TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/12 W202 2216044-1

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Entscheidungsdatum

12.02.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W202 1406748-2/16E

W202 2140717-2/14E

W202 2216044-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und der 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan gegen Spruchpunkt VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, 1.) Zl. 13-460080609/180723473, 2.) Zl. 15-1072875106/190134076 und 3.) ZI.18-1178493902/190134734, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und werden gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 aufgrund der Anträge von 1.) XXXX 2.) XXXX und der

3.) XXXX vom 22.03.2018 die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 01.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zahl 08 05.629-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde nach Afghanistan ausgewiesen (spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid vom 07.05.2009 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2010, Zl. C18 406.748-1/2009/7E, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer mit dem genannten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2011 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde viermal verlängert, insgesamt bis zum 12.05.2018.

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) stellte am 13.05.2015 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Einreiseantrag, dieser wurde mit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose erledigt und ist die BF 2 daraufhin am 12.08.2016 legal in das Bundesgebiet eingereist.

Am 17.08.2016 stellte die BF 2 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu begründend vor, dass ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigtem erlangt habe und sie denselben Schutz wie ihr Ehegatte beantrage.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 25.10.2016, ZI. 15-1072875106/161134463, wurde der Antrag der BF 2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der BF 2 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2018 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Die BF 2 erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides im Wege ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der von der Behörde dokumentierte "Verzicht" der BF 2 einer späteren Einvernahme nicht im Wege stehen dürfte. Zudem habe sie nicht bewusst auf eine weitere Einvernahme verzichtet, es sei ihr lediglich erklärt worden, dass sie den gleichen Schutz wie ihr Mann genießen würde. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF 2 vor, dass sie aufgrund ihrer Schulbildung in ihrer Heimat regelmäßig von Mitgliedern des Islamischen Staates zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Die IS-Mitglieder hätten die Türe ihres Elternhauses eingeschlagen und hätten sich ins Haus gedrängt. Aufgrund dieser Vorfälle sei die Familie der BF 2 gezwungen gewesen nach Kabul umzuziehen. Außerdem hätte die BF 2 als Frau nur in Burka das Haus verlassen können und sei sie insgesamt als westlich-orientierte Frau zu bezeichnen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W123 2140717-1/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin (BF 3) in Österreich geboren und stellte die BF 2 am 10.01.2018 als gesetzliche Vertreterin der BF 3 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018, ZI.

18-1178493902/190134734, wurde der Antrag der BF 3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2018 erteilt.

Am 22.03.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt).

Aufgrund dieses Antrages wurde der BF1 am 18.07.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 auch Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor und gab an, dass er in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr verfüge und seine Familie, bestehend aus seinem Vater und zwei verheirateten Schwestern in Pakistan leben würden. Ein Onkel würde noch in Afghanistan leben, sich jedoch überwiegend in Pakistan aufhalten.

Aufgrund dieses Antrages wurde auch die BF 2 am 18.07.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich Einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die BF 2 auch Unterlagen zum Beweis ihrer Integration in Österreich vor und gab an, dass ihre Eltern und ihre zwei Brüder noch in Afghanistan leben würden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde der den Beschwerdeführern zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurden die Anträge vom 22.03.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.)

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 seit elf Jahren in Österreich lebe und eine siebenjährige Arbeitserfahrung in Österreich vorzuweisen habe. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dadurch begründet worden, dass es dem BF1 zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif oder Herat zu bestreiten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor höchst volatil und sei die Versorgungslage in Bezug auf Nahrungsmittel und Wohnraum für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung nur unzureichend. Eine dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und in den Städten Mazar-e Sharif und Herat sei aus den zugrundeliegenden Länderberichten nicht erkennbar. Auch habe sich die persönliche Situation des BF1 nicht grundlegend geändert, da es ihm weiterhin an einer finanziellen Unterstützung durch seine Familie im Falle der Rückkehr fehlen würde. Außerdem hätten sich der BF1 und seine Familie bereits erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert und sei eine Rückkehr nach Afghanistan insbesondere in Bezug auf den gesellschaftlichen Druck auf die Ehefrau und die Tochter des BF1 nicht zumutbar.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2019, Zlen W202 1406748-2/7E, W202 2140717-2/6E und W202 2216044-1/6E, wurde den Beschwerden stattgegeben und unter Spruchpunkt A I. die Bescheide des BFA im Umfang ihrer Spruchpunkte I. bis VI. ersatzlos behoben. Zudem verlängerte es unter Spruchpunkt A II. die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17. Mai 2021.

