TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 G313 2218519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G313 2218519-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019, Zl.XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum Vorverfahren:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 12.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 09.04.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl-, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist und dem BF die freiwillige Ausreise nicht gewährt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Abschiebung nach Serbien erlassen. Gegen den BF wurde weiters ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen, da der BF u.a zu einer 2 - jährigen und 9-monatigen Haftstrafe wegen Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde.

In der Beschwerde dagegen wurde vorgebracht der BF habe sich aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse zum Parteiengehör, dass ihm während der U -Haft zugestellt wurde, nicht äußern können, das EV hätte nicht oder nicht in der Dauer verhängt werden dürfen. Genauere Ausführungen zB dass der BF in Österreich über private Anknüpfungspunkte oder andere persönliche Interessen die dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehen würden, verfügt, oder welcher Sachverhalt nicht ermittelt worden wäre, sind in der Beschwerde nicht aufgezeigt worden.

Am 09.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein, wobei beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger. Er ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Verwandten. Er war in Österreich nie wohnsitzlich gemeldet und ist auch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Seine privaten Anknüpfungspunkte befinden sich nach wie vor in Serbien. (siehe auch Urteil XXXX)

Der BF befindet sich aufgrund einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich aktuell in Strafhaft. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, wobei § 19 JGG iVm § 5 Z 4 JGG zur Anwendung gelangte und daher auf das Alter des BF bereits abgestellt wurde.

Der BF weist zwei einschlägige Vorstrafen in Serbien auf und zwar:

1., Urteil des Grundgerichtes XXXXvom XXXX03.2017 wegen § 246 Abs 1 StGB, zu einer drei Monate bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer einjährigen Probezeit.

2., Urteil des Grundgerichtes XXXX vom XXXX06.2018 wegen § 246 Abs 1 StGB zu einer 8 Monate bedingten Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr.

Dem hg Urteil vom LG für Strafsachen XXXX, XXXX wegen § 28a (1) 5. Fall 28a (2) Z 2, 28a (3) 28 Abs 1 1. Satz 2. Fall SMG liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

AXXXX, hat in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin

Il./ anderen überlassen, und zwar

B./ im Zeitraum 21.07.2018 bis 01.08.2018, in mehreren Angriffen, anderen unbekannten Abnehmern 330 Gramm Heroin überlassen und besessen und

Hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Verbrechen der Vorbereitung zum Suchtgifthandel begangen.

Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen sowie die Vielzahl der Tatangriffe; als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die geständige Verantwortung, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und die Sicherstellung eines Teils des tatverfangenen Suchtgiftes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Dass der BF in Österreich nie gemeldet war, nicht erwerbstätig war und über keine privaten Anknüpfungspunkte verfügt wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten bzw wurden keine gegenteiligen Beweismittel vorgebracht. Auch in der hg. Verurteilung des BF wurden keine anderslautenden Feststellungen getroffen.

Ebenso blieben die vom BFA feststellbaren und festgestellten Tatsachen, der BF habe im Bundesgebiet keine nachhaltige Integration hinter sich, sei jedoch arbeitsfähig und arbeitswillig und leide an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit, in gegenständlicher Beschwerde unbestritten.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Serbien beruhen auf den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu Spruchteil A) I.:

Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(...)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(...)."

Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(...)."

3.1.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen.

3.1.2.1. Der BF erfüllt keine der in § 57 Abs. 1 AsylG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", stellt der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit stellt der BF deswegen dar, weil er , wie aus seinen strafbaren Handlungen und nachfolgenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auch im Heimatland ersichtlich, grundsätzlich nicht bereit ist, sich an Rechtsvorschriften und insbesondere an österreichische Rechtsvorschriften zu halten, sondern jederzeit dazu bereit ist, illegal in Bereicherungsabsicht - auch über den für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel - tätig zu werden.

Abgesehen davon erfüllt der BF auch keine weitere der in § 57 Abs. 1 AsylG für die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung angeführten Voraussetzungen.

