TE Bvwg Beschluss 2020/2/24 W239 2185110-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W239 2185110-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2020, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.I. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 30.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an [Anm. BVwG: in weiterer Folge werden Schreibfehler korrigiert bzw. wird eine einheitliche Schreibweise angestrebt]: "Ich musste immer wieder wegen meiner Arbeit nach Kabul fahren. Die Fahrten waren sehr gefährlich und ich hatte immer große Angst, wegen den Taliban überfallen zu werden. Vor ca. drei Monaten wurde ich auf diesem Weg von den Taliban aufgehalten, sie nahmen mich mit. Sie brachten mich in einen Wald zu einem kleinen Haus. Ich hatte Glück und konnte durch Zufall flüchten. Wegen meiner großen Angst, umgebracht zu werden, flüchtete ich aus Afghanistan."

3. Am 12.05.2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten und gab bekannt, dass er freiwillig in seine Heimat zurückkehren wolle. Am 02.08.2016 teilte er seinen Widerruf der freiwilligen Rückkehr mit.

4. Am 03.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Dabei gab der Antragsteller zu seinem Gesundheitszustand an, körperlich sei er gesund, geistig habe er ein psychisches Problem, deshalb nehme er seit etwa eineinhalb Jahren Medikamente. Dazu legte er zahlreiche Medikamentenpackungen vor (13 Packungen á 20 Tabletten Trittico retard 150 mg und 16 Packungen á 30 Tabletten Escitalopram 10 mg, sowie eine Packung Pantoprazol Activavis 40 mg, 7 Tabletten; laut Aufdruck eine halbe bis maximal eine ganze Tablette Trittico pro Tag).

Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller in seiner freien Erzählung Folgendes aus: "Ich habe Afghanistan verlassen, weil mein Leben in Gefahr war. Für meine Arbeit als Autolederer musste ich jede Woche nach Kabul fahren, um dort Material zu kaufen. Einmal, als wir nach Kabul unterwegs waren, wir waren insgesamt sechs Personen im Fahrzeug, wurden wir von den Taliban angehalten und verhaftet. Man brachte uns in ein Haus ca. 1km entfernt. Sie haben uns in ein Zimmer gesperrt und einen nach dem anderen gerufen. Wir wussten dann nicht, was mit dieser Person passiert. Ich war die dritte Person. Zwei vor mir sind schon abgeholt worden. Dann hat man mich geholt, in ein Zimmer gebracht und mich befragt. Sie haben mich gefragt, wie ich heiße, wie mein Vater heißt und was ich beruflich gemacht habe. Ich habe alle Fragen beantwortet. Er hat mich gefragt, welche Art von Autos ich repariere, und ich sagte, ich repariere alle möglichen Autos. Er hat mich gefragt, wer meine Kunden sind. Dann hat er mich verlassen und ich sollte warten. Nach ca. 20 Minuten ist er zurückgekehrt und fragte mich, wenn er mir das Leben schenken würde, ob ich mit ihnen arbeiten würde. Ich habe gefragt, was ich tun sollte, und hatte Angst um mein Leben, habe dann aber zugestimmt. Er hat mir gesagt, sie werden mich frei lassen. In ein paar Wochen werden eine oder zwei Personen zu mir kommen und ich sollte sie dann als Arbeiter einstellen. Sie haben mir gesagt, dass ich mit diesen Personen nichts zu tun hätte, und ich ihnen nur sagen sollte, wem die Autos gehören. Sie haben mich frei gelassen und haben mir einen Zettel gegeben und mir gesagt, wenn ich nochmal kontrolliert werden sollte, soll ich diesen Zettel zeigen. Sie haben mich bis in die Nähe von Maidan Wardak gebracht. Ich habe von dort ein Auto genommen und bin nach Kabul gefahren. Von Kabul aus habe ich meinen Vater angerufen und ihm die Geschichte erzählt. Mein Vater sagte, ich solle sofort nach Hause kommen, er müsste etwas mit mir besprechen. Ich bin dann nach Hause gegangen. Ich habe meinem Vater den Zettel gezeigt. Er hat den Zettel sofort zerrissen und meine SIM-Karte zerstört, da die Taliban meine Telefonnummer hatten. Er sagte, ich dürfe die kommenden zwei Wochen nicht zur Arbeit gehen. Ich bin dann nicht zur Arbeit gegangen. Mein Vater ist dann ca. nach einer Woche in meine Arbeit gegangen und die Nachbarn haben ihm erzählt, dass verdächtige Personen hier waren und nach mir gefragt haben. Auch in der Nähe von unserem Zuhause sind immer wieder verdächtige Personen aufgetaucht, die Fragen gestellt haben. Da habe ich beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Unterwegs nach Kabul wurden wir wieder von den Taliban angehalten. Sie haben mich wieder verhaftet und haben mich in den Wald gebracht. Das war ein kleines Häuschen bei einem Feld. Wie ich gerade zu dem Haus geschleppt wurde, hat einer von denen einen Anruf bekommen. Auf einmal waren sie alle nervös und haben mich in ein Zimmer gebracht und die Tür geschlossen. Ich habe aus dem Fenster geschaut, habe aber niemanden gesehen. Ich habe dann gemerkt, dass die Türe nicht verschlossen war. Ich habe die Gelegenheit genutzt und bin abgehauen. Als ich auf der Straße war, habe ich ein Auto gestoppt. Ich habe gar nicht darauf geachtet, wohin das Auto fährt. Dann habe ich gemerkt, dass wir in Richtung Kabul unterwegs waren. Wie wir in Kabul waren, habe ich meinen Vater angerufen und er hat mir empfohlen, nicht mehr zurück zu kommen. Ich bin dann von Kabul aus geflohen."

