TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 G312 2226695-2

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G312 2226695-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXXalias XXXX alias XXXX, geb. XXXX StA.: Irak alias Tunesien alias Palästina, Zl.XXXX, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX, vom 03.11.2019, wurde gegen XXXX (im Folgenden: ZA), gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 30.03.2020 wurde vom BFA, XXXX., der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass ZA seit 03.11.2019 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des ZA in Schubhaft erwecken.

1.2. ZA reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 20.05.2002 nicht rechtmäßig nach Österreich ein.

Er wurde am 20.05.2002 festgenommen und in die JA XXXX in U Haft überstellt. Er befand sich von 22.05.2002 bis 03.09.2002 in Strafhaft.

Mit Bescheid vom 17.09.2002 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Am 17.09.2002 beantragte ZA erstmalig am17.09.2002 Asyl.

Im Jahr 2003 wurde ZA neuerlich festgenommen und befand sich vom 07.04.2003 bis 18.09.2003 in Schubhaft. Er erklärte sich bereit, sich selbst um ein HRZ zu bemühen und Österreich freiwillig zu verlassen, wodurch er in weiterer Folge entlassen wurde.

Am 17.09.2002 zog ZA den Asylantrag zurück.

Vom 02.10.2003 bis 16.10.2003 befand sich ZA neuerlich in Schubhaft, es wurde bei der irakischen Botschaft um ein HRZ angesucht, ZA wurde in weiterer Folge wieder freigelassen.

Am 26.04.2004 wurde ZA in Untersuchungshaft genommen und in die JA XXXX eingeliefert, er befand sich von 27.04.2004 bis 23.10.2004 in Strafhaft.

Am 15.11.2004 beantragte ZA neuerlich Asyl, dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.04.2008 abgewiesen und seine Ausweisung für zulässig erklärt, dabei ging man aufgrund einer Sprachanalyse von der tunesischen Staatsangehörigkeit des ZA aus. Das betreffende Verfahren wurde aufgrund seines unbekannten Aufenthalts am 17.12.2009 eingestellt.

Am 10.05.2010 wurde ZA im Wege des Dublin-Verfahren aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Dabei wurden im Zusammenhang mit ZA die Aliasnamen - Nachnamen XXXX, die Vornamen XXXX sowie die Staatsangehörigkeiten Irak und Tunesien - bekannt. Gegen ihn wurde die Schubhaft angeordnet und er am 07.07.2010 wieder entlassen.

Am 03.05.2012 wurde ZA wieder festgenommen und in die JA XXXX verbracht, er befand sich von 03.05.2012 bis 08.06.2012 in Strafhaft.

Der BF wurde am 24.10.2012 von der LPD XXXX wieder festgenommen und ins PAZ XXXX einliefert, am 25.10.2012 aus der Haft entlassen.

Der AGH setzte das Asylverfahren weiter fort, musste es jedoch aufgrund des neuerlichen Untertauchens und unbekannten Aufenthaltes von ZA am 18.12.2013 einstellen.

Am 17.09.2014 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und ins PAZ XXXXeingeliefert. Der BF wurde am 18.09.2014 wieder aus der Haft entlassen

Nachdem das vormalige Asylverfahren wegen Zeitablauf nicht neuerlich fortgeführt werden konnte, beantragte ZA 2014 ein weiteres Mal Asyl.

Von 14.03.2015 bis 12.06.2015 befand sich ZA wiederum in Strafhaft.

Das zweite Asylverfahren musste 2016 ebenso wegen Untertauchen und unbekannten Aufenthaltes des ZA eingestellt werden.

Am 11.06.2018 beantragte AZ zum wiederholten Mal Asyl und gab dabei an, tunesischer Staatsangehöriger zu sein, und in Gaza - Palästina - Irak geboren zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 07.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Gleichzeitig wurde gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt, welches ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.

Am 31.05.2019 wurde mit den Land Tunesien ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet.

ZA verweigerte bis dato die Kooperation, wirkte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und versuchte seine Abschiebung durch Verwendung mehrere Alias-Namen zu verhindern.

