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E6JNorm
ASVG §292 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Mai 2019, VGW-151/020/14977/2018-14, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: J R V D S, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein bolivianischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Mai 2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) unter Berufung auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin A L.
2 Mit Bescheid vom 10. September 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes könne durch die von der Zusammenführenden erzielten Einkünfte nicht erbracht werden. Das auf dem übermittelten Kontoauszug der Ehegattin ersichtliche Sparguthaben könne aufgrund der unbekannten Herkunft des Geldes nicht herangezogen werden. Zudem handle es sich bei diesem Guthaben um eine einmalige Zahlung, um den benötigten Lebensunterhalt für den beantragten Aufenthaltstitel zu sichern. Auch die Interessenabwägung in Verbindung mit Art. 8 EMRK führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Im Hinblick auf Art. 20 AEUV ging die belangte Behörde davon aus, dass zwischen dem Mitbeteiligten und der zusammenführenden Ehefrau kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und somit kein Eingriff in den Kernbestand ihrer durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte erfolge.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2019 gab das Verwaltungsgericht Wien - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 NAG den beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Mitbeteiligte sei seit dem 16. November 2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin A L verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die ebenfalls österreichische Staatsbürger und mit der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt wohnhaft seien. Die Ehefrau des Mitbeteiligten sei mit einem Bruttogehalt von € 1.634,-- bei einem näher bezeichneten Unternehmen unbefristet beschäftigt und ihr monatliches Nettoeinkommen betrage € 1.529,65 (einschließlich der Sonderzahlungen). Zudem erhalte sie für die beiden Kinder Familienbeihilfe in Höhe von € 374,80. Ferner habe sie monatliche Kreditraten in Höhe von € 21,92 sowie Mietzahlungen von € 488,81 zu leisten.
Ausgehend von diesen Feststellungen führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass ein monatliches Nettohaushaltseinkommen in Höhe von € 1.686,01 (resultierend aus dem Richtsatz für ein Ehepaar und zwei Kinder nach dem ASVG) nachzuweisen sei. Unter Hinzurechnung der bezogenen Familienbeihilfe ergebe sich im vorliegenden Fall ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von € 1.904,45 netto. Nach Abzug der Mietkosten und der Kreditbelastungen unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station verbleibe vom festgestellten Einkommen ein Betrag in Höhe von € 1.688,37, welcher über dem erforderlichen Betrag nach dem ASVG liege. Mit näherer Begründung bejahte das Verwaltungsgericht ferner die Erfüllung der sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
5 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision. Zu der vom Verwaltungsgericht - unter Heranziehung der bezogenen Familienbeihilfe - vorgenommenen Unterhaltsberechnung brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, dass staatliche Transferleistungen wie die Familienbeihilfe bei der Berechnung der Unterhaltsmittel berücksichtigt werden könnten, wenn bereits - wie im vorliegenden Fall - ein Anspruch darauf bestehe. Zudem habe der Mitbeteiligte nachweisen können, dass die Zusammenführende ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen den Lebensunterhalt für sich und ihre Familienangehörigen bestreiten könne (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 4.3.2010, Chakroun, C-578/08).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterhaltsberechnung abgewichen, indem es die der zusammenführenden Ehefrau für die beiden Kinder gewährte Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden sei, für die sie bezahlt werde, und folglich bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht zu bleiben habe.
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.
7 Die maßgeblichen Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. ...
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
...
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
...
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
...“
8 § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2017, lautet auszugsweise:
„Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben [gemäß der Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019:] 1 398,97 €,
...
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um [gemäß der Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019:] 143,97 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
...“
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass bei einem (wie vom Verwaltungsgericht angenommen) geplanten gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292, Rn. 10, mwN).
10 Im vorliegenden Fall verfügt der Mitbeteiligte selbst über keine eigenen Einkünfte. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen - wie etwa einem familienrechtlichen - Titel herrühren (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0036, Rn. 8, sowie 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 10, jeweils mwN). Vorliegend müsste daher der Richtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG von der - für den Unterhalt allein aufkommenden - Ehefrau des Mitbeteiligten erreicht werden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes geht die zusammenführende Ehefrau einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.529,65.
11 Der fallbezogen maßgebliche Familienrichtsatz - bestehend aus dem Ehegattenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG und dem Richtsatz für zwei minderjährige Kinder nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG - beträgt richtig € 1.686,91. Diesem Richtsatz stellte das Verwaltungsgericht die festgestellten und der Höhe nach unbestrittenen Teilpositionen, bestehend aus dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau, der von ihr bezogenen Familienbeihilfe sowie den monatlichen Belastungen, gegenüber. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung geäußerten Ansicht entspricht die Berücksichtigung der - den Wert der freien Station nach § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG übersteigenden - monatlichen Mietbelastungen sowie der Kreditraten als einkommensmindernd der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346, sowie 26.6.2012, 2009/22/0350, jeweils mwN). Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht zu einem monatlichen Familieneinkommen in Höhe von € 1.688,37, wodurch der erforderliche Familienrichtsatz nach dem ASVG erreicht wäre.
12 Wie in der Revision zur Einbeziehung der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsberechnung zutreffend aufgezeigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, und die Familienbeihilfe ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder dient. Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird, und ist daher nicht bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080, Pkt. 7.2. ff, sowie 8.11.2018, Ra 2018/22/0246, Rn. 6, jeweils mwN).
13 Demnach hat das Verwaltungsgericht die der Ehefrau für die gemeinsamen Kinder gewährte Familienbeihilfe in Höhe von € 374,80 bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu Unrecht in Anschlag gebracht. Fallbezogen verringert sich das maßgebliche Gesamteinkommen bei Außerachtlassung der Familienbeihilfe auf € 1.313,57 monatlich, wodurch der erforderliche Familienrichtsatz um € 373,34 unterschritten wird.
Das Verwaltungsgericht belastete das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit, indem es auf Grund einer in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Berechnung der Unterhaltsmittel von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ausgegangen ist.
14 Ergänzend wird Folgendes angemerkt: Da der Unterhalt grundsätzlich auch durch ein Sparguthaben gedeckt werden kann, wobei solche Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, Pkt. 5.2., mwN), ist im fortgesetzten Verfahren auf das seitens des Mitbeteiligten mehrfach ins Treffen geführte Sparguthaben einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen weder die unbekannte Herkunft des Geldes noch von der Behörde geäußerte Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Mitbeteiligten aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen werden zu können (vgl. VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwN).
15 Abschließend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich hat die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes nicht jedenfalls zur Folge, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG führen könnte (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, Rn. 11 ff, mwN).
16 Der EuGH hat dazu in seinem - zwar zur Richtlinie 2003/86/EG ergangenen, jedoch hinsichtlich der Grundsätze auch für die Familienzusammenführung durch Österreicher maßgeblichen (vgl. VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002) - Urteil vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe (vgl. erneut VwGH Ra 2018/22/0080, Pkt. 8.1., sowie Ra 2018/22/0260, Rn. 12, jeweils mwN). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, kann eine bloß geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein (vgl. wiederum VwGH Ra 2017/22/0186, Rn. 13, sowie 2007/18/0689, jeweils mwN). Abhängig vom Ergebnis der erneuten (unter Bedachtnahme auf das Sparguthaben vorzunehmenden) Beurteilung der verfügbaren Unterhaltsmittel kann somit im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes eine solche individuelle Prüfung erforderlich sein, um das Vorliegen der betreffenden Erteilungsvoraussetzung beurteilen zu können.
17 Das angefochtene Erkenntnis war aus dem oben dargestellten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18 Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten nicht in Betracht.
Wien, am 25. Mai 2020
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220151.L00Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020