Der Antragsteller legte folgende Unterlagen vor:

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Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 20.09.2017, wonach der Antragsteller unter Depressionen mit Schlafstörungen, Gastroösophagitis, Zervikalsyndrom mit Tinitus und Intercostalneuralgie leide, in Behandlung sei und angeführte Medikamente (Trittico, Pantoprzol, Escitalopram, Ibutropfen) erhalten habe.

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Teilnahmebestätigungen an diversen Integrationskursen und Deutschkursen

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Empfehlungsschreiben

5. Mit Bescheid vom 22.12.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2018 wurde dem Antragsteller gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.

7. Gegen den am 05.01.2018 zugestellten Bescheid des BFA erhob der Antragsteller durch die Rechtsberatungsorganisation am 31.01.2018 Beschwerde (Vollmacht vom 08.01.2018).

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 vorgelegt.

In der Folge wurden weitere Unterlagen nachgereicht:

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Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 08.02.2018, wonach der Antragsteller unter Depressionen mit Schlafstörungen, Gastroösophagitis, Zervikalsyndrom mit Tinitus und Intercostalneuralgie leide, seit 17.10.2018 in Behandlung sei und angeführte Medikamente (Trittico, Pantoprzol, Escitalopram, Ibutropfen) erhalten habe.

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Deutschkursbestätigungen

Die Rechtsberatungsorganisation legte später ihre Vollmacht zurück und eine Rechtsanwältin gab bekannt, nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreterin des Antragstellers zu sein.

9. Am 10.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Antragsteller im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller zusammengefasst abermals die bereits geschilderten Probleme mit den Taliban ins Treffen, wobei er erstmals angab, die Taliban hätten bei der ersten Entführung sein Telefon kontrolliert und ihn genau gefragt, wem die Nummern gehören würden. Weiters hätten sie ihm künftige Aufgaben und Waffen in Aussicht gestellt. Außerdem habe der Vater nicht nur die SIM-Karte des Antragstellers sondern auch seine eigene zerstört. Die zweite Entführung schilderte der Antragsteller insofern anders, als er erstmals angab, er sei auf dem Weg nach Kabul mit einer Familie im Auto gewesen, um zu arbeiten, und diese Familie sowie der Fahrer hätten sich bei der Entführung für ihn eingesetzt. Des Weiteren erklärte er, er habe an die von außen verschlossene Türe geschlagen und sei barfuß durch das Fenster geflüchtet, wobei er sich dabei am Ohr verletzt und Schürfungen erlitten habe.

10. Im Anschluss an die Verhandlung holte das Bundesverwaltungsgericht eine Information der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit und den Kosten der vom Antragsteller angeführten Medikamente Pantoprazol, Ibutropfen und Legalon in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ein. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2019 "Afghanistan - Verfügbarkeit der Medikamente und deren generischer Versionen von Pantoprazol 20 mg, Ibutropfen 400 mg und Legalon 140 mg" ist zu entnehmen, dass diese rezeptfrei in allen drei Städten verfügbar sind und die Kosten von 1,05 Euro bis 2,93 Euro je Packung von den Patienten zu tragen sind. Zur Verfügbarkeit von Escitalopram und Trittico wurde bereits in der Verhandlung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2017 "Afghanistan - Medikamente gegen psychotische Störungen und Depressionen" verwiesen, wonach diese Medikamente im Raum Kabul, Mazar-e Sharif und Herat zumindest als Generica bzw. Alternativmedikamente zur Verfügung stehen und zwischen 3,05 Euro und 3,89 Euro für je 10 Tabletten kosten.

