TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/9 97/10/0145

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §27 Abs1 impl;
NatSchG Bgld 1990 §52 impl;
NatSchG NÖ 1977 §14a impl;
NatSchG Tir 1975 §32a Abs7 idF 1990/052 impl;
NatSchG Tir 1975 §32a Abs8 idF 1990/052 impl;
NatSchG Tir 1975 §37b Abs4 idF 1990/052 impl;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §11;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §34 Abs7;
NatSchG Tir 1997 §34 Abs8;
NatSchG Tir 1997 §39;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs2 lita Z2;
NatSchG Tir 1997 §9 lita;
NatSchG Tir 1997 §9 litb;
NatSchG Tir 1997 §9 litc;
NatSchG Tir 1997 §9 litd;
NatSchG Tir 1997 §9 lite;
ROG Tir 1997 §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der Gemeinde O, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, Kaiserstraße 7, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 1997, Zl. U-12.862/32, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F KG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1997 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß den §§ 6 lit. b, 7 Abs. 2 lit. a Z. 2, 9 lit. a bis e und 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 und Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (TNSchG 1997), die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Tonabbau samt Errichtung einer Zufahrtsstraße zum geplanten Abbaugebiet am R. in O. (maschineller Abbau von 365.948 m3 Ton).

In der Begründung wird ausgeführt, die mP habe mit Schriftsatz vom 20. Jänner 1997 um die naturschutzbehördliche Bewilligung betreffend den Tonabbau samt Errichtung einer Zufahrtsstraße zum geplanten Abbaugebiet für das Ziegelwerk H. am R. in O. unter Beischluß von Einreichunterlagen angesucht. Diese Unterlagen seien nach einer Vorbegutachtung durch den Amtssachverständigen für Naturkunde von der mP ergänzt worden.

Zur Klärung der Frage, inwieweit die Ausführung des beantragten Vorhabens zu einer Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG führe, sei ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt worden. Dem Sachverständigen sei rechtzeitig ein konkretes Beweisthema vorgegeben worden, welches wie folgt gegliedert worden sei:

1.

Auswirkungen auf den Naturhaushalt;

2.

Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften von Tieren;

3.

Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften von Pflanzen;

4.

Auswirkungen auf den Erholungswert und das Landschaftsbild.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1997 habe der naturkundefachliche Amtssachverständige entsprechend dem vorgegebenen Beweisthema sowie aufbauend auf dem bisher vorliegenden Sachverhalt nachstehendes Gutachten erstattet:

"Befund:

Der naturkundliche Befund beruht auf

-

dem Antrag der mP vom 5.2.1997,

-

der Ergänzung zu den Einreichunterlagen vom 17.4.1997 sowie

-

der Ergänzung zu den Einreichunterlagen vom 13.5.1997,

-

der Ergänzung zu den Einreichunterlagen vom 21.5.1997.

Außerdem wurden vom Sachverständigen Ortsaugenscheine vorgenommen und Besprechungen mit anderweitigen mit dem Verfahren befaßten Behörden (Bezirkshauptmannschaft K. - Naturschutz, Forst) geführt.

Zusätzlich zu den Unterlagen wird aus naturkundefachlicher Sicht festgestellt:

Das vorgesehene Gewinnungsgebiet liegt in einem Waldbereich, der von Vernässungszonen sowie zwei Bachläufen durchzogen ist, nordwestlich von Ld. und südöstlich von Ln. Es ist als Teil des B. im Gemeindegebiet O. nördlich der Straße R.

-

O. anzusehen. Das sog. "B." erstreckt sich großflächig zwischen K., K. A., R. und R. A.

Die direkte Grenze des Abbaugebietes ist wie folgt:

-

Süden: Wiesenflächen um Ld., Vernässungsflächen mit Grauerlenbestockung, Fichtenwald;

-

Westen: bodensaurer Fichtenwald, K.-Moor;

-

Norden: bodensaurer Fichtenwald, Schluchtausgang der

vereinigten Waldbächlein; Böschungsvegation südlich der Wiesenflächen um Ln;

-

Osten: Fichtenaufforstung, Moorwiese, L.-Weg, bodensaurer Fichtenwald.

Einsicht aus nächster Nähe besteht teilweise vom L.-Weg als Spazierweg zwischen Ln. und Lb. Diese Einsicht wird dort unmittelbar zum Tragen kommen, wo der L.-Weg direkt an das Abbaugebiet grenzt (südöstliches Eck, nordöstliches Eck im Bereich der Moorwiese). Im nordwestlichen Bereich besteht teilweise lückige (und schlechte) Einsicht aus einer Entfernung von ca. 30 m vom sog. "L-Weg" durch dichten Jungwuchs auf die nordöstliche Abbaugrenze.

Eine unmittelbare Einsicht auf das Abbaugebiet besteht ebenfalls von den Wiesenflächen um "Ld." (Gst.Nrn. 4024, 4026, 4027, 4015, alle GB O.).

Zumal keine anderweitigen Erholungseinrichtungen wie Wege oder sonstige im unmittelbaren Projektgebiet ausgeprägt sind, besteht weiters keine unmittelbare Einsicht.

Aus weiterer Entfernung, wie beispielsweise A.-W.K. besteht gute Einsichtmöglichkeit.

Die Vegetation auf der abzubauenden Fläche wird zu einem Großteil aus bodensaurem Fichtenwald aufgebaut, der zu einem guten Teil im Unterwuchs aus Heidelbeere, sowie andererseits auch teilweise aus Sphagnumtorfmoosen und normalem Moos mit Pleurozium und Mnium gebildet wird. Darüber hinaus sind im Nordostbereich Fichtenjungwuchsflächen ausgeprägt, die um ein Gewässer mit Vernässungsbereichen stocken. In diesem Areal wurden ehemals Drainagegräben gezogen, die derzeit mitunter mit Wasser gefüllt sind. Die Vegetation um diesen nordöstlichen Bachlauf setzt sich in Flächenanteilen über mehrere tausend m2aus Torfmoosbeständen, verzahnt mit Carex-Beständen wie Schnabelsegge, aber auch Waldsimse, Mädesüss und Sumpfdotterblume zusammen. Die verbuschenden Flächen beherbergen ebenfalls größere Bestände von Drachenwurz (Calla pallustris) und vereinzelt rundblättriger Sonnentau (Drovera rotundifolia).

Die Flächenanteile der betroffenen Vegetationsanteile sind der Ergänzung zum gegenständlichen Antrag vom 13.5.1997, Seite 3, zu entnehmen. Darin wird der bodensaure Fichtenwald auf über drei Viertel der Gesamtfläche geschätzt.

Aufforstungsflächen kommen ebenso noch am Waldrand zum L.-Hof vor. Des weiteren sind die bachbegleitende Vegetation am südwestlicher gelegenen Bach mit Verzahnung zu Hochstaudenfluren und Pfeifengrasbeständen sowie Großseggen und Kleinseggenbeständen in diesem Bereich westlich von Ld. zu nennen. Grauerle als Bachbegleiter sowie Weidenarten sind entlang des Waldbächleins als dominierend anzusehen. Torfmoosbestände mit Pfeifengrasbewuchs und Verbuschung mit Moorbirke sowie Kiefer und teilweise Fichte sind auch am nördlichen Eck der Abbaufläche vorhanden.

