TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/18 G306 2221692-1

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2221692-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2019,

Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX.2019 führten Beamte der Landespolizeidirektion XXXX Verkehrskontrollen durch. Im Zuge der durchgeführten Kontrollen wurde der Beschwerdeführer (BF) angehalten und festgestellt, dass er seinen sichtvermerkfreien Zeitraum bei weiten überschritten hatte.

Am 10.07.2019, wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er am 08.06.2017 ins Bundesgebiet eingereist sei und sich seither hier aufhalte. Er bei seiner Schwester Unterkunft genommen habe und bei seiner Einreise ca. 150,- Euro bei sich hatte und gegenwärtig ca. über 5,- oder 6,- Euro verfüge.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch persönliche Übernahme am 10.07.2019 rechtmäßig zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm.

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. - III.), gemäß § 53 Abs. iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.).

Der BF hat das Bundesgebiet bereits freiwillig in Richtung Serbien fahrend, verlassen (XXXX.2019).

Mit per Telefax am 19.07.2019.2019 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurde beantragt, den Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides zu Gänze zu beheben; in eventu den Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.

Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 25.07.2019 ein.

Die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wurden nicht in Beschwer gezogen und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt (Beschwerdeeingabe) verwiesen.

Am 13.01.2020 wurden vom BFA Akte nachgereicht aus denen hervorgeht, dass der BF abermals am XXXX.2020, trotz Einreiseverbot, im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und am XXXX.2020 über den Luftweg nach Serbien abgeschoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht serbisch. Er ist laut eigenen Angaben ledig und hat keinerlei Obsorgeverpflichtungen.

Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument von Serbien.

Gegen den BF wurde bereits am XXXX.2014 rechtskräftig XXXX.2014, eine Rückkehrentscheidung erlassen Der BF hat das Bundesgebiet nachweislich am XXXX.2014 verlassen. Am XXXX.2019 wurde er abermals im Bundesgebiet angetroffen und hatte seinen sichtvermerkfreien Zeitraum bei weiten überschritten und hatte auch keine Barmittel bei sich.

Der BF ist nunmehr abermals am XXXX.2020, trotz gültigen Einreiseverbot, wiederum im Bundesgebiet angetroffen worden. Der BF hatte ca. 50,- bis 60,- Euro Bargeld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bei sich. Der BF wurde am XXXX.2020 über den Luftweg wieder nach Serbien abgeschoben.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet. Er weist im Bundesgebiet keinen Wohnsitz auf. Der BF konnte keinerlei ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen. Eine Unterstützung durch seine Schwester konnte nicht glaubhaft vorgebracht werden. Der BF hat auch keine einklagbare Anspruchsberechtigung, gegenüber seiner Schwester. Der BF hat den sichtvermerkfreien Zeitraum (Einreise in den Schengen Raum am 08.06.2017 -lt eigenen Angaben und Stempeleintragung im Reisepass)

bei weitem überschritten. Hier sei noch angemerkt, dass der BF - trotz aufrechtem Einreiseverbot - wieder am XXXX.2020 im Bundesgebiet illegal angetroffen wurde. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Bezüge in Form seiner minderjährigen Tochter, deren Erziehungsberechtigter er jedoch nicht ist. In Serbien lebt ein Onkel. Der BF wurde am XXXX.2020 nach Serbien abgeschoben und hält sich offensichtlich seither dort auf.

Der BF erhob ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot die Beschwerde sodass die übrigen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Der BF wurde von der belangten Behörde ausgiebig zu den, für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten, niederschriftlich einvernommen. Es wird in der Beschwerde den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten bzw. ist das Entgegentreten nicht substatiert genug.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auch auf seinen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit kein Zweifel aufgekommen ist.

Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich durch die eigenen Angaben des BF.

Der BF gab die Mittellosigkeit insofern zu, als dass er bei seinen Einvernahmen selbst angab (AS183) bei der Einreise ca. 150,- Euro und zum Zeitpunkt seiner Festnahme 5,- oder 6,- Euro besessen zu haben. Auch beim letztmaligen Aufgriff am XXXX.2020 gab der BF an, bei seiner Einreise 50,- oder 60,- Euro besessen zu haben. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt seiner Kontrolle - XXXX.2019 - bereits seit dem 08.06.2017 durchgängig im Bundesgebiet auf. Auf die Frage, von was er Leben würde, gab der BF an, dass er von seiner in Österreich lebenden Schwester unterstütz würde. Ein eigenes Einkommen bzw. ein eigenes Vermögen konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Der BF gab auch seinen illegalen Aufenthalt zu.

Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären sowie finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben. Das Fehlen einer Beschäftigungsbewillig, eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus den diesbezüglich Anfragen in den jeweiligen staatlichen Registern. Die Wohnsitzmeldungen sowie dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufgriffes keinen Wohnsitz hatte, ergeben sich ebenfalls aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.