11. Mit Schreiben vom 10.03.2019 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Staatendokumentationsabfrage zur Kenntnis gebracht und es wurde vom Antragsteller am 26.03.2019 eine Stellungnahme eingebracht, in der nochmals auf die Gefährdung von Hazara und Schiiten, die verschärfte Sicherheitslage in Kabul und ua. eine ACCORD-Information zur Versorgungs- und Sicherheitslage in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 07.12.2018 hingewiesen wurde. Weiters wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vorgelegt, wonach sich der Antragsteller seit 12.09.2018 wegen rez. depressiver Störung mit Somatisierung (F 33.8), Zervikalsyndrom und Tinitus rechts in Behandlung befinde und die Medikamente Duloxetin und Trittico verschrieben bekommen habe.

12. Mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers [dort: des Beschwerdeführers, BF] und folgende Feststellungen zu seiner Person und seinem sozialen Hintergrund:

"Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu und verfügt über Deutschgrundkenntnisse.

Der BF hat folgende Bildung genossen: Zwei Jahre Grundschule. Der BF ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Bezieher von Autositzen mit Stoff und Leder.

Der BF hat folgende Angehörige in Afghanistan: Vater und Mutter, fünf Brüder und zwei verheiratete Schwestern, zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in einem anderen Distrikt der Heimatprovinz; weiters hat er aus seinen Geschäftsbeziehungen mit Kabuler Geschäftsleuten Freundschaften und war auch mit den Besitzern der Nachbargeschäfte im Heimatdorf befreundet. Der Vater arbeitet nicht mehr, der Lebensunterhalt wird durch die Autositzbezugsfirma, wo die älteren Brüder arbeiten sowie einen weiteren Bruder, der ein Restaurant betreibt, bestritten. Im Heimatdorf gibt es ein Haus und ein kleines Grundstück.

Der BF hat folgende Angehörige im Iran: einen Bruder und eine Schwester, deren Mann eine Schneiderei betreibt.

Er kann auf das soziale Netzwerk seines Clans vor Ort zurückgreifen und auf die Unterstützung der Großfamilie (Onkeln/Tanten und deren Nachkommen in der Heimatprovinz), die ihn aufgrund der modernen Kommunikationsmittel und des Bankwesens finanziell und mit ihren Kontakten auch aus der Ferne unterstützen können.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und hat in der Verhandlung einen wachen und orientierten Eindruck gemacht. Er steht zwar wegen psychischer Probleme (Depressionen), Magen- und Leberbeschwerden aufgrund der verabreichten Medikamente, einem Zervikalsyndrom (Nackenbeschwerden mit Tinitus), einer Intercostalneuralgie (Nervenschmerzen im Brustbereich) in ärztlicher Behandlung; seine Arbeitsfähigkeit ist durch seine Krankheit aber nicht beeinträchtigt. Die Medikamente, die er benötigt, sind in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vorhanden und können diese Erkrankungen dort auch behandelt werden. Der BF ist in der Lage, Sport zu machen (Laufen, Bauchtraining etc.).

Er ist in Afghanistan nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland."

Zu den Fluchtgründen des Antragstellers wurde festgestellt:

"Der BF war vor dem Verlassen Afghanistans und wäre auch bei seiner Rückkehr keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban, Daesh oder sonstige krimineller Personen, aufgrund der politischen Gesinnung, des Geschlechts, der sexuellen oder religiösen Orientierung, sowie der Zugehörigkeit zu seiner Familie ausgesetzt. Dem BF drohte und droht auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara bzw. Schiit in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt."

Zur Situation im Fall einer Rückkehr des Antragstellers wurde festgestellt:

"Der BF wäre im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Dem BF droht aufgrund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Europa aufhältig war sowie in Österreich teilweise eine "westliche Werthaltung" angenommen hat, keine psychische oder physische Gewalt.

Der BF wäre im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif - Städte die er sicher erreichen kann - im Stande, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr ausgesetzt in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF wurde über die vorhandenen Möglichkeiten von Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Zudem ist es möglich, dass die Familie des BF und seine Freunde ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage unterstützen."