Anderweitige Wiesenflächen, die zwar zur Vernässung neigen, auf Grund der intensiven Bewirtschaftung jedoch nicht als Feuchtwiesen angesprochen werden können, sind jene nordwestlich von "Ld.".

Als besonderes Vegetationsgefüge, das teilweise vom Abbau betroffen ist, sind die Böschungssaumgesellschaften entlang des Nordwestbereiches (südlich von Ln.) anzusehen. Diesbezügliche Vegetationsgesellschaften stellen einen ökologisch wertvollen Übergang zwischen bodensaurem Fichtenwald und den angrenzenden Intensivwiesen dar. Die Saumgesellschaft wird zu einem guten Teil aus Laubgehölzen (Hasel, Buche, Esche, teilweise Eiche etc.) aufgebaut.

Festgehalten wird, daß das gesamte sog. "K.-Moor", GSt.Nr. 4029/1, GB. O., als ombrogenes Moor mit lokaler Bedeutung vom Abbau ausgespart wird. Eine ökologische Besonderheit für den gegenständlichen Bereich des B. wird somit auf Grund der bisherigen Besprechungsergebnisse mit Behörden sowie durch Untersuchungsergebnisse von Biologen weitgehend geschont. Die Abbaugrenze zum Moor hin verläuft gemäß den bisher eingebrachten Unterlagen sowie den am Tag der Verhandlung (10.6.1997) vorgelegten Planergänzungen östlich um das Moor herum, wobei ein Abstand von ca. 5 bis 10 m zum eigentlichen Torfkörper des Moores gehalten werden soll.

Der Abbau soll von Nordosten nach Südwesten vorangetrieben werden, wobei nach Beendigung eines Abbauschrittes - vorgesehen sind 14 Abbauschritte in ca. 20 Jahren - die Rekultivierung des vorangegangenen Abbauschrittes fertiggestellt sein soll. Auf Grund der Unvorhersehbarkeit des Materialanfalles (Sandlinsen, Schotterlinsen, etc.) kann entsprechend dem Rekultivierungsplan nicht davon ausgegangen werden, daß ein strukturiertes Gelände "hergestellt" wird. Dementsprechend (es sei hier insbesondere auf den Ergänzungsplan vom 17.4.1997, Beilage N6A, hingewiesen) wird ein wannenförmiger Endzustand mit Erhebungen plus/minus 2 m und zwei Gerinnen hergestellt. Die Fläche wird zum Großteil aufgeforstet, die Bereiche um die zwei Gerinne werden auf einer Breite von bis zu 30 m mit "Weichholz" bestockt werden.

Die Zufahrt zum Entnahmegebiet erfolgt - ausgehend von der Brücke über die R. nördlich des Gasthauses R. über ein an die Straße angrenzendes Wiesenbächlein, sodann über intensive Wiesenflächen Richtung Norden bis zum Eintritt in den hier ansetzenden Fichtenwald. Dieser Fichtenwald wird von hangvernäßten Grauerlenbeständen durchsetzt. Die Zufahrtsstraße bewegt sich dabei auf einem 2 m breiten landwirtschaftlichen Bringungsweg bis ca. GSt. Nr. 1485/3, wo der Zufahrtsweg Richtung Nordwesten hangaufwärts entlang eines bodensauren Fichtenwaldes zur Anhöhe des GSt.-Nr. 1430 aufschließt. Hier sowie bis zum Abbaurand hin bewegt sich der Weg in bodensaurem hochstämmigen Fichtenwald. Einzusehen ist dieser Zufahrtsweg unmittelbar von der R.-Straße zu Beginn (Einfahrttrompete sowie Intensivwiesenfläche). Von der R.-Straße jenseits der R. (=R.A.) sowie von einem Wanderweg am orografisch linken Ufer dieser R. kann ebenso auf einer Strecke von ca. 250 m diese Zufahrtsstraße durch lückigen Baumbestand eingesehen werden. Anderweitige Einsichten bestehen auf Grund des höherstämmigen Fichtenwaldes nur geringfügig bei Grabenquerungen entlang des Wegaufstieges zur obig beschriebenen Waldverebnung. Zumal der Erschließungsweg ab Erreichen der Gst.-Nr. 4030 in einer Mulde Richtung Norden zu liegen kommt und diese Bereiche mit höherstämmigen Fichten eingewachsen sind, kann hier der Weg weder aus mittlerer noch weiterer Entfernung eingesehen werden.

An Tierarten konnten bei Begehungen im gegenständlichen Planungsgebiet folgende festgestellt werden:

Schwanzmeise, Kohlmeise, Haubenmeise (Aegithalos caudatus, Parus major, P. cristatus) - vor allem im Bereich des nordöstlichen Wasserlaufes, aber auch auf allen anderen Planungsflächen;

Eichelhäher (Garrlus glandarius) - auf der gesamten Fläche;

Rehwild - vor allem im Bereich des nordwestlichen Wasserlaufes im Bereich der Gst.-Nr. 4004, 4005 und 4002 ist eine sehr hohe Dichte von Wildwechsel festzustellen;

Mäusebussard (Buteo) - über der gesamten Fläche, besonders jedoch über den Waldrandbereichen im Norden und Süden des geplanten Abbaugebietes;

Bachstelze (moticilla alba) im nordwestlichen Bereich des Abbaugebietes unterhalb der Vereinigung der Bachläufe ebenso wie entlang des südlichen Gewässers;

Laubfrosch (Rana temporaria) - im Bereich des Tümpels auf Gst. Nr. 4029/1, ebenso wie in den südöstlich daran anschließenden Feuchtflächen und entlang des Gewässers; auch entlang des nordöstlichen Wasserlaufes, vor allem unterhalb der Wegverrohrung des L.-Weges auf Gst.-Nr. 4004;

Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) - vor allem entlang der verbuschten Böschungsbereiche im Nordwesten der Abbaufläche, ebenso wie im Buschwerk der Feuchtwiese im Norden des Abbaugebietes.