Auch mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF und fehlender sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet.

Fest steht, dass der BF in Österreich keine familiären Bezugspersonen im Bundesgebiet hat.

Ein berücksichtigungswürdiges bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK konnte somit nicht erkannt werden.

Der BF hält sich nur zur Begehung von Straftaten ab dem Jahr 2018 im Bundesgebiet auf und weist auch keinerlei Hauptwohnsitzmeldung, mit Ausnahme der Meldung in Strafhaft in der JA XXXX und in der JA XXXX im Bundesgebiet auf.

Der BF zeigte mit seinem gesamten Fehlverhalten im Bundesgebiet und schon zuvor durch die einschlägigen Vorverurteilungen in seinem Heimatland- seiner Straffälligkeit, dass er grundsätzlich nicht gewillt ist, österreichische Rechtsvorschriften und behördliche Entscheidungen zu befolgen.

Nach seinen zuletzt im Juli 2018 im Bundesgebiet gefassten Entschluss sich durch Heroin Verkauf eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen schloss sich der BF dafür einer serbischen Tätergruppe an, eine in Wien schon länger tätigen kriminellen Vereinigung von Suchtgiftdealern. Dabei war der BF als "Läufer" für die kriminelle Vereinigung tätig und übergab in Grenzmengen übersteigende Mengen an andere Mittäter zum weiteren Verkauf. Der BF konsumierte selbst kein Suchtgift und beschaffte es nicht für den Eigengebrauch.

Der BF zeigte durch sein Verhalten im Bundesgebiet, nicht bereit zu sein, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Der BF hat sein vergangenes strafrechtlich geahndetes Fehlverhalten im Heimatland, das kurz vor Beginn seines Tatzeitraumes in Österreich zu einer letzten Verurteilung in Serbien vom 12.06.2018, offenbar ebenso auch nicht eingesehen, sondern beging danach in Österreich auch wieder Straftaten im Suchtgift Bereich.

Festgestellt werden kann daher, dass die jeweils vorangegangene Verurteilung für ihn nie einen belehrenden Effekt hatte und ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte.

Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475).

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Da im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen und da vor allem das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen bzw. an der Verhinderung weiterer Suchtgiftkriminalität gegebenenfalls privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für zulässig und gerechtfertigt zu halten und die Beschwerde dagegen abzuweisen.

3.1.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat, wurde in vorliegender Beschwerde kein konkretes Abschiebungshindernis bekannt gegeben und geht ein solches auch weder aus dem Akteninhalt noch aus den aktuellen amtsbekannten Länderberichten hervor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher auch abzuweisen.

3.1.4. Zum Einreiseverbot:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...)."

3.1.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde folgende Beurteilung der Gefährdungsprognose vorgenommen:

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die belangte Behörde stützte dieses auf das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, sowie seiner Vorverurteilungen in Serbien, sowie der fehlenden sozialen Integration des BF.

§ 53 Abs. 1 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann.

Der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist erfüllt, weil der BF mit seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von September 2019 zu einer zweijährigen und 9-monatigen die in § 53 Abs. 1 Z. 1 geforderte Mindesthöhe von drei Monaten unbedingt jeweils erfüllt hat.

Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist jedoch nur Indiz für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr. Ob eine solche vorliegt, muss unter Berücksichtigung des gesamten (Fehl-) Verhaltens und aller individuellen Umstände im Zuge einer Gefährdungsprognose beurteilt werden.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und auch in Serbien zuletzt einschlägig im Jahre 2017 und 2018, bis kurz vor seiner Einreise in Österreich.

Dem BF ist zur Erreichung seiner Ziele somit offenbar jedes Mittel Recht. Der BF ist, wie aus seiner strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2019 ersichtlich, sogar bereit, unter massiver Gefährdung der Gesundheit fremder Personen in Bereicherungsabsicht vorzugehen. Dies geht aus seinem Suchtgifthandel bzw. seiner Vorbereitung zu Suchtgifthandel, weswegen der BF im Dezember 2019rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, hervor.