Zum Privatleben in Österreich wurde festgestellt:

"Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf und lebt in XXXX . Er besuchte Deutschkurse und hat sich bereits ansatzweise Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat zwar zahlreiche Deutschkursteilnahmebestätigungen vorgelegt, ein Abschlusszertifikat findet sich darunter nicht. Er leistete gemeinnützige Hilfstätigkeiten. Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv. Der BF war bisher - abgesehen von geringfügigen Tätigkeit - nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Referenzschreiben belegen das persönliche Verhalten und Engagement in der Gesellschaft. Der BF ist bereit, die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten. Der BF ist in Österreich nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Er lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Er pflegt private Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Er verbringt die Freizeit mit Deutschlernen, Putzen in der Unterkunft und Sport. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten."

In der umfassenden Beweiswürdigung legte das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen dar, weshalb dem Antragsteller in Bezug auf seine im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Rückkehrgefährdungen kein Glauben zu schenken war. Der erkennende Richter kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen des Antragstellers widersprüchlich sowie von der logischen Konsistenz her nicht nachvollziehbar und unschlüssig waren; zudem wurde das Fluchtvorbringen gesteigert, was die Glaubhaftigkeit der Angaben massiv beeinträchtigte.

13. Das Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Antragstellers am 18.04.2019 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.II. Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:

1. In weiterer Folge begab sich der Antragsteller illegal in das französische Bundesgebiet und suchte dort um die Gewährung internationalen Schutzes an (vgl. EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Frankreich vom 30.08.2019). Er wurde am 23.01.2020 auf dem Luftweg von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

2. Am selben Tag (23.01.2020) stellte der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und er wurde einer Erstbefragung unterzogen.

Dabei brachte der Antragsteller vor, seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Vor seiner Ausreise nach Frankreich habe er erfahren, dass sein Haus bei Kämpfen teilweise zerstört worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Nachgefragt bestätigte er, dass das alle seine Ausreise-, Flucht- bzw. Verfolgungsgründe seien. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen drohen würden. Zur Frage, seit wann ihm die behauptete Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, erklärte der Antragsteller, er habe vor seiner Ausreise nach Frankreich (17.08.2019) über das Internet erfahren, dass sein Haus zum Teil zerstört worden sei.

3. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 27.01.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihm auch mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

4. Am 13.02.2020 wurde der Antragsteller vor dem BFA einvernommen. Zu Beginn gab der Antragsteller an, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe allerdings psychische Probleme, leide unter Stress, Depressionen und bekomme sofort Atemprobleme. Dagegen nehme er Medikamente, und zwar Trittico, Legalon, Escitalopram und Anxiolit. Er sei bereits seit vier Jahren in Behandlung und habe oft Selbstmordgedanken. Eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit habe er nicht. In Frankreich habe der Doktor gesagt, dass er an einer psychischen Belastung leide. Er habe Tabletten bekommen und hätte ins Krankenhaus gehen sollen, wenn der Zustand schlechter geworden wäre. Auch in Österreich sei er schon in Behandlung gewesen.

Mit dem Antragsteller wurden die Daten zu seiner Person durchbesprochen; dazu erklärte er, er sei Moslem, aber er glaube momentan nicht an Gott. Nicht alle seiner Angehörigen (Eltern, drei Schwestern und sechs Brüder) seien noch in Afghanistan; eine Schwester lebe im Iran und ein Bruder sei 2018 auch dorthin gereist. Seit acht bis neun Monaten habe der Antragsteller keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Die Muttersprache des Antragstellers sei Dari, er spreche aber auch etwas Deutsch. Derzeit lebe er von der Grundversorgung. Etwa dreieinhalb Jahre lang habe er in Österreich geputzt; das sei bis vor sechs oder sieben Monaten gewesen. Nachgefragt, weshalb er sich in Frankreich aufgehalten habe, erklärte der Antragsteller, weil er in Österreich eine negative Entscheidung erhalten habe; aber die Polizei habe ihn gesucht.

Vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der Antragsteller:

"Ich kann nicht zurück. Zwei Personen wurden im Moment wegen mir als Geisel genommen. Ich habe bei der Erstbefragung gesagt, dass die Taliban mich als Kämpfer gegen die Regierung wollten. Ein Talibankämpfer, welcher mit mir gearbeitet hätte, ist jetzt von der Regierung verhaftet worden. Die Taliban verdächtigen mich, dass ich ihn verraten habe."