Gutachten:

Unter Zugrundelegung aller im Befund erwähnten sowie sonstigen im Projekt enthaltenen Daten und Faktoren werden sich aus naturkundefachlicher Sicht folgende Beeinträchtigungen ergeben:

Naturhaushalt:

Auf Grund der flächenhaften Umwandlung von derzeit sehr naturnahen Flächen wie Fichtenwald, Gewässerbereiche, bachbegleitende Vegetation entlang der Gewässerbereiche, Tümpel, Feuchtgebiete und Böschungssaum in großflächige Forste bzw. teilweise neu entstehende Weichholzauen werden sich vorübergehend starke Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt ergeben. Die Dauer des Zeitraumes der Beeinträchtigungen wird dabei bestimmt von dem Anwachsen der neu entstehenden Vegetation einerseits und der Frage um die Gleichwertigkeit der Ersatzgesellschaften andererseits. Der derzeit bestehende bodensaure Fichtenwald, so wie er in der Biotopkartierung Tirol, Gemeinde O., aber auch in dem Projekt zugrundegelegten Vegetationskartierung dargestellt ist, kann zwar auf Grund eines geänderten Bodenaufbaues nicht vollständig nachgebaut werden, kann jedoch seine derzeitige Funktion in einem absehbaren Zeitraum von ca. 50 Jahren wiedererlangen. Dabei muß allerdings erwähnt werden, daß derzeit zwischen den beiden Wasserläufen ein großflächiges Windwurfgebiet besteht, das in ähnlicher Ausprägung je nach Ausgestaltung der Oberfläche bereits fünf bis zehn Jahre nach Beendigung der Rekultivierungsmaßnahmen auch wieder vorliegen könnte. Nicht jedoch nachgebaut werden können die Feuchtwiesengesellschaften im Norden der Abbaufläche sowie im Südosten der Abbaufläche (einschließlich Tümpelbereich und Grauerlenzone entlang der Feuchtwiesen). In ebensolcher Weise sind die Feuchtflächen entlang beider Gewässer streng genommen nicht wiederherzustellen. Dies deshalb, weil der derzeitige Bodenaufbau eine Folge des natürlichen Bewuchses bzw. auch der Bewirtschaftung (Wiesenflächen) über mehrere Jahrhunderte hinweg ist. Gerade die vernäßten und mit sehr seltenen Pflanzenarten wie rundblättriger Sonnentau und Drachenwurz, aber auch Rostsegge und anderen Seggenarten bestandene Bereiche entlang beider Gewässer kann nicht in absehbarer Zeit von 50 Jahren in dem Maße wiederhergestellt werden, wie er derzeit vorliegt. Unter Einhaltung von Vorschreibungen - insbesondere unter Einhaltung von Sukzessionsflächen entlang beider Gerinne - kann eine gewisse Naturnähe der entstehenden "Weichhölzer" vorgegeben werden. Unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Erkenntnisse kann sich dann in jenen Bereichen sehr wohl eine ökologisch interessante und auf Naturnähe ausgerichtete Vegetationsgesellschaft entwickeln, deren endgültige Ausgestaltung sich wohl nach einer Dauer von 50 Jahren erkennen läßt.

Die Feuchtwiesenflächen einschließlich Tümpel und angrenzende Aufwaldbereiche bestehend aus Grauerlen sowie Waldrandbereiche zu den landwirtschaftlichen Grünflächen und Ld. können nicht nachgebaut werden und sind dementsprechend als Verlust anzusehen. In ebensolcher Weise ist die ökologisch interessante Moorwiese südöstlich von Ln. nicht regenerierbar.

Flächig gesehen ist daher bezüglich des Naturhaushaltes von einer starken Vereinfachung des Lebensraumes hin zu naturferneren Beständen auszugehen. Eine Natürlichkeit, wie sie derzeit in größeren Bereichen vorkommt, wird sich demnach nicht in absehbarer Zeit einstellen. Immerhin werden ca. 7,6 % (von der Gesamtfläche) Moorwiesen/Streuwiesen verlorengehen. Auch 10,4 % Caltha palustris Alnus glutinosa Gesellschaft werden verlorengehen. Diese sollen gem. Landschaftsplan allerdings nachgebaut werden, wobei hinzuzufügen ist, daß diese in der derzeit vorliegenden Naturnähe auf Grund geänderter Bodenaufbauverhältnisse nicht nachgebaut werden können. Einige in der Ergänzung Seite 3 vom 13.5.1997 dargelegte Vegetationseinheiten im Ausmaß von plus/minus 2 % werden ebenfalls verschwinden.

Bezüglich des Zufahrtsweges ist festzustellen, daß der Naturhaushalt des orografisch rechten Zubringers zur R. bei der Einfahrtstrompete durch Überschüttung und Verrohrung örtlich in Mitleidenschaft gezogen wird. In ebensolcher Weise sind die orografisch rechten Uferflächen an der R. auf einer Länge von ca. 250 m deshalb als gestört anzusehen, weil die Anlage eines ca. 5 m breiten Weges die Entfernung von Vegetationsbeständen in größerem Ausmaß mit sich bringt. Auch entlang des Aufstieges der Wegtrasse vom Talniveau zum Scheitelpunkt des Weges auf ca. hm 728 wird auf Grund der Wegbreite sowie der entstehenden Böschungen (in Steilbereichen mehr als 5 m) zumindest eine örtliche Störung des Naturhaushaltes entstehen. Dabei ist dies mit der Unterbrechung des Vegetationsgefüges auf den angerissenen Flächen zu begründen.

Zum Naturhaushalt des K.-Moores wird nach Literaturstudium sowie eigenen Erfahrungswerten den Argumenten des Antragstellers im großen und ganzen gefolgt. Demzufolge wird die Aussparung des Moores einschließlich eines Pufferbereiches das Austrocknen dieses Moores verhindern.

Auf Grund des im Befund festgestellten Abstandes sowie auf Grund der Tatsache, daß es sich beim K.-Moor um ein vom Regen gespeistes uhrglasförmig aufgewölbtes Hochmoor handelt, soll ein "Abrinnen" und damit Vertrocknen des wertvollen Hochmoorkörpers verhindert werden. Unterstrichen wird dies noch durch die Tatsache, daß die Lehmabdichtung gemäß den vom Antragsteller getätigten Untersuchungen wannenförmig ausgeprägt ist. Dementsprechend hält die Lehmabdichtung die Feuchtigkeit des Moores in dieser "Wanne" dann, wenn diese Wanne seitlich nicht geöffnet wird. Nach Vorgabe des Antragstellers wird nunmehr ein Abbauabstand von ca. 5 bis 10 m vom Rand des Moores eingehalten, wodurch nach bisheriger Erkenntis ein Öffnen dieser Abdichtung nicht gegeben ist.

Es muß aber hinzugefügt werden, daß ein Drainageeffekt des Moores dann noch eintreten kann, wenn die seitliche Lehmabdichtung unterhalb der Oberfläche - entlang der zum Abbau hin entstehenden Böschungsfläche - Inhomogenitäten wie bspw. Schotterlinsen aufweist. Dann könnte nämlich sehr wohl ein seitlicher Drainageeffekt entstehen, der derzeit durch die Gesamtmächtigkeit des Lehmbettes verhindert ist (Wasser dringt durch die eingelagerte Schotterlinse nach außen).

Dementsprechend ist beim Abbau des Lehms in unmittelbarem Bereich des Moores (erst nach mehreren Jahren) auf die oben angeführten Inhomogenitäten des Untergrundmaterials zu achten.

Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen:

Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen werden bei Verwirklichung des geplanten Abbauvorhabens dort stark in Mitleidenschaft gezogen, wo besonders naturnahe und seltene Pflanzen bzw. Vegetationsgesellschaften entfernt und nicht wiederherstellt werden können. Eine örtlich starke Beeinträchtigung besteht dabei vor allem für alle auf der Fläche vorkommenden Feuchtwiesen. Hier ist die verbuschende Pfeifengraswiese mit Torfmoos (auch: Moorwiese; bestandbildend) im Norden der Fläche (Gst. Nr. 4000, GB O.) zu nennen. Hier werden ehemals extensiv bewirtschaftete Wiesenflächen mit großer Naturnähe entfernt, die in dieser Ausprägung nicht "nachzubauen" sind. Eine Regeneration ist deshalb nicht möglich, weil der durch die Bewirtschaftung bzw. durch die natürliche Sukzession entstandene Boden sich unter bestimmten Gegebenheiten erst im Verlauf von hunderten von Jahren entwickelt. Besonders schützenswerte Pflanzenarten sind dabei jene, die den Charakter des Feuchtgebietes bestimmen, wie Torfmoos, Seggenarten, Pfeifengras, Faulbaum, Moorbirke, Wollgras, u.a.

In vergleichbarer Weise sind hier die Feuchtflächen am südöstlichen Rand des Abbaugebietes zu nennen, die - bestehend aus Hochstauden, Großseggen, Pfeifengras und Kleinseggenbeständen - nicht wiederherstellbar sind. Darüber hinaus wird den Plänen entnommen, daß dort, wo keine "Weichholzaue" entlang der Gerinne nachgebaut wird, ein Fichtenhorst angepflanzt wird. Dementsprechend ist auch aus landschaftspflegerischer Sicht nicht daran gedacht, Sonderbiotope wie Feuchtflächen, Tümpel und Böschungssaumstreifen durch ähnliche Gesellschaften zu ersetzen. Ein Ersatz bzw. Ausgleich ist demnach nicht vorgesehen.

Auch die Böschungssaumgesellschaften am Nordwestrand der geplanten Abbaufläche (südlich von Ln.), die zu einem hohen Anteil aus Laubhölzern bestehen, werden örtlich mittelmäßig stark in Mitleidenschaft gezogen. Dabei ist vor allem die Störung der ökologischen Funktion dieser Übergangszone zwischen landwirtschaftlichen Intensivflächen und naturnahen, bestockten Flächen zu nennen.

Die Gewässerbereiche beider Bachläufe, die sowohl in der Biotopkartierung Tirol, Gemeinde O. als auch in der projektsgegenständlichen Vegetationskartierung als wertvoll anerkannt sind, müssen bei Durchführung der geplanten Maßnahmen ebenfalls entfernt werden. Dabei ist eine starke Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum hinweg deshalb anzusetzen, weil Vegetationsgesellschaften in dieser Ausprägung nicht wiederherstellbar sind. Es ist nämlich gerade bei Erlenbeständen entlang von Gewässern davon auszugehen, daß eine Regeneration in "Weichholzau" (bis hin zum derzeitigen naturnahen Zustand) bei günstigsten Voraussetzungen binnen eines Zeitraumes von mehr als 50 Jahren stattfindet. Eine Regeneration von Torfmoosbeständen ist zeitlich in den Rahmen von mehreren einhundert Jahren zu stellen und kann deshalb nicht ins Auge gefaßt werden.

Unter Einhaltung von Vorschreibungen und insbesondere durch Berücksichtigung von natürlichen Sukzessionsflächen können jedoch zumindest naturnahe Ersatzflächen mit ökologisch hoher Funktionsfähigkeit nachgebaut werden. Beeinträchtigungen können sich gegebenenfalls durch positive ökologische Effekte der neu entstehenden naturnahen Flächen relativieren.

Es sei hier insbesondere darauf hingewiesen, daß gerade im westlichsten Teil des Abbaues - unterhalb der Vereinigung der beiden Waldbächlein - ein unwiederbringlicher Verlust von Naturlandschaft stattfindet. Dies deshalb, weil durch die Geländebeschaffenheit einerseits sowie durch die in hohem Maße natürliche Vegetation der steilen Böschungsbereiche andererseits ein relativ unzugängliches Gebiet gestört wird. Dabei wird auch eine relativ abgeschlossene Geländekammerung (unterhalb der Engstelle) einbezogen und beeinträchtigt.

Bezüglich der Beeinträchtigungen für tierische Lebensgemeinschaften ist festzustellen, daß vor allem der nordöstliche Bereich um den nordwestlichen Wasserlauf als wichtiges Rückzugsgebiet für Vogelarten und Kleinsäuger verlorengeht. Die Unzugänglichkeit dieses Gebietes bestimmt derzeit den hohen Wert als Lebensraum. In diesem Sinne geht auch ein größerer Lebensraum für Rehwild verloren, das - wie bereits im Befund dargestellt wurde - gerade hier einen Schwerpunkt hat. Aber auch andere Bereiche wie der südwestliche Bachlauf, der Schluchtausgang und die Feuchtwiesenflächen südlich von Lb. gehen als Lebensraum für die im Befund erwähnten Vogelarten und Amphibien verloren. Als aquatischer Lebensraum, der vor allem für Amphibien entzogen wird, ist der nordöstliche Bachlauf ebenso wie die Feuchtwiesen südlich des Tümpels einschließlich des Tümpels hervorzuheben.

Dementsprechend können zwar bei Wiederausgestaltung der Gerinne

a) und b) aquatische Lebensräume wiederhergestellt werden, eine Benutzbarkeit für Amphibien in dem Ausmaß wie bisher kann jedoch deshalb nicht angesetzt werden, weil die Regeneration der als Lebensraum benötigten Vegetationsgesellschaften ebenso nicht in dem räumlichen und zeitlichen Ausmaß stattfindet. Es muß allerdings an Hand der Rekultivierungspläne erkannt werden, daß gerade Ersatzflächen für Amphibien und teilweise auch Vogelarten zur Verfügung gestellt werden. Diese Ersatzlebensräume bewegen sich im Bereich der entstehenden "Weichholzau" entlang der Gerinne a) und Gerinne b). Dabei ist ebenso wie im Falle der Pflanzengesellschaften der Ersatzlebensraum nicht in dem Maße wiederherzustellen wie er derzeit vorliegt und darüber hinaus erst nach längerer Zeit ökologisch funktionsfähig.

Für Tierarten wird sich sowohl bezüglich der Vogelarten als auch bezüglich Säugetieren und Amphibien eine Verschiebung ergeben. Arten von sehr naturnahen Lebensräumen werden zugunsten von Arten naturfernerer Lebensräume zurückgedrängt.

Insgesamt betrachtet kann aber derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß weder die eine oder andere Pflanzenart noch die eine oder andere Tierart auf Grund des Abbaues aussterben wird. Dies deshalb, weil im Bereich des B. in mittlerer und weiterer Entfernung Lebensräume in ähnlicher Ausprägung vorliegen.

Landschaftsbild.

