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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
B-VG Art8Rechtssatz
Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981040122.X01Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020