TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 G310 2218693-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G310 2218693-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. Rudolf MAYER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2017 in XXXX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten.

Am 11.10.2017 sowie am 25.10.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befragt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt I.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dies wurde im Wesentlichen mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt, dem Nichtbestehen von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten und der Mittellosigkeit der BF begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an das BFA zurückzuverweisen. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und die Entscheidung unzureichend begründet worden sei. Die BF halte sich seit 2012 in Österreich auf, habe versucht sich an die sichtvermerksfreie Zeit zu halten, schließe es aber nicht aus, dass sie sich länger in Österreich aufgehalten habe. Ihre Beschäftigungen würden jedenfalls dafür sprechen. Sie sei in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt worden. Darüber hinaus beabsichtige sie, von Serbien aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 13.05.2019 einlangten.

Feststellungen:

Bei der BF handelt es sich um eine Staatsangehörige Serbiens. Sie spricht die serbische Sprache, verfügt aber auch über Deutschkenntnisse auf unbekanntem Sprachniveau. Geboren wurde sie in XXXX, zog sodann nach Serbien und kam im zweiten Halbschuljahr wieder nach Österreich, wo sie drei Jahre die Schule besuchte. In Serbien absolvierte sie die Ausbildung zum Koch und gründete eine Familie. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

Sie ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Ihre erwachsenen Kinder leben beim Kindesvater in Österreich. Ansonsten leben noch ihre Schwester und ihr Bruder in XXXX. Von ihrer Familie erhält sie finanzielle Unterstützung. Auch hat sie noch telefonischen Kontakt zu ihren Ex-Schwiegereltern, die in XXXX leben. Weitere familiäre, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen der BF in Österreich oder in anderen Schengen-Staaten können nicht festgestellt werden. Sie wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt.

Ein am 08.02.2013 beantragter Aufenthaltstitel wurde am 20.10.2014 abgewiesen. Eine neuerliche Antragstellung ist bislang noch nicht erfolgt. Die BF verfügte nie über einen österreichischen Aufenthaltstitel.

Die BF verfügt über einen am XXXX.2017 ausgestellten serbischen Reisepass, welcher in Kopie im Verwaltungsakt aufliegt. Mit diesem reiste sie zuletzt am 16.08.2017 in den Schengenraum ein.

Seit 11.10.2011 ist die BF durchgehend mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Derzeit lebt sie allein in einer Mietwohnung.

Sie ging mehreren Beschäftigungen nach, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Von 02.12.2012 bis 12.07.2013 war sie mit Unterbrechungen in XXXX als geringfügige Arbeiterin beschäftigt. Es folgte eine weitere geringfügige Beschäftigung von 24.03.2014 bis 14.11.2014 in XXXX, was sich ihrer Tätigkeit als Arbeiterin in XXXX von 01.04.2014 bis 16.11.2014 überschneidet. Von 13.07.2015 bis 31.08.2016 war sie erneut geringfügig beschäftigt. Beim ihrem letzten Arbeitgeber war sie von 01.09.2016 bis 30.09.2016 geringfügig und von 01.10.2016 bis 04.09.2017 als Arbeiterin beschäftigt.

Zuletzt wurde die BF am 03.09.2017 dabei betreten, wie sie in arbeitstypischer Kleidung bestehend aus weißer Hose, weißer Oberbekleidung und einem Kochschiff am Kopf einen Toast und Kartoffeln zubereitete. Beim Ausfüllen des Personaldatenblattes gab sie an, seit Oktober 2016 für das entsprechende Unternehmen tätig zu sein, und zwar von Montag bis Mittwoch, Freitag und Sonntag, für insgesamt 41 Stunden, dies für einen Nettolohn von EUR 1.400,00.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Lebensverhältnissen der BF basieren auf ihren glaubhaften Angaben anlässlich der Einvernahmen vor dem BFA. Ihre Identität wird durch die im Akt erliegende Kopie aus ihres serbischen Reisepass belegt. Die Arbeitsfähigkeit der BF kann aufgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für gesundheitliche Beeinträchtigungen und aufgrund ihres erwerbsfähigen Alters festgestellt werden.

Serbischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache problemlos möglich war. Für entsprechende Deutschkenntnisse der BF sprechen die in Österreich absolvierte Schulausbildung sowie ihre Beschäftigungszeiten.

Das der BF bislang kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, geht aus dem Fremdenregister hervor.

Die Feststellung, dass sich die BF ab 16.08.2017 im Schengen-Raum aufhielt, beruht auf dem entsprechenden Grenzkontrollstempel in ihrem Reisepass. Diesen zeigte sie anlässlich der Einvernahme am 11.10.2017 vor, eine zwischenzeitliche Ausreise geht daraus nicht hervor.