Bezüglich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird festgestellt, daß eine Landschaftsveränderung im Flächenausmaß von 9,8 ha weder kaschierbar noch sonst in genügender Weise im Gelände ausgestaltet werden kann. Die Beeinträchtigungen bezüglich dieses Schutzzweckes werden trotz dieser Größe als mittelmäßig stark angegeben. Dies deshalb, weil das gesamte Abbaugebiet in einem Gebiet liegt, das landschaftlich durch Hügel und Mulden geprägt ist. Dementsprechend ist bei schonender Abbauweise zwar von der Herstellung eines vollkommen neuen Landschaftselementes auszugehen, dieses neue Landschaftselement kann jedoch auf Grund seiner einigermaßen verborgenen Lage nicht übermäßig stark landschaftsprägend sein.

Allerdings wird die Vielgestaltlichkeit dieser von zwei Bachläufen durchzogenen und von Hügelketten bestimmten Flächen deutlich zu Gunsten einer "wannenförmigen" Ausprägung verändert, die auch aus größerer Entfernung, wie dem A.-Berg bzw. K.-Gebirge bzw. K.-Horn noch gut einzusehen ist. Auch die Eigenart des Geländes im B. (Mulden bzw. Hügel eiszeitlicher Ablagerungen) wird durch einen dermaßen großflächigen Abbau beeinflußt.

Es muß hier jedoch relativerenderweise hinzugefügt werden, daß das B. in seiner Ausdehnung zwischen K., O., J., G. und R. ein flächenmäßig sehr großes Gebiet bedeckt, das insgesamt in seiner Ausprägung der hier vorliegenden Geländekammer gleicht. Vergleichsweise ist die Fläche des verloren gegangenen Landschaftsteiles auf unter 1 % einzuschätzen.

Durch den neu entstehenden Zufahrtsweg zur Abbaufläche ergeben sich vor allem dort, wo die Zufahrtsstraße entlang des orografisch rechten Ufers der R. (ca. 250 m) verläuft, örtlich stärkere Beeinträchtigungen. Diese werden auch durch die breite Ausgestaltung der Einfahrtstrompete zur R.-Straße unterstrichen. Einsichtsmöglichkeiten auf diese Straße bestehen hier immerhin aus einer Entfernung von 20 m. Auch die entstehenden Böschungsbereiche im steilen Waldgelände können aus weiterer Entfernung von der R.-Straße durchaus als störend empfunden werden.

Erholungswert:

Bezüglich des Erholungswertes ist eine örtlich starke Beeinträchtigung des "L.-Weges" festzustellen. Diese Beeinträchtigung wird sich vor allem dort ergeben, wo die Abbaufläche fast bis zu diesem erwähnten Weg hinreicht. Dies ist im Bereich der Moorwiese (Nordbereich der Abbaufläche) ebenso wie im Bereich der Bachquerung (Ostbereich des Abbaues) der Fall. Obwohl der "L.-Weg" entlang der Nordostgrenze des Abbaues in einem Abstand von 20 bis 30 m verläuft und durch Jungwald abgeschirmt wird, ist auch diesbezüglich eine mittelmäßig starke Beeinträchtigung anzusetzen. Dies deshalb, weil Abbaulärm und an- und abfahrende Lastkraftwagen bzw. Abbaugeräte in jedem Falle eine Auswirkung auf den Erholungswert dieses Weges haben werden. Auch ist die Abbaugrenze des Gebietes von dem besagten Weg dort zu erkennen, wo Böschungssaumgesellschaften entlang der Westgrenze des Abbaues entfernt werden. Diesbezüglich kann zwar die Abbaugrube nicht direkt eingesehen werden, wird jedoch das Entfernen der natürlichen Saumgesellschaft jenseits der intensiven Landwirtschaftsflächen bei Ln. als landwirtschaftlicher Verlust angesehen. Auch bezüglich der Strecke von 250 m zu Beginn des geplanten Zufahrtsweges ist während der Dauer des Abbaues einerseits durch Anlage des Weges, andererseits durch an- und abfahrende Lastkraftwagen eine Beeinträchtigung für den Gehweg jenseits der R. anzusetzen. Diese Beeinträchtigung ist jedoch dadurch zu relativieren, daß der besagte Gehweg bereits derzeit durch die R.-Straße stark beschallt wird."

Der Amtssachverständige habe - so fährt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fort - im Rahmen der mündlichen Verhandlung angemerkt, daß, falls es im Zuge der Interessenabwägung zu einer Bewilligung des Projektes kommen sollte, bestimmte näher aufgezählte Vorschreibungen geeignet seien, die Schäden an Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten.

Weiters habe der Amtsachverständige auf Befragen erklärt, das K.-Moor werde zur Gänze vom Abbau ausgenommen und nach derzeitigem Wissensstand könne nach der projektsgemäßen Aussparung dieses Moores vom Abbau bei Einhaltung von Vorschreibungen nicht angenommen werden, daß dieses Moor durch das Projekt so geschädigt werde, daß ein Weiterbestand unmöglich sei.

Der Landesumweltanwalt habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, das Gutachten des Amtssachverständigen bestätige, daß sämtliche Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 1997 schwer beeinträchtigt würden. Relativierend werde jedoch angeführt, daß durch die Projektsabänderung das schützenswerte K.-Moor von jedem Abbau ausgespart bleibe. Nach heutigem Wissensstand sei auch auszuschließen, daß dieses Moor durch den Abbau beeinträchtigt werde. Der Landesumweltanwalt habe auf Grund der zu erwartenden Beeinträchtigungen nach Alternativen gesucht. Auch sei durch die Landesumweltanwaltschaft eine betriebswirtschaftliche Untersuchung des geplanten Abbaues durchgeführt worden. Darüber hinaus sei in Zusammenarbeit mit 22 Tourismusverbänden in der Region versucht worden, Alternativen zu finden. Es sei jedoch nicht gelungen, zumindest für die angesprochenen 35 Arbeitsplätze Ersatz zu finden. In Abwägung aller Interessen komme daher der Landesumweltanwalt zum Schluß, daß bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vom Amtssachverständigen geforderten Nebenbestimmungen das gegenständliche Projekt nicht abgelehnt werde.

Die beschwerdeführende Partei habe anläßlich der Verhandlung am 10. Juni 1997 folgende Stellungnahme abgegeben:

"1. Die Gemeinde O. spricht sich entschieden gegen das Projekt aus, weil es das Landschaftsbild und den Erholungswert für Einheimische und Gäste stark beeinträchtigt. Es liegt im öffentlichen Interesse, das B. als Erholungsraum für Gäste und Einheimische zu erhalten, weil die in diesem Gebiet angelegten Radwege, Gehwege bzw. Wanderwege sowie Loipen nur mehr stark eingeschränkt benützbar wären. Der vor einigen Jahren mit öffentlichen Mitteln errichtete Radweg führt direkt am Abbaugebiet vorbei und würde seine Funktion verlieren. Laut vorliegenden Plänen bleibt kein Waldgürtel bestehen, sodaß teilweise uneingeschränkte Einsehbarkeit in das Abbaugebiet besteht.

2. Beim besagten Abbaugebiet handelt es sich um den einzigen Lebensraum dieser Art in O. sowohl als auch im Bezirk.

3. Für die Gemeinde O. bietet dieses Gebiet als Werbeträger (seltene Pflanzen, unberührte Natur) für die Zukunft Möglichkeiten für Qualitätstourismus, welche durch den Lehmabbau verlorengehen würden.

