem BF bei Rückkehr nach Weißrussland eine Gefährdung durch die Polizei, noch andere staatliche Organe, Behörden oder Private. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann und könne seinen Lebensunterhalt bestreiten.

2.6. Der erlassene Bescheid wurde dem BF mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 23.09.2019 rechtswirksam zugestellt.

3.1. Gegen den Bescheid vom 20.09.2019, zugestellt am 23.09.2019, erhob der BF am 17.10.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung und beantragte 1. die Dauer des Einreiseverbotes maßgeblich herabzusetzen, 2. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass sich die belangte Behörde beinahe ausschließlich auf die Verurteilung des BF stütze, es jedoch verabsäumt habe eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose, sowie eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. So hätten sich die Taten ausschließlich gegen das Rechtsgut des Vermögens gewendet und es sei teilweise beim Versuch geblieben. Der BF habe die Tat in alkoholisiertem Zustand begangen und bereue diese sehr. Der Umstand seiner Alkoholisierung relativiere sein persönliches Fehlverhalten. Das verhängte Einreiseverbot erweise sich als unverhältnismäßig, weil seine Tat nicht als schwer zu qualifizieren sei und er nach der Hälfte seiner Strafe bedingt entlassen werde. Außerdem würde die Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum seine Chancen, Arbeit als LKW Fahrer zu finden, erheblich minimieren.

3.2. Der BF wurde am 27.11.2019 bedingt aus der Haft entlassen, unverzüglich festgenommen und in das PAZ Rossauer Lände gebracht. Am 29.11.2019 wurde er im Luftweg abgeschoben.

3.3. Die Beschwerdevorlage vom 09.12.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist weißrussischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der BF ist bereits 2017 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat im Bundesgebiet illegal gearbeitet. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde zu jenem Zeitpunkt ad acta gelegt, weil der BF das Bundesgebiet wieder verlassen hatte. Der BF reiste das zweite Mal mit einem Reisepass und einem Visum D für die Schengenstaaten, gültig bis 12.09.2019, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang April 2019 legal in das Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:

01) LG XXXX XXXX vom 11.09.2017 RK 11.09.2017 §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 Datum der (letzten) Tat 19.06.2017 Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zu LG XXXX XXXX vom 11.09.2017 RK 11.09.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F. XXXX XXXX vom 16.05.2019

02) LG F. XXXX XXXX vom 16.05.2019 RK 16.05.2019

§§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.04.2019 Freiheitsstrafe 15 Monate

Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in zumindest 10 verschiedenen Ortschaften in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark zwischen 08.04.2017 und 19.06.2017 gewerbsmäßig, unter Verwendung einer zur Umgehung der elektronischen Diebstahlssicherung eigens präparierten Tasche, eine Vielzahl an Rasierklingen, Sonnencremes, Parfums und Fieberthermometer Verfügungsberechtigten zumindest 11 verschiedener Drogeriemärkte mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der BF hat sich somit des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die Tatmehrheit und als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis, sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Der zweiten strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien gewerbsmäßig, indem er eine mit Alufolie ausgekleidete Umhängetasche verwendete (§ 70 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB), Verfügungsberechtigten zumindest 7 verschiedener Unternehmen eine Vielzahl an Rasierklingen, Bekleidung und eine Tasche, insgesamt Waren in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und wegzunehmen versucht hat.

Der BF hat sich somit des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als erschwerend die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafe, sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit; als mildernd erkannte das Gericht das reumütige und umfassende Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Der Beschwerdeführer verfügte - mit Ausnahme seiner in Österreich verbüßten Haftstrafen - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er befand sich von 20.06.2017 bis 11.09.2017 in der JA XXXX , sowie von 13.04.2019 bis 19.06.2019 in der JA XXXX und von 19.06.2019 bis zu seiner Entlassung am 27.11.2019, in der JA XXXX in Haft. Der BF befindet sich, seit seiner Abschiebung am 29.11.2019, nicht mehr im Bundesgebiet. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte. In Haft hat der BF einen Deutschkurs begonnen, darüberhinausgehende Integrationsbestrebungen können nicht festgestellt werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des BF in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmals aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über enge familiäre Bezugspunkte verfügt. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens und dessen finanzieller Situation die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

1.3. Zur Frage der Rückkehr nach Weißrussland:

Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Weißrussland eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche seiner Rückkehr nach Weißrussland entgegenstehen würden. Aufgrund eines Arbeitsunfalls 2006 ist seine rechte Hand lediglich beschränkt einsatzfähig. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom BF eine solche Gefährdung behauptet. Eine nach Weißrussland zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

In Weißrussland halten sich nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers auf. In seinem Herkunftsstaat bezieht der BF Invaliditätspension und verfügt darüber hinaus über keine weiteren finanziellen Mittel. Der BF ist arbeitsfähig und ist - nach eigenen Angaben - in Weißrussland in der Vergangenheit bereits wiederholt Beschäftigungen nachgegangen um seines finanzielle Situation zu verbessern. Es ist daher von einer grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Herkunftsstaat auszugehen und weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird.

