TE Bvwg Beschluss 2020/2/21 W214 2190144-1

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z2
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §3
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W214 2190144-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.02.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG und § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran und Zugehöriger der Volksgruppe der Bakhijari, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung XXXX .12.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Name XXXX zu führen, aus dem Iran zu stammen und am XXXX im Iran geboren zu sein. Er sei ca. vor 14 Tagen aus der Stadt Ahwas mit dem Flugzeug nach Teheran geflogen und von dort sei er mit dem Bus nach Maku gefahren. Anschließend habe er illegal seinen Heimatstaat in Richtung Türkei verlassen, von dort aus sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe.

Am XXXX .01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Iran geboren zu sein und zuletzt in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat würden momentan seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben, ein Bruder, XXXX , hingegen sei in XXXX , Österreich, aufhältig. Zu seinen Eltern bestehe aufrechter Kontakt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Iran 9 Jahre die Schule besucht zu haben und in der Gewerbeschule die Berufe Schweißer und Tischler erlernt zu haben. Danach sei er 7 Jahre als Tischler berufstätig gewesen. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und gehe sonntags regelmäßig in die Kirche.

Nach den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens im Iran Probleme gehabt habe. Er sei Mitglied einer christlichen Gruppe gewesen und nachdem an einem Hochzeitstag das Auto des Brautpaares aufgrund eines angebrachten kleinen Kreuzes auf der Heckscheibe angehalten und die beiden festgenommen worden seien, wäre das Handy seines Freundes durch die Sicherheitsbehörde sichergestellt worden. Dadurch sei man an seine Kontaktdaten und an die ausgetauschten Nachrichten gekommen. Am Folgetag wäre es zur Festnahme des Beschwerdeführers gekommen. Er sei dann in einer Haftanstalt von Etelaat in XXXX gefoltert worden. Die Leute hätten ihn gefesselt und an einem Deckenventilator aufgehängt, sie hätten ihn geschlagen und sogar mit einem Bajonett in seine Lunge bzw. in seinen Brustkorb gestochen. Dieser Vorfall habe sich im Jahre 2015 ereignet.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, durch seinen Cousin XXXX zum Christentum konvertiert zu sein. In seiner Heimat hätte er gebetet, missioniert und sich wöchentlich mit anderen Christen auf den Bergen getroffen. Faszinierend am Christentum für ihn sei, dass Gott lebe und er mit ihm direkt sprechen könne. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme eine Reihe von Fragen zum Christentum gestellt, von denen er wenige richtig beantworten konnte. Von seiner christlichen Einstellung würde seine Familie im Iran wissen.

Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme einen Taufschein von der Pfarrgemeinde XXXX vom XXXX , eine Religionsaustrittsbescheinigung vom Magistrat der Stadt XXXX vom XXXX .2017, eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit von der Diakonie vom XXXX .01.2018, eine namenlose Deutschkursbestätigung von der Diakonie, 2 Empfehlungsschreiben und weitere Dokumente vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Bakhijari sei. Die Identität könne mangels Vorlage eines für echt befundenen Identitätsdokuments nicht festgestellt werden. Er spreche Farsi, Kurdisch sowie etwas Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe im Iran 9 Jahre die Schule besucht, hätte in der Gewerbeschule den Beruf Schweißer gelernt und sei ebenfalls Tischlermeister. Als solcher habe er 7 Jahre gearbeitet. Ferner sei die Einreise in das österreichische Bundesgebiet illegal erfolgt.

Nicht festgestellt werden konnte von der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Iran einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft vorbringen können. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass er zum Christentum konvertiert sei.

Auch eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern und daher sei es nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser von der Grundversorgung lebe und die deutsche Sprache auf mäßigem Niveau beherrsche. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Art. 8 EMRK. In der Freizeit besuche er wöchentlich die Kirche. Somit sei das Vorliegen besonderer sozialen Kontakte, die sie an Österreich bänden, zu verneinen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise Glauben geschenkt werden kann, weil sie in höchstem Maße vage und in keiner Weise plausibel seien. Bei dem festgestellten Sachverhalt könne außerdem keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, festgestellt werden. Bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er an einem nicht datierbaren Tag festgenommen worden wäre. Diese Verhaftung sei aufgrund der Hochzeit eines Mitgliedes seiner christlichen Gruppe ausgelöst worden. Von dieser Hochzeit habe der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Details nennen können, auch kein Datum. Zudem hätte der Beschwerdeführer weder seine Verhaftung noch den Gefängnisaufenthalt glaubhaft beschreiben können, es sei ihm ebenfalls nicht möglich gewesen jene Ereignisse zu datieren und entsprechend detailreich zu schildern. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zeige sich u.a. darin, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich XXXX oder andere jener Christengruppe jetzt sich befinden würden, denn wenn es diese Personen tatsächlich geben würde und ihn tatsächlich in das Christentum eingeführt hätten, was eine enge persönliche Beziehung voraussetze, dann hätte der Beschwerdeführer sicherlich alles versucht, um herauszufinden wie es seinem Cousin oder seinen Freunden jetzt geht und wo sich diese Personen befinden würden. Dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre, sei nicht glaubwürdig, zumal sein Wissen über das Christentum nicht sehr überzeugend sein würde. Somit habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

Auch das Erfordernis der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde verneint, da von einer allgemeinen, lebensbedrohlichen Notlage im Iran, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Grundsätzlich bestünden bezüglich Iran keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person für den Iran glaubhaft machen können. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit Hilfe seiner Familie sich seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Da die Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenfalls nicht erteilt.

Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung und führte hierzu aus, dass diese zulässig sei, da der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinem Recht auf Familienleben oder Privatleben verletzt sei. Es liege somit kein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Daneben bestehe in Österreich kein nennenswertes soziales Umfeld. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung in den Iran sei auch zulässig, da keine Hinderungsgründe des § 50 FPG vorlägen und die Ausreise des Beschwerdeführers habe binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen (§ 55 FPG).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, ein stimmiges, detailreiches und widerspruchsfreies Vorbringen dargelegt zu haben. Entgegen der Auffassung der Behörde liege im Fall des Beschwerdeführers ein Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung vor. Zum Beweis dafür, werde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme zweier namentlich genannter Personen gestellt. Der Beschwerdeführer sei getauft und besuche regelmäßig die Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX . Weiters würden die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse im Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen und im Falle der Rückkehr würde ihm eine asylrelevante Verfolgung drohen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Religionsaustrittsbescheinigung des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX .2017, Bestätigungen der Evangelischen Gemeinde XXXX vom 21.10.2017 sowie vom 31.10.2017 und ein Taufschein der Pfarrgemeinde XXXX vom XXXX .

4. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Ausreisebestätigung der IOM vom 14.06.2018, die dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage vom 28.01.2020 übermittelt wurde, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 13.06.2018 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in den Iran aus.

Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz ist nicht entscheidungsreif.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz nicht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das gegenständliche Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2190144.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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