Zur Frage, warum er Kontakt zu den Taliban habe, denn woher könne er sonst wissen, dass ein Kämpfer verhaftet worden sei, antwortete der Antragsteller, er sei in Afghanistan entführt worden. Er sei nicht alleine gewesen; es seien fünf Personen mitentführt worden. Aufgefordert, die Frage zu beantworten, meinte er, er habe keinen Kontakt. Vorgehalten, woher er sonst wissen könne, dass diese Person verhaftet worden sei, erklärte der Antragsteller: "Das habe ich bereist angegeben." Dem Antragsteller wurde erklärt, dass es nicht um seine angebliche damalige Entführung gehe, sondern darum, woher er jetzt wissen könne, dass ein Kämpfer entführt worden sei. Dazu gab er an, ein Nachbar von ihm habe telefonischen Kontakt mit ihm aufgenommen. Nachgefragt, ob der Nachbar zu den Taliban gehöre, antwortete er: "Ich habe es nur von ihm erfahren, aber alle Leute wissen, zwei Personen sind verhaftet worden." Noch einmal nachgefragt, wie es sein könne, dass die Leute so viel interne Informationen über die Taliban hätten, antwortete der Antragsteller:

"Zwei Personen sind wegen mir verhaftet. Eine Versammlung hat entschieden, dass ich zu den Taliban muss, und dafür die zwei Personen freikommen." Vorgehalten, wieso die Leute im Dorf etwas mit den Taliban zu tun hätten bzw. weshalb sie entscheiden könnten, dass zwei Talibankämpfer freikommen könnten, erklärte der Antragsteller:

"Dort, wo wir leben, ist neben dem Dorf der Paschtunen, dort befinden sich am Tag mehrere Talibankämpfer und die ältesten Leute haben festen Kontakt. Im Grunde genommen sind es selbst Talibankämpfer." Weiter vorgehalten, wie aber diese Leute, die angeblich zu den Taliban gehören würden, entscheiden könnten, dass jemand, der von der Regierung festgenommen worden sei, wieder freikomme, gestand der Antragsteller ein, dass er das nicht wisse. Weiter vorgehalten, dass dann einer der Taliban Kontakt mit der Regierung haben müsste, was logischer Weise nicht sein könne, wiederholte der Antragsteller, er wisse das nicht.

Die Frage, ob er ein Telefon bei sich habe, bejahte der Antragsteller. Er habe den Anruf vor vier bis fünf Monaten erhalten, als er in Frankreich gewesen sei, vor eineinhalb Monaten habe der Nachbar angerufen. Nachgefragt, ob das nun vor vier bis fünf Monaten oder vor eineinhalb Monaten gewesen sei, erklärte der Antragsteller, er habe drei bis vier Mal Kontakt gehabt, das letzte Mal sei vor eineinhalb Monaten gewesen. Der Nachbar heiße XXXX ; der Antragsteller habe seine Nummer im Telefon eingespeichert. Aufgefordert, er möge den Anruf in der Anrufliste herzeigen, meinte der Antragsteller, das gehe nicht, da das eine französische SIM-Karte gewesen sei. Jetzt verwende er eine österreichische SIM-Karte. Vorgehalten, dass die Anrufliste aber nichts mit der SIM-Karte zu tun habe und diese normalerweise am Telefon gespeichert sei, entgegnete der Antragsteller: "Das war in einem anderen Handy mit einer anderen SIM-Karte." Das neue Handy habe er von früher. In Frankreich habe er ein anderes Handy verwendet, weil sie in einem Zelt gewohnt hätten und dieses andere Handy weniger Strom benötigt habe.

Nachgefragt, ob er zu den Fluchtgründen noch etwas anzugeben habe, erklärte der Antragsteller, er habe heute alles angegeben; man könne selber bei den Dorfleuten nachfragen. Über nochmalige Frage schilderte er: "Mein Nachbar hat gesagt, dass es im Juli 2019 einen Krieg in meinem Dorf gab, alle sind geflüchtet. In unserem Dorf befinden sich die Talibankämpfer. Die Dorfleute sind ein Monat umgezogen, aber die Kämpfer waren die ganze Zeit dort. Die Leute konnten ein Monat nicht zurück, meine Familie ist nicht zurückgekehrt. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Das hat mein Nachbar gesagt. Ich weiß nicht, wo meine Familie ist." Vorgehalten, warum er ständig Kontakt zu einem Nachbarn, aber nie zur eigenen Familie habe, antwortete der Antragsteller, der Nachbar sei sein Geschäftsnachbar. Weiter vorgehalten, dass es nicht verhältnismäßig sei, immer wieder Kontakt zu einem Geschäftsnachbarn zu haben, aber nie zu den Eltern, meinte er, er habe die Nummer des Nachbarn erst vor ein paar Monaten bekommen. Aufgefordert, die Frage zu beantworten, gab er an: "Auch mein Nachbar weiß nichts." Noch einmal vorgehalten, wie es sein könne, dass er zwar die Nummer eines Nachbarn habe, aber keine Kontaktdaten von den Eltern, obwohl er dort sein Leben verbracht habe und damals auch ein Telefon gehabt habe, entgegnete der Antragsteller: "Sie haben ein anderes Telefon. Er weiß nicht, wo sie sind, sie sind nicht mehr zurückgekehrt. Sie befinden sich in Bamyan."

