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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1994, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019, W137 1433022-2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber der Sache nach der im Jahr 2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat zu dem ihm durch eine Abschiebung nach Afghanistan drohenden unverhältnismäßigen Nachteil unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgebracht, wegen latenter Suizidalität sowie bestehender ernstlicher und erheblicher Selbstgefährdung nach dem Unterbringungsgesetz in einer Krankenanstalt für Psychiatrie angehalten zu sein. Im Hinblick auf die unzureichende psychiatrisch-medizinische Versorgung im Heimatstaat drohe die ernsthafte Bedrohung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Überdies bestehe die Befürchtung, dass ihm dort ein diese Rechte verletzendes Strafverfahren wegen Umgangs mit Suchtgift drohe.
5 Der Revisionswerber hat damit konkret unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Die von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner ablehnenden Äußerung vorgebrachte (einmalige) Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie eine erhobene Anklage wegen des Vergehens der (versuchten) Körperverletzung nach §§ 15, 83 StGB belegen noch nicht, dass einer Aufschiebung entgegenstehende zwingende oder (fallbezogen) überwiegende öffentliche Interessen bestehen würden. 6 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 30. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140586.L00Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020