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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren 1990, vertreten durch Mag. Sofya Usmanova, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Donau-City Straße 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2019, W144 2221250- 1/2E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Kairo), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Österreichischen Botschaft in Kairo vom 24. März 2019, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 abgewiesen worden war, ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Änderung der Rechtsposition der revisionswerbenden Parteien und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/20/0393, mwN).
3 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 1. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140617.L01Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020