Der BF hat an verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 3% Heroin, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen und verschafft, und zwar insgesamt ca. 330 Gramm Heroin wobei er das Suchtgift, nämlich Heroin, nur zur persönlichen Bereicherung verkaufte bzw handelte.

Der BF hat offenbar seine strafbaren Handlungen daher deswegen begangen, um sich seinen Lebensunterhalt bzw Schulden finanzieren zu können.

Er ging im Bundesgebiet niemals einer Beschäftigung, nach und wollte sich eine fortlaufende Einkommensquelle zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Finanzierung seiner Schulden verschaffen,

Dass der BF grundsätzlich zu wiederholten Straftaten bereit ist, hat er mit seinen Vorverurteilungen und auch durch die gegenständlichen Suchtgiftdelikte gezeigt.

Betreffend den vom BF im Bundesgebiet für die Gesundheit der Menschen begangenen besonders gefährlichen Suchtgiftdelikten - Suchtgifthandel bzw. Vorbereitung davon - ist darauf hinzuweisen, dass der BF mit der besonders gefährlichen Droge "Heroin" gehandelt hat. Im Strafrechtsurteil von Dezember 2019 (Seite 14 ff) wurde Folgendes ausgeführt:

"Als erwiesen angenommene Tatsachen:

(qualifizierte Gewerbsmäßigkeit)

Der Angeklagte wusste über Art und Qualität der Suchtgift /Suchtmittel Bescheid. Dem Angeklagten war bei jedem Verkauf bewusst, dass durch fortgesetzte Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summieren und summieren werden, fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel zu verkaufen. Dabei kam es ihm bei jeder Tat darauf an, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiftquanten, die sich immer wieder auf eine Grenzmenge summieren, eine fortlaufende wirksame Einnahme zu verschaffen." (6600€)

Die vom BF offenbar bei jeder Tat beabsichtigte Verschaffung fortlaufender beträchtlicher Einnahmen über zumindest einiger Wochen wird dem BF besonders angelastet.

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen zudem ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Fest steht, dass sich der BF nunmehr nach zuletzt im Bundesgebiet begangener strafbarer Handlungen seit 2.4.2019 in Haft befindet und seine 2,9-jährige Haftstrafe aus seiner strafrechtlichen Verurteilung von 24.1.2019 verbüßt.

In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. nur VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12).

Demnach ist kein Wohlverhalten des BF in Freiheit überprüfbar. Die gegenständliche Beurteilung der Gefährdungsprognose wird somit unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände vorgenommen.

Das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet - sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor allem seine strafbaren Handlungen im Bundesgebiet, kurz nach Vorverurteilung in Serbien, die zur rechtskräftigen strafrechtliche Verurteilung kann zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht zu einer positiven Zukunftsprognose führen.

Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.

3.1.4.2. Darauf folgt folgende Bemessung des Einreiseverbotes:

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Den besonders stark zuungunsten des BF wiegenden Umständen seiner Straffälligkeit und seines gesamten rechtswidrigen Verhaltens in Missachtung der österreichischen Rechtsordnung stehen keine zugunsten des BF berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen entgegen, und wurde auch in der Beschwerde dazu nichts Gegenteiliges behauptet.

In der strafrechtlichen Verurteilung wurde bereits auf das Alter des BF junger Erwachsener, im Strafrahmen abgestellt, diesbezüglich geht das Argument in der Beschwerde ins Leere-

Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.1.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-BG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im gegenständlichen Fall war jedenfalls wegen der, wie aus den strafbaren Handlungen des BF ersichtlich, vom BF für die Gesundheit und das Vermögen fremder Personen bzw. für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet erforderlich. Aufgrund der abweisenden Entscheidung in der Sache ist eine nähere Ausführung entbehrlich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher ebenso abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein anderes Ergebnis herbeiführen könnte, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2218519.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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