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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Fahrverbotsverordnungen und einer Halte- und ParkverbotsV in Wien wegen Unterlassung der Anhörung von gesetzlichen Interessenvertretungen; keine eine Anhörung der Rechtsanwalts- bzw Ingenieurkammer erfordernde spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten und Architekten mit Berufssitz innerhalb des Geltungsbereiches der VerordnungenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wien wurden dem Beschwerdeführer gemäß §89 a Abs7 und 7 a StVO 1960 Kosten für die am 9. Oktober 1992 um 12.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des "in Wien 6, Mariahilferstraße-Bundesländerplatz" (ident mit der Örtlichkeit: Amerlingstraße 19) verkehrsbeeinträchtigend abgestellten KFZ vorgeschrieben.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Die angewendete Halte- und Parkverbotsverordnung, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Oktober 1989, Z MA 46-U6-251/92, MA 46-U7-252/92, (im folgenden: Ladezone), sei nämlich nicht ordnungsgemäß kundgemacht und zudem ohne Wahrung der gemäß §94 f Abs1 litb StVO 1960 zwingend vorgeschriebenen Anhörungsrechte erlassen worden. An der Adresse Amerlingstraße 19 hätten zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz.
2. Der Stadtsenat der Stadt Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die Gesetzmäßigkeit der Ladezone verteidigt.
Aus den Akten gehe hervor, daß die gegenständliche Verordnung
ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zum weiteren Beschwerdevorwurf,
wonach die in §94 f Abs1 litb Z2 StVO 1960 normierten
Anhörungsrechte gesetzlicher Interessenvertretungen nicht gewahrt
worden wären, wird ausgeführt, "daß laut dem anläßlich der
VO-Erlassung aufgenommenen Verhandlungsprotokoll vom 31.10.1989
sowohl die Kammer der gewerblichen Wirtschaft ... als auch die
Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe geladen und angehört wurden, womit die spezifischen, durch die konkrete Verkehrsbeschränkung berührten Interessengruppen ausreichend eingebunden wurden".
II. Aus Anlaß der vorliegenden
Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 26. September 1995 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Oktober 1989, Z MA 46-U6-251/92, MA 46-U7-252/92, soweit damit für den Bereich Amerlingstraße Nr. 19 ein Halte- und Parkverbot in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen verfügt wurde, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 6. März 1996, V164/95, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die bezeichnete, in der Zwischenzeit außer Kraft getretene Verordnung nicht gesetzwidrig war.
III. 1. Der Verfassungsgerichtshof
hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten sowie der - unwidersprochen gebliebenen - Äußerung des Magistrats der Stadt Wien geht hervor, daß die gegenständliche Verordnung durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß §52 Z1 StVO 1960 mit entsprechenden Zusatztafeln gehörig kundgemacht worden ist.
In dem zu V164/95 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit dem vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der bezeichneten Verordnung wegen Nichtanhörung verschiedener beruflicher Interessenvertretungen auseinandergesetzt. Die Verfahren haben ergeben, daß die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht zutreffen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.
Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1822.1995Dokumentnummer
JFT_10039389_95B01822_00