1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Weißrussland:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die beiden strafgerichtlichen Urteile.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Ergebnissen des durchgeführten Strafverfahrens, im Rahmen derer eine Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgte, sowie der Vorlage seines Reisepasses.

2.4. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen. Des Weiteren gab er selbst an, in XXXX in einem Hostel gewohnt zu haben (S. 3 des BFA-Prot.).

2.5. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den Ausführungen der im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteilen des LG XXXX zu XXXX und des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX .

2.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.7. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr des BF nach Weißrussland:

2.7.1. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Ermangelung seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.

2.7.2. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben, sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, sowie seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der BF bislang keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und aus seinen eigenen Angaben.

2.7.3. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Mutter und seiner in Scheidung lebenden Ehegattin, sowie seines 9-jährigen Sohnes.

2.8.3. Diese Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Auch erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Weißrussland allenfalls vorhandenes Rückkehrhindernisses. Insbesondere brachte er vor dem BFA vor, nach Ablauf seines Visums habe er nach Weißrussland zurückkehren wollen und auch nun wolle er freiwillig ausreisen (S. 3 und 4 des BFA-Prot.). Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

Es wird nicht verkannt, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformation vom 05.12.2017 inzwischen am 19.11.2019 eine Kurzinformation hinzugefügt worden ist, welche sich inhaltlich auf die Parlamentswahl vom 17.11.2019 bezieht. Diese hat für den aktuellen Fall jedoch keinerlei Relevanz und muss daher in casu im Rahmen der Länderfeststellungen nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.5.1. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

3.5.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.5.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.6.1 Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

3.6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.6.1.2. § 52 FPG lautet auszugsweise:

"Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]"

3.6.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]"

3.6.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.6.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.6.2.1. Der BF hat weder Verwandte noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers vor.

3.6.2.2. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

3.6.3. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Der BF hat sich bereits von April 2017 bis November 2017 illegal in Österreich aufgehalten, war - abgesehen von seiner Zeit in Haft - nicht ordentlich gemeldet, ist einer illegalen Beschäftigung Bundesgebiet nachgegangen, wurde straffällig und ist am 11.09.2017 strafrechtlich verurteilt worden. Bei seinem zweiten Aufenthalt im Bundesgebiet hielt er sich von Anfang April 2019 bis zu seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat am 29.11.2019 im Bundesgebiet auf. Er war lediglich aufgrund ein Visums für 6 Monate aufenthaltsberechtigt, nach dessen Ablauf sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war. Der BF stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz, der ihn zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte. Auch bei seinem zweiten Aufenthalt war der BF -abgesehen von seinem Haftaufenthalt - im Bundesgebiet nicht ordentlich gemeldet. Der BF wurde im Mai 2019 bereits zum zweiten Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt und befand sich fast während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet, im Jahr 2019, in Haft. Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich liegen nicht vor. Er brachte weder vor über Freunde, noch Bekanntschaften in Österreich zu verfügen. Der BF hat auch nur allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und ist beruflich nicht ordentlich integriert. Auch sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich vermochte der BF nicht vorzuweisen.

Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF nach etwa 7 Monaten im Jahr 2019 im Bundesgebiet seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der BF hinreichend vertraut ist. Er bezieht in seinem Herkunftsstaat Invaliditätspension und verdiente sich zusätzlich Geld, indem er auf Baustellen arbeitete. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Verbringung nach Weißrussland mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Außerdem verfügt er in Weißrussland über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Mutter, seines 9-jähriger Sohn und seiner in Scheidung lebenden Frau.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufzuweisen hat, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, nämlich gegen das Rechtsgut Vermögen gerichtet sind. Insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF, nach nur wenigen Tagen im Bundesgebiet, offensichtlich völlig unbeeindruckt von seiner ersten Verurteilung, neuerlich straffällig wurde.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft - vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz des Eigentums.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, sowie der mehrfachen Tatbegehung jedenfalls von nicht mit unerheblicher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss.

3.6.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.6.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.6.6. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu Recht erging.

3.7. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Weißrussland (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

3.7.1. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem, jungen und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.7.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung nach Weißrussland ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.

3.8. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. - 9. [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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