Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W124 1421955-3/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Nepal, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist. Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 53 Ab. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde mit Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen die genannte Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, aberkannt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am XXXX wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein am XXXX ausgefülltes und vom Beschwerdeführer unterschriebenes Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe sowie die Mitteilung der belangten Behörde an die Rückkehrhilfe nachgereicht, wonach vom Bundesamt die Heim- bzw. Ausreisekosten für die beschwerdeführende Partei übernommen würden.
Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters bekanntgab, dass er die Beschwerde freiwillig zurückziehen möchte. Er wolle das österreichische Bundesgebiet verlassen und in seinen Herkunftsstaat Nepal zurückkehren.
Nach entsprechender Belehrung von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts, dass gegen eine Zurückziehung der Beschwerde kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, verblieb der Beschwerdeführer bei der Zurückziehung seiner Beschwerde und gab der Rechtsvertreter an keine Einwände gegen die Zurückziehung zu erheben bzw. keine Beschwerde erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der unter I. ausgeführte "Verfahrensgang und Sachverhalt", ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, die Zurückziehung aus dem von allen an der Verhandlung vom XXXX Beteiligten eigenhändig unterfertigten Verhandlungsprotokoll.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Durch die in der Verhandlung vom XXXX seitens des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters erfolgte Zurückziehung wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid XXXX (Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Abschiebung nach Nepal gem. § 46 FPG bzw. 5-jähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG) vom XXXX nicht mehr besteht (vgl. auch VwGH 26.11.2004, Zl. 2003/20/0397). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W124.1421955.3.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020