Der Bericht der Finanzpolizei XXXX vom 19.01.2018 und das von ihr am 03.09.2018 ausgefüllte Personalblatt belegen die Ausübung einer Beschäftigung ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem ZMR-Auszug hervor. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da sie einen biometrischen Reisepass besitzt, ist sie nach Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 6 Abs 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156 und 22.01.2013, 2012/18/0191 jeweils zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Zwar steht die konkrete Aufenthaltsdauer der BF im Schengenraum nicht fest, es liegt aber seit 2012 nach wie vor eine Hauptwohnsitzmeldung vor, sodass ein beabsichtigter Aufenthalt in zumindest dieser Dauer zugrunde zu legen ist. Weiters legt die zuletzt ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nahe, dass sich die BF auch in diesem Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Selbst wenn die BF von ihrer Familie unterstützt wird, ist dabei zu berücksichtigen, dass sie darauf keinen Rechtsanspruch hat. Da die BF keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere finanzielle Mittel zu erwerben, verfügte sie nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für ihren Aufenthalt und für die Rückkehr in ihr Herkunftsstaat. Da die BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, sondern von Anfang an eine Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen beabsichtigte, hielt sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Das BFA ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Das BFA hatte daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG prüfen und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen hier nicht vor, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

In Anwendung dieser Grundsätze ist hier zu berücksichtigen, dass sich die BF im Rahmen des visumfreien Aufenthalts maximal 90 Tage in 180 Tagen im Schengenraum aufhalten und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Da sie diesen Zeitraum überschritt und einer Beschäftigung nachging, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, war sein Inlandsaufenthalt überwiegend nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Da die Kinder der BF mittlerweile erwachsen sind und sich beim Kindesvater aufhalten, ist mit der Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Familienleben verbunden. Außerdem entstand das Familienleben der BF zu einer Zeit, zu der sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal sie nie eine über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich hatte und ihnen dies - insbesondere aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Verfahren - zweifellos bekannt war. Die BF hat weiters Geschwister und weitläufigere Verwandte im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit einem ihrer Angehörigen ist nicht gegeben. Sie wird von ihrer Familie finanziell unterstützt, wobei sie darauf keinen Rechtsanspruch hat. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden. Die BF kann den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Bezugspersonen auch nach der Rückkehr nach Serbien über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) und bei wechselseitigen Besuchen pflegen; ihre Angehörigen können sie auch dort weiterhin finanziell unterstützen.

Die BF hat auch noch Bindungen an ihren Heimatstaat, wo sie einen großen Teil ihres Lebens verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Da es sich bei ihr um eine erwachsene, gesunde Frau mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung handelt, wird es ihr möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort (auch unabhängig von ihrer Herkunftsfamilie) eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder sein Interesse an einem längerfristigen Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund der unerlaubten Erwerbstätigkeit und des unrechtmäßigen Aufenthalts sind ihr Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich bei der nach § 9 BFA-VG iVm Art 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung, dass die familiären oder privaten Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthalts nicht überwiegen, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt und das durch eine gewisse soziale Integration erworbene Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht dadurch gemindert ist, dass sie keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Das BFA ging somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet schwerer wiegt als sein gegenläufiges persönliches Interesse und daher Art 8 EMRK durch die Rückkehrentscheidung nicht verletzt wird. Es sind keine Anhaltspunkte für eine (vorübergehende oder dauerhafte) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation dort und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.

Zu den Spruchpunkten III. des angefochtenen Bescheids:

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die bei der Ausreise der BF zu berücksichtigen wären, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von dessen oder deren bisherigem Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige den Besitz der Unterhaltsmittel nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die nach dem AuslBG nicht ausgeübt hätte werden dürfen, es sei denn, er oder sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er oder sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Es ist initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der oder die Fremde nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung des Unterhalts verfügt, sondern der Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer und die Rückreise gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Die BF, welche keine Möglichkeit hatte, in Österreich auf legalem Weg Unterhaltsmittel zu erwerben, gab zwar an, von ihrer Familie finanziell unterstützt zu werden. Jedoch wurden diesbezügliche Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen weder behauptet noch belegt. Da die BF volljährig und selbsterhaltungsfähig ist, hat sie keinen Rechtsanspruch auf die behauptete finanzielle Unterstützung durch ihre Familie, sodass die Behörde zu Recht von ihrer Mittellosigkeit ausging.

Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF, die mehrere Rechtsnormen missachtete, gefährdet ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen ihrer Beschäftigungslosigkeit und tristen finanziellen Lage ist zu befürchten, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Bundesgebiet zwar unbescholtene, jedoch vermögenslose BF bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel angetroffen wurde. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Der Umstand, dass sie dieser unerlaubten Vollzeitbeschäftigung im Zeitpunkt ihrer Betretung bereits knapp ein Jahr nachging, lässt darauf schließen, dass sie vorhatte, auch noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Auch ist sie nach wie vor mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Vor diesem Hintergrund ist - insbesondere auch unter Beachtung der Vermögenslosigkeit der BF - von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Der Behörde ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für sie keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit realisiert.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Sie ist mit Sprache und Gepflogenheiten in Serbien vertraut, zumal sie ihre Schul- und Berufsausbildung zum Großteil in Serbien absolvierte und dort in der Vergangenheit erwerbstätig war. Allfällige Kontakte zu Verwandten und Freunden, die im vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche bei der BF in Serbien (oder in anderen Staaten, in denen das Einreiseverbot nicht gilt) aufrechterhalten werden. Abgesehen von ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit, dem bereits länger zurückliegenden Schulbesuch und den damit einhergehenden Deutschkenntnissen und dem Aufenthalt ihrer Kinder, Geschwister und anderen Angehörigen im Bundesgebiet liegen keine besonderen Integrationsmomente vor.

Da der BF neben dem Fehlen ausreichender Existenzmittel auch anzulasten ist, dass sie bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG nicht vorlag, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Die vom BFA festgesetzte Dauer von zwei Jahren ist trotz der familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht zu beanstanden, da dies dem Fehlverhalten der unbescholtenen BF und der von ihr ausgehenden Gefährdung entspricht. Auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit zu bestätigen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen der BF ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B):

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2218693.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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