Dass der BF arbeitsunfähig bzw. an einer Erkrankung leidet hat sich nicht ergeben und wurde dies auch nicht behauptet.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo sich auch noch sein Onkel aufhält. Der familiäre Bezug zum Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass die Schwester des BF sowie seine minderjährige Tochter, deren Erziehungsberechtigte die in Österreich lebende Tante ist, hier wohnt und er diese immer wieder besucht.

Der BF verfügt jedoch über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, da der BF in seiner niederschriftlichen Befragung selbst angab, immer wieder lediglich nach Österreich zum Besuch seiner Schwester und Tochter zu kommen. Es konnten auch keine Integrationsmomente insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Ausreise des BF in Richtung Serbien ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt einliegenden Bestätigungen.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Zu Spruchteil A):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des

Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist. Der BF hatte keinerlei ausreichende Barmittel bei sich und konnte auch sonstige finanzielle Absicherungen nicht substantiiert vorbringen. Dem BF ist darüber hinaus der wiederholte illegale Aufenthalt anzulasten. Obwohl gegen den BF bereits im Jahr 2014 eine Rückkehrentscheidung wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes erlassen wurde, reiste dieser wiederum ins Bundesgebiet ein und überschritt diesen freien Zeitraum abermals erheblich. Der BF reiste trotz aufrechten Einreiseverbot illegal in Bundesgebiet ein, ohne erforderliche Barmittel und hielt sich hier wieder unrechtmäßig auf sodass es am XXXX.2020 zu einer Flugabschiebung nach Serbien kam. Der BF nimmt offensichtlich staatliche Entscheidungen nicht so ernst und hält sich daher an keine gesetzlichen Bestimmungen oder Anordnungen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

-

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

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die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

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den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

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die Bindungen zum Heimatstaat,

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die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

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auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen

Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester und seiner minderjährigen Tochter im Bundesgebiet, jedoch konnte kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen festgestellt werden (BF gab an von der Schwester unterstützt zu werden. Diese Unterstützung kann dem BF, auch wenn er sich in Serbien aufhält, zu teil werden), weshalb gegenständlich vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK nicht auszugehen ist. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860)

Der Kontakt zur Schwester sowie Tochter hat auch aufgrund der dem BF bewusst gewesenen Unsicherheit, seines aktuellen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit seine im Bundesgebiet begründeten und intensivierten Bezugspunkte in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, eine Schmälerung hinzunehmen. Der BF konnte daher keinesfalls ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im

Bundesgebiet verbleiben zu können. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens eines zeitweisen Kontaktes in Österreich, in Form von gelegentlichen Besuchen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

Auch sonst lassen sich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht feststellen.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF Anstrengungen getätigt hätte, seinen Aufenthalt zu legalisieren konnten nicht erhoben werden. Ganz im Gegenteilt, ist der BF trotz aufrechtem Einreiseverbot illegal eingereist und hat sich im Bundesgebiet wieder unrechtmäßig aufgehalten. Das vom BF gezeigte Verhalten weist vielmehr darauf hin, dass der BF im Grunde kein Interesse an der Achtung gültiger Normen und Regeln, und damit auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt.

Die Rückkehr des BF nach Serbien muss nicht unweigerlich mit einem Abbruch seiner Beziehungen in Österreich einhergehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF diese über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten seitens seiner Angehörigen nach Serbien, auch weiterhin aufrechterhalten wird können. Anhaltspunkte welche eine derartige Kontakthaltung als nicht möglich ansehen ließen, können nicht festgestellt werden und wurde dies vom BF auch nicht konkret behauptet.

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der verschiedenen Vorschriften (insbesondere im Bereich des Fremdenrechts) missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner finanziellen Lage ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten - illegaler Aufenthalt, keine ausreichende finanzielle Mittel - auch in Zukunft fortsetzt. Der BF wurde bereits 2014 aufgrund seines illegalen Aufenthalts festgenommen, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegenständlich muss jedoch festgestellt werden, dass der BF

daraus nichts gelernt hat und sich neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält bzw. aufgehalten hat und er keine finanzielle Mittel vorweisen konnte. Es besteht beim BF daher Wiederholungsgefahr und konnte für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus ist daher in hohen Maße gegeben.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat. Abgesehen von seines illegalen Aufenthaltes liegen keine Integrationsmomente vor.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Hier sind dem BF aber insbesondere der Umstand vorzuwerfen, dass er keine finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt vorweisen konnte. Der BF konnte keinerlei finanzielle Absicherungen vorlegen und verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keine ausreichenden finaziellen Mittel. Der BF überschritt den sichtvermerkfreien Zeitraum über das Vielfache. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF dieses Verhalten bereits zum wiederholten Male zeigte und er schon damals die fremdenrechtlichen Konsequenzen spürte, welche offensichtlich spurlos (ohne Einsicht) vorübergegangen sind. Daher kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF weder der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots in Betracht. Auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF, der seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo er sein Privat- und Familienleben gestaltete, stehen dem vom BFA erlassenen zweijährigen Einreiseverbot nicht entgegen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das

BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig. Im Übrigen wurde diese auch nicht beantragt.

Spruchteil B.)

Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2221692.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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