4. Das Hochmoor wurde nachträglich aus dem Abbaugebiet ausgenommen; es bestehen jedoch seitens der Gemeinde O. Zweifel, ob bei einem Abbau um das befestigte K.-Hochmoor dieses erhalten bleibt und in Zukunft nicht austrocknet. Die Gemeinde O. verlangt daher die Erstellung eines amtlichen Gutachtens, welches diese Zweifel 100 %ig ausschließen kann.

5. Durch das vorliegende Projekt ergeben sich für die Gemeinde O. keinerlei wirtschaftliche Vorteile, im Gegenteil nur Nachteile durch zu erwartendes Ausbleiben von Gästen und Erholungssuchenden und damit verbunden finanzielle Einbußen.

6. Auch im Leitbild der Gemeinde O. (Dorferneuerung) wird festgehalten:

-

Wir erhalten die ökologisch wertvollen Flächen des B.

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Initiativen zur industriellen Nutzung dieses so wichtigen

Naherholungsgebietes (z.B. Lehmabbau) treten wir entschieden entgegen."

Die belangte Behörde sei zur Auffassung gelangt, daß die Realisierung des geplanten Vorhabens trotz gewisser Verbesserungen gegenüber dem derzeitigen Zustand insgesamt jedenfalls zu einer nachteiligen Betroffenheit der Schutzinteressen nach § 1 Abs. 1 TNSchG 1997 im vom Amtssachverständigen festgestellten Ausmaß führe.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bestehe teilweise (Punkt 4 der Stellungnahme) im bloßen Bestreiten - Anzweifeln der gutachterlichen Ausführungen - und sei diesfalls nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Zum übrigen Vorbringen (Punkt 1, 2, 3, 5 und 6 der Stellungnahme) sei Folgendes auszuführen:

Der Amtssachverständige für Naturkunde habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß das B. in seiner Ausdehnung zwischen K., O., J., G. und R. ein flächenmäßig sehr großes Gebiet bedecke, das insgesamt in seiner Ausprägung der hier vorliegenden (projektsgegenständlichen) Geländekammer gleiche. Vergleichsweise sei die Fläche des verlorengegangenen Landschaftsteiles auf unter 1 % einzuschätzen. Bezüglich des Erholungswertes sei eine örtlich starke Beeinträchtigung des "L.-Weges" festzustellen. Diese Beeinträchtigung werde sich vor allem dort ergeben, wo die Abbaufläche bis zum erwähnten Weg hinreiche. Dies sei im Bereich der Moorwiese ebenso wie im Bereich der Bachquerung der Fall. Obwohl der "L.-Weg" entlang der Nordostgrenze des Abbaues in einem Abstand von 20 bis 30 m verlaufe und durch Jungwald abgeschirmt werde, sei auch diesbezüglich eine mittelmäßig starke Beeinträchtigung anzusetzen. Dies deshalb, weil Abbaulärm und an- und abfahrende LKWs bzw. Abbaugeräte in jedem Falle eine Auswirkung auf den Erholungswert haben würden. Auch bezüglich der Strecke von 250 m zu Beginn des geplanten Zufahrtsweges sei während der Dauer des Abbaues einerseits durch Anlage des Weges, andererseits durch an- und abfahrende Lastkraftwagen eine Beeinträchtigung für den Gehweg jenseits der R. anzusetzen. Diese Beeinträchtigung sei jedoch dadurch zu relativieren, daß der besagte Gehweg bereits durch die R.-Straße stark beschallt werde. Was die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen durch das beantragte Vorhaben betreffe, habe der Amtssachverständige für Naturkunde u.a. ausgeführt, insgesamt betrachtet könne derzeit davon ausgegangen werden, daß weder die eine oder andere Pflanzenart noch die eine oder andere Tierart auf Grund des Abbaues aussterben werde; dies deshalb, weil im Bereich des B. in mittlerer und weiterer Entfernung Lebensräume in ähnlicher Ausprägung vorlägen.

Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, daß das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zum Teil sehr wohl zutreffe. Insbesondere sei bei Realisierung des Projektes mit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Erholungswertes zu rechnen. Dies sei von der Behörde nicht bestritten, sondern vielmehr bei der Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhaltes festgestellt und bestätigt worden. Nochmals festzuhalten sei allerdings, daß die Aussagen der beschwerdeführenden Partei bezüglich Eigenart des betroffenen Gebietes nicht zutreffen.

Insgesamt stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, daß der Tonabbau samt Errichtung der Zufahrtsstraße zum geplanten Abbaugebiet des Ziegelwerkes H. am R. trotz der durch die mP vorgenommenen Projektsmodifikationen (Aussparungen) und der für den Fall der Realisierung des Vorhabens teilweise zu erwartenden Änderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand dennoch zum Teil erhebliche naturschutzrelevante Beeinträchtigungen bedinge.

Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde daher zu prüfen gehabt, ob die Realisierung des Vorhabens langfristigen öffentlichen Interessen diene und bejahendenfalls, ob diese das öffentliche Interesse an einer Vermeidung der festgestellten Naturbeeinträchtigungen überwiegen.

Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche langfristigen öffentlichen Interessen für die Realisierung des Vorhabens der mP sprächen, habe die belangte Behörde eine Stellungnahme der mP, ein Gutachten des Amtssachverständigen für überörtliche Raumplanung und eine Stellungnahme des Landesumweltanwaltes eingeholt.

Die mP habe Folgendes ausgeführt:

Da die zum Abbau verfügbaren Tonvorräte in der firmeneigenen Grube in H. noch vor der Jahrtausendwende zu Ende gingen, stelle die Sicherung eines neuen Rohstoffvorkommens in akzeptabler Transportentfernung vom Werk eine existentielle Frage für das Überleben des Betriebes der mP dar. Ohne die baldige Sicherung und Erschließung eines Rohstoffvorkommens sei das Werk unweigerlich von der Schließung betroffen. Mit dem Ziegelwerk der mP seien direkt bzw. indirekt rund

35 Arbeitsplätze verbunden. Der Ton für die Ziegelproduktion sei ein relativ großvolumiger und schwerer Rohstoff mit einem auf das Volumen gerechneten geringen Preis. Aus diesem Grund sei der Rohstrofftransport einer der Hauptkostenfaktoren für die Produktion von roten Ziegeln und es müsse daher auf möglichst kurze Transportdistanzen geachtet werden. Da die Qualität des in Tirol vorhandenen Tones nicht entsprechend sei, müsse bereits heute Zusatzton aus Oberösterreich bzw. Bayern angeliefert werden, um die hervorragenden Qualitätsstandards des roten Tiroler Ziegels zu halten. Diese Anlieferungen von Zusatzton würden sich entsprechend intensiv in der Kostenrechnung niederschlagen und ließen daher kaum mehr Spielräume für die Transportentfernungen der Hauptmenge des Tones, welche in Tirol abgebaut werde. Untersuchungen über abbauwürdige Tonvorkommen hätten ergeben, daß das Vorkommen am R. für einen Abbau in Frage komme. Bei einem Ausfall des Ziegelwerkes der mP müßten Ziegel für Tirol zum Teil auf der Straße antransportiert werden, was zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung führe.