Nachgefragt bestätigte der Antragsteller, jetzt alles gesagt zu haben. Zu den Angaben bei der Erstbefragung ergänzte er, der Dolmetscher habe nicht richtig übersetzt und er habe das Protokoll nicht unterschreiben wollen. Der Dolmetscher habe gemeint, hier könne er alles sagen. Zu den Länderberichten führte der Antragsteller aus, dass er diese nicht gelesen habe, aber die Situation in Afghanistan sei schlecht. Etwa 60% des Landes gehöre den Taliban. Die Straße von Kabul bis Maidan Wardak, Distrikt XXXX , heiße Todesstraße.

Dem Antragsteller wurde sodann abschließend zur Kenntnis gebracht, dass sein dargebrachtes Vorbringen nicht dazu geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen; daher sei beabsichtigt, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine Aufenthaltsberechtigung stehe ihm nicht zu. Dazu gab der Antragsteller an, er wohne seit vier Jahren in Österreich und er könne hier arbeiten. Er habe auch keine Strafe in Österreich erhalten und alles, was er gesagt habe, sei die Wahrheit. Er wolle nicht noch einen negativen Bescheid. Er könne nicht lügen.

Betreffend seinen Gesundheitszustand legte der Antragsteller ein Konvolut an französischen Unterlagen sowie einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 27.05.2019 vor (Diagnose:

Panikstörung, rez. Depressive Störung mit Somatisierung (F 33.8), Zervikalsyndrom, Tinnitus rechts); kopiert und zum Akt genommen wurden die Medikamentenpackungen von Escitalopram 10 mg, Legalon 140 mg, Trittico retard 150 mg, Anxiolit retard 30 mg und Quetialan 25 mg. Des Weiteren brachte der Antragsteller zwei inhaltlich idente arbeitsrechtliche Vorverträge (Einstellungszusagen; Beschäftigung:

Koch) vom 05.08.2019 und vom 12.02.2020 und eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 25.04.2019 in Vorlage.

5. Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Der Entscheidung zugrunde gelegt wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung: 13.11.2019).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 (bzw. über die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid des BFA) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei in Rechtskraft erwachsen. Am 23.01.2020 habe der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Bei der Erstbefragung am selben Tag habe er angegeben, dass seine Angaben vom Erstverfahren aufrecht seien, und dass er zwischenzeitlich erfahren habe, dass sein Haus bei Kämpfen zerstört worden sei. Bei der jetzigen Einvernahme vor dem BFA habe der Antragsteller darüber hinaus angegeben, er werde verdächtigt, dass wegen ihm zwei Personen der Taliban verhaftet worden seien; dies habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl dafür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei. Damit habe er sein Vorbringen gesteigert. Der Folgeantrag des Antragstellers werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da die neu angegebenen Gründe nicht glaubwürdig seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Bezüglich der beim Antragsteller vorliegenden Depression sei anzugeben, dass der Antragsteller diese psychischen Beschwerden schon im Vorverfahren gehabt habe; auch die Medikamente nehme er schon seit vier Jahren. Er sei in Österreich sowie in Frankreich behandelt worden, was die beigebrachten Befunde belegen würden. Im Befund vom 27.05.2019 sei eine Panikstörung und eine depressive Störung diagnostiziert worden. In der Anfragebeantwortung im Vorverfahren sei bestätigt worden, dass die benötigten Medikamente in Afghanistan verfügbar und auch leistbar seien. Insgesamt könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

In der Rechtsmittelbelehrung des mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Der Verwaltungsakt werde unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde und es stehe dem Antragsteller frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen.

