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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in den Revisionssachen 1. der N T, und 2. des S E T, beide vertreten durch Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in 6700 Bludenz, Werdenbergerstraße 38, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019, 1) I405 2205354-1/25E und 2) I405 2205358-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 8. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, sprach aus, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber insoweit statt, als festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Kamerun unzulässig sei. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und, mit Ausnahme der Aussprüche über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kamerun, auch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 10. März 2020, E 2570-2571/2019-13, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG, insoweit damit die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und gegen die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier (vgl. oben Rn 3 und 4) - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2018/19/0649, mwN).
7 Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilten die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 mit, klaglos gestellt zu sein, und beantragten Aufwandersatz.
8 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019190013.J00Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020