RS Vwgh 2020/4/5 Ra 2020/02/0057

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Veröffentlicht am 05.04.2020
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs6
VwGG §30 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs6

Rechtssatz

Stattgebung hinsichtlich des Verfalls - Übertretung des Wiener Wettengesetzes - Die Sonderbestimmung des § 39 Abs. 6 VStG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft von ihrem Wortlaut her nur Beschwerden gegen die Anordnung einer Beschlagnahme und dient nach systematischer Überlegung unter Einbeziehung der Teleologie der Regelung im Falle der Beschwerde der von der Beschlagnahme betroffenen Partei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Aufrechthaltung des Titels für die Entziehung der Sache zur Wahrung des Sicherungszwecks. Im umgekehrten Fall, in dem die Behörde die Aufhebung der Beschlagnahme ausgesprochen hat, kommt der gesetzlichen Regelung, die die Beschwerde einer Amtspartei vorsieht, nur dann Effektivität zu, wenn sie mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Dieselben Überlegungen treffen ebenso für die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 und 6 Wiener Wettengesetz und für die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Revision zu, sodass einer Amtsrevision gegen die Aufhebung der Beschlagnahme nur dann Effektivität zukommt, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020057.L04

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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