Am 18.06.2019 leitete das BFA neuerlich das Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein, ZA wurde mit Bescheid vom 15.07.2019 verpflichtet, sich binnen drei Tagen in der BetreuungsstelleXXXX in XXXX einzufinden und dort Unterkunft zu nehmen, dieser Bescheid wurde ihm am 15.07.2019 persönlich zugestellt. Die Betreuungsstelle teilte am 19.07.2019 mit, dass ZA dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Am 10.10.2019 erfolgte die Ablehnung der Ausstellung eines HRZ der tunesischen Botschaft.

Am 28.10.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den Staaten Algerien und Marokko eingeleitet.

Am 31.10.2019 wurde gegen ZA ein Festnahmeauftrag erlassen, am 02.12.2019 am Westbahnhof festgenommen, in das PAZ XXXX eingeliefert und am 03.12.2019 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 03.12.2019 wurde gegen ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, ihm dieser Bescheid persönlich zugestellt.

Hinsichtlich der HRZ Verfahren mit Marokko und Algrien erfolgten laufend Urgenzen so am 07.01.2020, 31.01.2020, wobei mit Algerien bereits ein Interview vereinbart wurde, der Termin jedoch noch aussteht. Das mit Irak durchgeführte HRZ Verfahren wurde mittlerweile eingestellt, da die HRZ-Erteilung negativ beschieden wurde.

Die Beschwerde gegen die Schubhaft wurde am 23.12.2019 durch das BVwG, XXXX, als unbegründet abgelehnt und die Fortsetzung der Schubhaft angeordnet.

Am 05.02.2020 wurde ZA von der marokkanischen Botschaft als dessen Staatsbürger nicht identifiziert, am 11.02.2020 erfolgte eine neuerliche Urgenz an die algerische Botschaft.

1.3. ZA hält sich seit 2002 überwiegend illegal in Österreich auf, er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung. Das Asylverfahren ist bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen. ZA verfügte bis dato über verschiedene Wohnsitze in Österreich (Obdachlosenheime, etc.), hielt sich jedoch überwiegend untergetaucht und ohne Wohnsitz in Österreich auf. Er ist nicht bereit in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

Er ist unkooperativ und hat bereits mehrere Jahre die belangte Behörde getäuscht, indem er vorgab irakischer Staatsbürger zu sein bzw. versuchte seine Herkunft zu verschleiern. Nur durch aufwendige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde konnten mittlerweile mehrere Länder als Herkunftsstaat des ZA ausgeschlossen werden. Sobald die Situation mit COVID-19 zu Ende ist, kann der BF der algerischen Delegation - im Rahmen des Schubhaftverfahrens - vorgeführt werden. Es besteht gravierende Fluchtgefahr, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird.

1.4. ZA verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

1.5. ZA wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt:

1) LG für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre, ZA befand sich von 22.05.2002 bis 03.09.2002 in Strafhaft

2) LG für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 15, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, Strafhaft von 27.04.2004 bis 23.10.2004

3) LG für Strafsachen XXXX wegen §§ 241e Abs. 3 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahren, von 14.03.2015 bis 12.06.2015 in Strafhaft.

1.6. Es liegen die Voraussetzungen aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er anschließend abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des SL ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des ZA sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er verhält sich unkooperativ und wirkte im Verfahren nicht mit. Er hält sich seit 2002 überwiegend illegal (ausgenommen die Zeiten der laufenden Asylverfahren) in Österreich auf und weigerte sich nach der negativen Asylentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er führte auch Aliasnamen, um seine Herkunft zu verschleiern und die Abschiebung zu verhindern und ändert die Angaben betreffend seiner Herkunft.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen, dies hat er bereits mehrmals unter Beweis gestellt.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des ZA ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Er hat sich bereits der Anordnung zur Unterkunftnahme (als gelinderes Mittel) entzogen, ist mehrmals untergetaucht und auch ins Ausland (Schweiz) gereist (geflüchtet). Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet, ist mit den betroffenen Staaten laufend in Kontakt und wird nach einer positiven Identifizierung zeitnah nach Beendigung der aktuellen Corona-Virus-Situation eine Abschiebung am Flugwege erfolgen können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 03.11.2019 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des ZA mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.

ZA hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des ZA in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit den betreffenden Staaten in laufenden Kontakt und ist nach positiver Identifizierung zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg nach Ende der Corona-Virus-Situation zu rechnen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des ZA gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.

ZA hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft, unterzutauchen, ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SL vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2226695.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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