Gegen Spruchpunkt A II. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine außerordentliche Amtsrevision erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Zahl Ra2019/18/0281-5, wurde das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

"Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen rechtzeitig am 22. März 2018 beantragt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bestanden die den mitbeteiligten Parteien zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Verlängerung, welche mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG erging. Ausgehend von dieser Entscheidung war - wie das BVwG auch richtig erkannte - die in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 festgelegte zweijährige Gültigkeitsdauer für die verlängerten Aufenthaltsberechtigungen festzulegen.

Allerdings hat das BVwG - was die Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision zutreffend anspricht - bei der konstitutiv erfolgenden Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigungen Folgendes übersehen:

Da die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintraten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine zweijährige Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigungen vorzusehen war, entsprach die Festlegung einer kürzeren Gültigkeitsdauer (nämlich ausgehend vom Datum der Genehmigung der Entscheidung) nicht der Rechtslage."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der BF1 führt den Namen XXXX , gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, spricht als Muttersprache Paschtu und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die BF 2 führt den Namen XXXX und die BF 3 führt den Namen XXXX . Die BF 2 ist die Mutter und der BF1 der Vater der minderjährigen BF 3.

Der BF1 wurde am XXXX , in der Provinz Nangarhar in der Gemeinde XXXX geboren. Er hat jedenfalls von 1998 bis zu seiner Ausreise im Februar 2008 in Pakistan gelebt.

Er besuchte zehn Jahre lang die Schule und hat in Pakistan Gemüse verkauft.

Die Familie des BF1, bestehend aus seinem Vater und seinen zwei Schwestern, lebt weiterhin in Pakistan.

Die BF 2 wurde am XXXX , in der Provinz Nangarhar geboren. Die BF 2 hat von 2006 bis 2013 bei der Familie ihres Ehemanns in Pakistan gelebt. Von 2013 bis zu ihrer endgültigen Ausreise hat sie in XXXX und Kabul bei ihren Eltern gelebt.

Die BF 3 wurde am XXXX in Wien geboren.

Die Familie der BF 2, bestehend aus ihren Eltern und ihren zwei Brüdern, lebt weiterhin in der Provinz Kabul. Die BF 2 hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie.

Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF 1 und die BF2 sind bis dato strafrechtlich unbescholten.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2010 an den BF1 bzw. seit der (letzten) Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Afghanistan und Pakistan beruhen insbesondere auf der unzweifelhaften Aktenlage aus der sich ergibt, dass der BF1 bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2008 vorbrachte, über keine relevanten familiären Bindungen in Afghanistan in seiner Herkunftsprovinz zu verfügen.

Dass der BF1 und die BF2 in Österreich nicht straffällig geworden sind, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszügen aus dem Strafregister.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.08.2010 sowie den Gegenstand des angefochtenen Bescheides stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 05.08.2010 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF1 zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis vom 05.08.2010 zugrundeliegenden Begründung mit der, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden individuellen Situation des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verlängerung der Aufenthaltstitel:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen des § 8 AsylG 2005 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

...

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

..."

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen, wie im obzitierten Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2019 erkannt, mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor, sodass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan weiterhin zukommt.

Den Beschwerdeführern wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits (mehrmals) gemäß § 8 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen, gegenteilige Umstände sind zwischenzeitig nicht hervorgekommen, ist nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 im Sinne des obzitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofes um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, da den Behörden- und Gerichtsakten sämtliche entscheidungsrelevante Grundlagen zu entnehmen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Verlängerung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W202.2216044.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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