6. Das BFA legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W239 am 17.02.2020 ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er wurde im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort im Dorf XXXX von Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Er hat zwei Jahre die Schule besucht, seine Muttersprache ist Dari, er versteht auch Paschtu und verfügt über Deutschgrundkenntnisse.

Der Vater betreibt mit Hilfe der älteren Söhne im Heimatdorf ein Geschäft, in dem Autositze mit Stoff und Leder bezogen werden. Auch der Antragsteller verfügt über Arbeitserfahrung als Bezieher von Autositzen; er hat dies von seinem Vater gelernt und war etwa sieben Jahre lang berufstätig. Er ist erwerbsfähig und konnte mit seiner Arbeitskraft zum Unterhalt der Familie beigetragen. Zudem betreibt ein älterer Bruder des Antragstellers im Heimatdorf ein Restaurant. Die Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern des Antragstellers leben in Afghanistan; ein Bruder und eine Schwester, deren Mann eine Schneiderei betreibt, leben im Iran. Es leben noch weitere Verwandte - zwei Onkel und zwei Tanten - in einem anderen Distrikt der Heimatprovinz in Afghanistan. Der Familie geht es wirtschaftlich gut; sie verfügt über ein Haus und ein kleines Grundstück. Der Antragsteller hat Kontakt zu seiner Familie.

Der Antragsteller leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er steht zwar wegen psychischer Probleme (Panikstörung, Depression), Magen- und Leberbeschwerden aufgrund der verabreichten Medikamente, einem Zervikalsyndrom (Nackenbeschwerden mit Tinitus) und einer Intercostalneuraligie (Nervenschmerzen im Brustbereich) in ärztlicher Behandlung; seine Arbeitsfähigkeit ist durch seine Krankheit aber nicht beeinträchtigt. Die Medikamente, die er benötigt, sind in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vorhanden; die vorliegenden Krankheiten können dort auch behandelt werden.

Der Antragsteller hat Afghanistan etwa im September 2015 verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 11.12.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019, Zl. XXXX , zugestellt am 18.04.2019, rechtskräftig abgewiesen.

Am 23.01.2020 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben bzw. bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.

Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass beim Antragsteller physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Ausmaß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Herat oder Mazar-e Sharif, die beide von Kabul aus über sichere Flugverbindungen erreichbar sind, in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens.

Soweit der Antragsteller nunmehr bei der Befragung vor dem BFA am 13.02.2020 plötzlich vage angab, er wisse nicht mehr, wo seine Familie sei und habe keinen Kontakt mehr zu ihr, ist festzuhalten, dass dies vor dem Hintergrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Antragstellers als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Dasselbe gilt für die bloße Behauptung, das Haus sei teilweise zerstört worden. Dass das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Vorbringen im Vorverfahren zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe führte, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019 detailliert ausgeführt. Dies indiziert auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers, wobei der Eindruck, dass der Antragsteller vor den Behörden nicht bei der Wahrheit bleibt, im gegenständlichen Verfahren nur verstärkt wurde. Es lässt sich tatsächlich nicht nachvollziehen, weshalb sehr wohl noch regelmäßiger Kontakt zu einem Geschäftsfreund in der Heimat bestehen sollte, nicht aber zur eigenen Familie. Auch über mehrmaligen Vorhalt konnte der Antragsteller dazu keine vernünftige Erklärung liefern. Mangels sonstiger Nachweise kann daher nicht festgestellt werden, dass die Familie des Antragstellers tatsächlich nicht mehr in Afghanistan aufhältig ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass das Haus teilweise zerstört wurde.

Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Antragstellers.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich gründen sich auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren. Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren wurden seitens des Antragstellers nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Hinweise ergeben. Betreffend den jetzt vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 27.05.2019 (Diagnose: Panikstörung, rez. Depressive Störung mit Somatisierung (F 33.8), Zervikalsyndrom, Tinnitus rechts) ist festzuhalten, dass sich dieser mit dem bereits im Vorverfahren zuletzt vorgelegten ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie im Wesentlichen deckt, wonach sich der Antragsteller seit 12.09.2018 wegen rez. depressiver Störung mit Somatisierung (F 33.8), Zervikalsyndrom und Tinitus rechts in Behandlung befinde und die Medikamente Duloxetin und Trittico verschrieben bekommen habe. Auch die nunmehr vom Antragsteller angegebene Medikation hat sich in Bezug auf die Situation im Vorverfahren nicht geändert; mit der Frage der Verfügbarkeit dieser Medikamente in Afghanistan hat man sich bereits im Vorverfahren ausführlich auseinandergesetzt und sie bejaht. Dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes etwa nicht arbeitsfähig wäre, wurde weder von ihm vorgebracht, noch ergeben sich sonst irgendwelche Hinweise darauf; im Gegenteil legte der Antragsteller neuerlich eine Einstellungszusage betreffend die Beschäftigung als Koch vor, sodass davon auszugehen ist, dass er dazu in der Lage ist, zu arbeiten, und sich die Ausübung einer beruflichen Beschäftigung auch selbst zutraut.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Antragstellers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft erkannt wurden (vgl. die Aussage des Antragstellers bei der Erstbefragung: "Meine alten Gründe bleiben aufrecht.").