Die Parteien des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens hätten diese Aussagen und Feststellungen nicht bestritten; vielmehr habe der Landesumweltanwalt in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß eine betriebswirtschaftliche Untersuchung des geplanten Abbaues durchgeführt worden sei. In Zusammenarbeit mit den

22 Tourismusverbänden der Region sei versucht worden, Alternativen zum beantragten Vorhaben zu finden. Es sei jedoch nicht gelungen, zumindest für die angesprochenen

35 Arbeitsplätze Ersatz zu finden. In Abwägung aller Interessen sei der Landesumweltanwalt daher zum Schluß gekommen, daß bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vom Amtssachverständigen für Naturkunde geforderten Nebenbestimmungen das Projekt der mP nicht abgelehnt werde.

Der Amtssachverständige für überörtliche Raumordnung habe sich in seinem Gutachten nicht gegen das beantragte Projekt ausgesprochen. Er habe vielmehr darauf hingewiesen, daß aus Sicht der Raumordnung der vorgeschlagene Kompromiß (Aussparung des K.-Moores) ein tragbarer Ausweg zwischen Erhaltung der Attraktivität des B. und der Notwendigkeit, Rohstoffe für einen Gewerbebetrieb bereitzustellen, sei. Der Transport des Lehms würde vom Abbau ausgehend über die R.-Landesstraße nach G., sodann über die B 312 und schließlich über die B.-Bundesstraße erfolgen. In Relation zu dem auf der B 312 bereits gegebenen Verkehrsaufkommen stelle dieser Zusatzverkehr keine beachtenswerte Größenordnung dar. Bei der verkehrsmäßigen Beurteilung sei jedoch auch der Alternativverkehr zu bedenken. Würde die Ziegelproduktion in H. eingestellt, wäre damit zu rechnen, daß künftig vermehrte Ziegeltransporte über lange Distanzen anfallen würden. Des weiteren sei seitens des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung auch darauf hingewiesen worden, daß die mP in der ersten Hälfte der 90er-Jahre in den Bezirken K. und Ku. Untersuchungen vornehmen habe lassen, um feststellen zu können, ob weitere qualitätsmäßig entsprechende Lehmvorkommen vorhanden seien. Diese Untersuchungen seien sowohl mit Bundes- als auch mit Landesmitteln im Rahmen der Rohstoff-Forschung gefördert worden. Aufgefunden worden seien zwei Vorkommen, eines in Br. mit mittelgroßen Mengen und dem Problem, daß der Abtransport unmittelbar durch Ortsgebiet erfolgen müßte und daher auch die Grundeigentümer keinerlei Bereitschaft zeigten, einem Abbau zuzustimmen. Das andere Vorkommen sei in O. aufgefunden worden, wo eine 20 Jahre reichende Abbaumenge vorhanden sei.

Der belangten Behörde lägen sohin zur Frage des Vorliegens des langfristigen öffentlichen Interesses an der Realisierung des beantragten Vorhabens zahlreiche Beweismittel vor.

§ 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 TNSchG 1997 verhalte die belangte Behörde dazu, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Beschwerdefall sei zunächst zu berücksichtigen, daß für den beantragten Tonabbau bereits eine Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz vorliege. Darüber hinaus habe auch der Landesumweltanwalt den Stellenwert des beantragten Vorhabens insbesondere für den Arbeitsmarkt betont. Seitens der Naturschutzbehörde sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, daß sich die bergrechtliche Gewinnungsbewilligung auf das ursprüngliche Projektgebiet im Ausmaß von 9,8 ha erstreckt habe. Die mP habe sich jedoch im Rahmen des naturschutzbehördlichen Verfahrens entschlossen, auf den Abbau des K.-Moores gänzlich zu verzichten. Weiters habe die mP ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zusätzliche, vom Amtssachverständigen für Naturkunde ausgewiesene sensible Bereiche vom Abbau ausgeklammert würden. Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, daß das Ansuchen der mP um naturschutzbehördliche Bewilligung für den geplanten Tonabbau samt Errichtung einer Zufahrtsstraße zum geplanten Abbaugebiet entsprechend den vorliegenden Projektsunterlagen in weiten Bereichen auf die allgemeinen Grundsätze des TNSchG 1997 Rücksicht nehme. Der Amtssachverständige habe bei der Verhandlung am 10. Juni 1997 erklärt, nach den bisherigen Begehungen einschließlich des Ortsaugenscheins und bei Einhaltung der im Gutachten dargelegten Vorschreibungen könne davon ausgegangen werden, daß das K.-Moor zur Gänze vom Abbau ausgenommen werde. Des weiteren könne davon ausgegangen werden, daß bei projektsgemäßem Aussparen dieses Moores eine Schädigung desselben zu verneinen sei. Weiters habe der Amtssachverständige betont, daß ein Gutteil der in der Verhandlung vom 10. Juni 1997 aus naturkundefachlicher Sicht zur Minderung der Schäden für Natur und Landschaft vorgebrachten Anregungen ins Projekt eingearbeitet worden sei. Es sei von seiten der mP versucht worden, die starken Beeinträchtigungen, die durch ein Projekt dieser Größenordnung zwangsläufig hervorgerufen würden, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Den verbleibenden Naturbeeinträchtigungen gegenüber stehe das beträchtliche öffentliche Interesse an der mit der Realisierung des geplanten Vorhabens verbundenen "Arbeitsplatzsicherung". Das Ziegelwerk H. sei in den letzten Jahren modern ausgebaut worden, weise einen hohen Umweltstandard auf und beschäftige rund 35 Arbeitskräfte. Durch dieses Ziegelwerk werde der östliche Teil Nordtirols, Osttirol, westliche Teile des Landes Salzburg und teilweise auch der angrenzende bayrische Raum mit Ziegeln versorgt. Das Ziegelwerk sei eine von drei Tiroler Produktionsstätten. Derzeit würden im Ziegelwerk H. etwa 35 Millionen Ziegeleinheiten pro Jahr erzeugt. Der für die Ziegelproduktion benötigte Ton werde derzeit noch in H. abgebaut; die Vorräte reichten dort aber nur noch bis etwa 1999. Im Wissen um die begrenzten Vorräte habe die mP in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre untersuchen lassen, wo weitere qualitätsmäßig entsprechende Lehmvorkommen vorhanden sein könnten. Diese Untersuchungen seien sowohl mit Bundes- als auch mit Landesmitteln im Rahmen der Rohstofforschung gefördert worden. Schließlich sei auch der Landesumweltanwalt in Abwägung aller Interessen zum Schluß gekommen, daß bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vom Amtssachverständigen geforderten Nebenbestimmungen das Projekt nicht abgelehnt werde. Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher zur Ansicht gelangt, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsplätze sowie einer entsprechenden Rohstoffversorgung das öffentliche Interesse an der Vermeidung der für den Fall der Realisierung des Vorhabens festgestellten Naturbeeinträchtigungen übersteige.

