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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IntG 2017 §2Rechtssatz
Der Umstand, dass in § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 IntG 2017 eine Frist von zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht mehr geboten wäre. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 IntG 2017, wonach der Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist, ergibt sich, dass die angeführte Pflicht nicht nach Ablauf von zwei Jahren erlischt. Darüber hinaus ist die gegenteilige Ansicht des VwG auch mit der in § 2 und § 7 IntG 2017 normierten Zielsetzung, wonach die Integrationsvereinbarung der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger dient und darauf abzielt, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen, nicht in Einklang zu bringen. Das VwG ist rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich beim Verwaltungsstraftatbestand iSd § 9 iVm § 23 Abs. 1 IntG 2017 um ein Unterlassungsdelikt, das die Nichtvornahme einer Handlung zu einem bestimmten Stichtag unter Strafe stellt, handle. Die gegenständliche Unterlassung begründet vielmehr ein Dauerdelikt, bei dem die Frist für die Verfolgungsverjährung nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen Frist zu laufen beginnt, sondern erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme, sodass im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährungsfrist gewahrt worden ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019220002.J02Im RIS seit
02.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020