Darüber hinaus brachte der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung vage vor, er habe über das Internet erfahren, dass sein Haus zwischenzeitlich teilweise zerstört worden sei, was mangels Beweise als Schutzbehauptung zu werten ist. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2020 war von der Zerstörung des Hauses anfangs keine Rede mehr, sondern steigerte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass momentan zwei Personen wegen ihm als Geisel genommen worden seien, wobei offenblieb, wer diese Personen überhaupt als Geisel genommen habe. Des Weiteren sei ein Talibankämpfer, der mit ihm arbeiten hätte sollen, von der Regierung verhaftet worden und die Taliban würden den Antragsteller nun verdächtigen, diesen Kämpfer verraten zu haben. "Eine Versammlung" habe entschieden, dass der Antragsteller nun zu den Taliban müsse, damit die zwei als Geisel genommenen Personen freikämen.

Einerseits stellte der Antragsteller damit ein - im Vergleich zur Erstbefragung deutlich gesteigertes - Vorbringen in den Raum, welches inhaltlich ausschließlich auf die im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufbaut, denen jedoch - wie dort ausführlich dargelegt - keine Glaubhaftigkeit zukommt. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller bereits im Vorverfahren die Aussagen hinsichtlich der angeblichen Entführungen seiner Person durch die Taliban und die Versuche, ihn zur Zusammenarbeit mit den Taliban zu motivieren, nicht geglaubt wurden, ist aber auch aus der nunmehr darauf aufbauenden Geschichte nichts für ihn zu gewinnen.

Andererseits waren die nunmehrigen Aussagen aber auch einzeln für sich betrachtet in keiner Weise plausibel: Dem Antragsteller gelang es nicht, nachvollziehbar zu erklären, wie er überhaupt zu den nun vorgebrachten Informationen gekommen sei, zumal er hier vage von einem Nachbar bzw. später von einem Geschäftsnachbar sprach, der ihn angeblich telefonisch kontaktiert habe, wobei er die Frage nach der konkreten Anzahl der Telefonate und deren Zeitpunkt ausweichend beantwortete und letztlich auch keinerlei Beweismittel wie etwa die Anrufliste auf seinem Handy herzeigen konnte. Die Art und Weise, in der der Antragsteller vor dem BFA auf die an ihn gerichteten Fragen und Vorhalte reagierte, lässt klar erkennen, dass er sein Vorbringen nicht komplett durchdacht hatte und es daher immer wieder anpassen musste, was ihm jedoch nicht gelang, sodass er sich laufend in Widersprüchlichkeiten verstrickte. So konnte er nicht logischen erklären, woher er überhaupt interne Informationen betreffend den angeblich von der Regierung verhafteten Talibankämpfer habe, wenn er doch keinen Kontakt zu den Taliban pflege, und es blieb in der Geschichte auch völlig offen, aus welchem Grund Leute aus dem Dorf ("eine Versammlung") darüber entscheiden könnten, dass eine von der Regierung verhaftete Person ausgerechnet dann freikomme, wenn sich der Antragsteller den Taliban anschließe. Diesbezüglich gestand der Antragsteller selbst ein, nicht zu wissen, wie das sein könne. Inhaltlich sind die vage in den Raum gestellten Zusammenhänge schlicht nicht nachvollziehbar, sodass auch von daher davon auszugehen ist, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und dem Antragsteller in Wahrheit keinerlei Gefährdung droht.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung: 13.11.2019) sowie in den EASO-Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2019 überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Herat und Mazar-e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, noch immer hinreichend sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Städte sind. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Städte und auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils noch in ausreichendem Umfang gewährleistet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.01.2020 und am 13.02.2020 befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.01.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher - wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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