Alternativvarianten hätten im Ermittlungsverfahren nicht erhoben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens ihr öffentliches Interesse am Erhalt des B. dargetan. Im einzelnen sei vorgebracht worden, das Projekt der mP beeinträchtige das Landschaftsbild und den Erholungswert für Einheimische und Gäste. Im Abbaugebiet seien Radwege, Gehwege und Wanderwege sowie Loipen angelegt, die bei Projektsrealisierung nur mehr stark eingeschränkt benützbar wären. Der Radweg sei mit öffentlichen Mitteln angelegt worden; es sei teilweise eine uneingeschränkte Einsehbarkeit in das Abbaugebiet gegeben. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Bedenken aus dem Titel des Naturschutzes heraus angemeldet und klargestellt, daß B. ein in O. und im gesamten Bezirk K. einzigartiges unberührtes Naturgebiet darstelle, welches darüber hinaus für die Möglichkeiten eines naturnahen Qualitätstourismus genützt werden könne. Weiters sei ein Gutachten zur Frage beantragt worden, ob durch die Realisierung des Projektes der mP der Erhalt des K.-Moores in Frage gestellt werde. Dieses Vorbringen sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde hätte Einsicht in das Leitbild der beschwerdeführenden Partei samt dem darin enthaltenen statistischen Material nehmen müssen; es hätte eine Erhebung stattfinden müssen, wieviele Radfahrer, Langläufer, Wanderer und Spaziergänger etwa die Wege im Bereich des B. benützten und welche Auswirkungen auch hinsichtlich der Werbewirksamkeit des B. als zusammenhängende Naturlandschaft für die beschwerdeführende Partei zu erwarten seien. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Auswirkungen des Abtransportes des abgebauten Materials beschäftigt. Weiters fehle ein betriebswirtschaftliches Gutachten darüber, welche Auswirkungen eine Ablehnung des Ansuchens auf den Betrieb der mP gehabt hätte. Es sei durch nichts belegt, daß die Tonvorräte in H. bereits vor der Jahrtausendwende. zu Ende gingen. Unrichtig sei auch, daß im Falle einer Nichtgenehmigung des Projektes 35 Arbeitsplätze vernichtet würden.

Den eigentlich privaten Interessen der mP stünden massive wirtschaftliche, naturschutzrechtliche und touristische öffentliche Interessen der beschwerdeführenden Partei, aber auch der Anliegergemeinden gegenüber. Es müßten auch die Auswirkungen des Projektes auf die Nachbargemeinden berücksichtigt werden. Im örtlichen Raumordnungskonzept der beschwerdeführenden Partei sei das B. als "Vorrangzone Erholung" ausgewiesen. Dieses Konzept sei bei der Bezirkshauptmannschaft K. eingereicht worden, ohne daß bisher eine Erledigung erfolgt wäre. Auch der Antrag im Tiroler Landtag vom November 1994, die Landesregierung anzuweisen, das B. zum Ruhegebiet zu erklären, sei bis heute nicht erledigt. Es hätte daher zumindest aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, aber auch aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung kein naturschutzrechtliches Verfahren stattfinden dürfen, bevor diese beiden Angelegenheiten abgeschlossen seien. Als Verfahrensmangel sei schließlich auch die mangelnde Ausführlichkeit im naturkundefachlichen Gutachten zu beanstanden. Die Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens werde auch durch ein der Beschwerde angeschlossenes naturkundefachliches Gutachten von Univ.-Doz. Dr. L. bestätigt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht werde insbesondere gerügt, daß inhaltlich keine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Gemeinde und öffentlichen Interessen am Tonabbau stattgefunden habe. Ein solches Vorgehen verletze § 27 TNSchG 1997. In weiterer Folge werde damit aber auch das Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt, die örtliche Raumordnung und den örtlichen Naturschutz selbst zu bestimmen sowie ein Leitbild zu erstellen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die beschwerdeführende Partei hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei stützt ihre Beschwerdelegitimation auf die §§ 39 und 41 Abs. 4 TNSchG 1997.

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, weil der beschwerdeführenden Partei durch das TNSchG 1997 subjektive Rechte nicht eingeräumt seien und eine "objektive Bescheidbeschwerde" nicht vorgesehen sei. Der Naturschutz sei keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Nach § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Nach § 39 leg. cit. ist das den Gemeinden nach § 41 Abs. 4 zukommende Recht eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen die Parteistellung von Gemeinden im naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren begründet wird, die Auffassung, daß der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird, daß der Gemeinde aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht fehlt, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081, und die dort angeführte Vorjudikatur).

§ 41 Abs. 4 TNSchG 1997 weist aber eine andere Struktur auf als jene naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zu denen die vorzitierte Judikatur ergangen ist. § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 räumt der Gemeinde weder - wie dies etwa § 14a des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes tut - eine nicht näher spezifizierte Parteistellung ein noch statuiert er eine Parteistellung der Gemeinde zum Schutz öffentlicher Interessen schlechthin nach dem Muster des § 52 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990. § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 beschränkt die Parteistellung der Gemeinde auch nicht auf die Erhebung einer Berufung, wie dies § 27 Abs. 1 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes tut (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Februar 1988, Slg. N.F. 12.621/A). § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 erkennt der Gemeinde eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zu einem bestimmten Zweck zu, nämlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Schon diese Formulierung zeigt, daß der Gesetzgeber der Gemeinde subjektive Rechte einräumen wollte. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Materialien.

Durch das Gesetz vom 9. Mai 1990, LGBl. Nr. 52, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wurde, wurde in das Tiroler Naturschutzgesetz 1975 im § 37b Abs. 4 eine Bestimmung eingefügt, die wörtlich dem nunmehrigen § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 entspricht. Zu dieser Bestimmung des § 37b TNSchG 1975 idF der Novelle 1990 heißt es im Ausschußbericht:

"Die der Gemeinde durch den Abs. 4 eingeräumten vollen Parteienrechte im Sinne des § 8 AVG 1950 gehen über den Wunsch des Tiroler Landtages in der Entschließung vom 4. Juli 1985 hinaus, daß den Gemeinden im naturschutzrechtlichen Verfahren nur ein Anhörungsrecht eingeräumt werden soll. Die Gemeinde erhält nunmehr subjektive Rechte zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Es wird jedenfalls jene Gemeinde im naturschutzrechtlichen Verfahren zu laden bzw. zu hören sein, auf deren Gebiet ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt werden soll, allenfalls aber auch die Nachbargemeinde, die durch die Ausführung eines Vorhabens in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden kann. Insbesondere sind als Anknüpfungspunkte die Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung denkbar."

Der Ausschußbericht spricht von der Einräumung subjektiver Rechte an die Gemeinde und von der Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre durch ein naturschutzbehördlich bewilligungspflichtiges Vorhaben und zeigt damit deutlich den bereits durch die Umschreibung der Parteistellung der Gemeinde ("die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches") indizierten Willen des Gesetzgebers, der Gemeinde subjektive Rechte zuzuerkennen.

Daß der

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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