TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 G309 2228446-1

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G309 2228446-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark - Außenstelle Graz, vom 16.01.2020, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX, vom XXXX.01.2020, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX.01.2020 um 14:15 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 10.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 10.02.2020 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.

In der Beschwerde wurde beantragt, das erkennende Gericht möge den angefochtenen Bescheid sowie die darauf gestützte Haft für rechtswidrig erkennen und feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ferner wurde der Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 10.02.2020 zur Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde am 11.02.2020 die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.

In einem wurde seitens der belangten Behörde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde sowie der Zuspruch von konkretem Kostenersatz iSd. § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.02.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX, ein Vertreter der belangten Behörde, sowie der Rechtsvertreter des BF teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

5. Der RV beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.

1.2. Der BF wurde am XXXX.01.2020, um 10.45 Uhr, in XXXX von Polizeibeamten aufgegriffen und einer Kontrolle unterzogen und schließlich am XXXX.01.2020, um 11:15 Uhr festgenommen. Der BF gab vorerst an "XXXX" zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Der BF reiste mit dem Flugzeug von Dehli nach Armenien aus, und hielt sich dort rund 1,5 Monate auf. Anschließend erfolgte die Weiterreise mittels Flugzeug über Moskau nach Serbien und schließlich schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen bis nach Österreich. Der BF wollte nach Italien weiterreisen um sich dort bei einem Bekannten aufzuhalten.

1.3. Der BF stellte am 14.09.2016 in Indien einen Antrag auf ein Touristenvisum, welcher am 23.09.2016 von der deutschen Botschaft in New Delhi negativ beschieden wurde.

1.4. Mit XXXX.01.2020, um 14.15 Uhr, wurde der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid erlassen, und wird die Schubhaft derzeit im Polizeianhaltezentrum in XXXX vollzogen. Mit Bescheid vom 17.01.2020, zugestellt und somit erlassen um 15.20 Uhr, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien festgestellt, sowie ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, und einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

1.5. Am 17.01.2020, um 17.30 Uhr, stellte der BF im Zuge seiner Rechtsberatung einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit am 03.02.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, erlassenen Verfahrensanordnung wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

1.6. Der BF weist in Österreich keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen auf, und verfügt über Barmittel in der Höhe von Euro 159.--.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), die angeführte Staatsangehörigkeit sowie der Nichtbesitz der österreichischen Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Auch wird die Identität des BF durch die seitens des Bundesministerium für Inneres eingeholten Auszug aus der Visadatenbank bestätigt. In dieser Datenbank liegt der BF samt Reispassdaten und Lichtbild auf Grund seiner Visantragstellung im Jahr 2016 ein. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, seiner allseitigen Verhältnisse, der beabsichtigten Weiterreise nach Italien, zum fehlenden Besitz von Identitätsurkunden sowie zu den dem BF betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen, beruhen auf den Feststellungen im Schubhaftbescheid der belangten Behörde, sowie den Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme von Organen der Polizei am XXXX.01.2020, sowie den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der BF hat über Befragen in der Verhandlung sämtliche gemachten Angaben in der Niederschrift vom 15.01.2020 bestätigt.

Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der BF in der Verhandlung nunmehr angeben hat, nicht vorgehabt zu haben, nach Italien weiterreisen zu wollen, sondern nach Österreich gekommen zu sein um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF stellte erst am 17.01.2020, um 17.25 Uhr, somit zwei Tage nach seiner Festnahme und einen Tag nach Verhängung der Schubhaft sowie nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Einvernahme am 15.01.2020 gab er an, mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme zu haben, zu einem Freund nach Italien zu wollen, und berichtete über einen Nachbarschaftsstreit in dem sein Onkel involviert sei. Diese Angaben, mit Ausnahme der beabsichtigten Weiterreise nach Italien, bestätigte der BF auch im Zuge seiner Befragung in der Verhandlung. Es überzeugt auch nicht, wenn der BF über befragen in der Verhandlung angibt, in Armenien keinen Asylantrag gestellt zu haben weil man dort kein Asyl bekomme, und in Serbien keinen Asylantrag gestellt zu haben, weil dort viele Flüchtlinge aus Afghanistan aufhältig wären, vor denen er sich fürchte. Über befragen was den gewesen wäre, wenn der BF nicht durch die Polizei in Österreich angehalten worden wäre, gab der BF an, nach Wien weitergereist, und dort in einem Sikh-Tempel, wo man Essen und Schlafen kann, Unterkunft genommen hätte. Eine Antragstellung auf internationalen Schutz erwähnt der BF wiederum mit keinem Wort.

Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde, wie sie ihm Aktenvermerk vom 18.01.2020 festgestellt hat, beizupflichten, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz stellte, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verfügte der BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Hinsichtlich des vom BF nach Verhängung der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist wie in der Beweiswürdigung ausgeführt festzuhalten, das stichhaltige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser gestellt wurde, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft, lediglich eine Grobprüfung der Motive für eine Asylantragstellung darstellen, und keinesfalls das Ergebnis bzw. Ausgang eines Asylverfahrens vorwegnehmen kann. Das Asylverfahren selbst wurde eingeleitet, und der BF bereits niederschriftlich befragt. Laut der vom Behördenvertreter vorgelegten Verfahrensanordnung, welche dem BF bereits am 03.02.2020 zugestellt wurde, ist beabsichtigt den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und mit einer raschen bescheidmäßigen Erledigung zu rechnen. Ein wahrscheinlich negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz steht somit unmittelbar bevor, und wäre auch ein etwaiges Rechtsmittelverfahren, innerhalb einer maximalen gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten zu erledigen. Es ist deshalb mit einer endgültigen Entscheidung und einer Außerlandesbringung jedenfalls innerhalb der maximalen Schubhaftdauer von 10 Monaten zu rechnen, zu Mal auch bereits das Verfahren zur Erlangung eines Heimreiszertifikates eingeleitet wurde, und auf Grund der durch das Visaverfahren bekannten Reisepassdaten mit einer raschen Identifizierung des BF durch die indischen Behörden zu rechnen ist. Der BF erscheint mobil und gab in seiner Einvernahme an, rechtswidrig nach Italien weiterreisen zu wollen. Der BF weist zudem in Österreich keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen auf, und verfügt auch über keine ausreichenden Barmittel. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung bzw. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung bzw. der Sicherung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt zum Entscheidungszeitpunkt unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Auch steht der negative Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz unmittelbar bevor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte von einem verstärkten Sicherungsbedarf und von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme samt der damit verbundenen Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre. Die in § 80 Abs. 5 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von zehn Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, und ist ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens samt dem Verfahren der Außerlandesbringung, innerhalb dieser Zeit möglich und auch wahrscheinlich. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

"Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)

"Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-G 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG 2014 entgegen (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)" (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240)

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da soweit überblickbar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG vorliegt, wenn auch ein etwaiges mögliches zu erwartendes Rechtsmittelverfahren gegen einen negativen Entscheid im Asylverfahren in der Dauer der Schubhaft abzuwarten ist. Die Revision war deshalb spruchgemäß für zulässig zu erklären.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2228446.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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