TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/9 95/10/0122

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des A und der BG in Schwanenstadt, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in 4690 Schwanenstadt, Linzerstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1995, Zl. N-103174/1995-Mö, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Dezember 1992 beantragten die Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt und dessen als Anwaltsangestellte tätige Ehegattin) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung des Neubaues eines Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf einer näher bezeichneten, im Grünland und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenen Liegenschaft. Sie legten dar, sie hätten die eine Gesamtfläche von ca. 4,8 ha umfassende Liegenschaft mit allen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erworben und beabsichtigten, auf der Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb nachhaltig zu bewirtschaften. Es sei eine Koppelschafhaltung mit etwa 20 Mutterschafen geplant. Die landwirtschaftliche Tätigkeit solle dadurch erleichtert werden, daß nach Fertigstellung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes der ausschließliche Wohnsitz nach M. verlegt werde. Zwar befinde sich auf der Liegenschaft bereits ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude; dieses sei jedoch nicht "sanierungsfähig". Es befinde sich überdies in der

50 m-Uferzone des kleinen Rötlbaches, der gemäß § 1 Abs. 2 iVm der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF 32/1986 und 4/1987 dem Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 unterstellt sei. Der erforderliche Neubau des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes könne daher nicht auf dem bestehenden Bauplatz errichtet werden. Für den Neubau müsse eine außerhalb des "Landschaftsschutzgebietes" gelegene Fläche der Liegenschaft ausgewählt werden. Der vorgesehene Standort des Gebäudes sei die einzige ebene Fläche der Liegenschaft; allein auf dieser ebenen Fläche sei der problemlose Neubau des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie der gefahrlose Einsatz landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Maschinen möglich. Der Neubau werde sich harmonisch in das - näher beschriebene - Landschaftsbild einfügen. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb liege in der Bergbauernzone I. Es liege im öffentlichen Interesse, daß der nicht mehr sanierungsfähige Altbestand durch einen zur zeitgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung geeigneten Neubau ersetzt werde. Für den Fall, daß die Behörde eine Störung des Landschaftsbildes annehme, werde vorsichtshalber die Vorschreibung von Auflagen angeregt. Es möge in diesem Fall die Bewilligung unter der Bedingung erteilt werden, daß die vier Gebäude des Altbestandes beseitigt und die Geländeflächen rekultiviert würden, der Neubau im regionalen Baustil in Sichtziegel-Bauweise mit einem Ziegel-Walmdach errichtet werde, mit heimischen Laubbäumen mit einer Stammstärke von 25 bis 30 cm umpflanzt werde und die Verrohrung des kleinen Rötlbaches beseitigt und dieser in sein ursprüngliches Bachbett verlegt werde, wobei dieses Bachbett natürlich zu gestalten und mit heimischen Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen sei.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst zusammenfassend auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten sowie des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, das landwirtschaftsfachliche Gutachten sowie von den Antragstellern beigebrachte Gutachten privater Sachverständiger. Sodann wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides der gesamte bzw. der wesentliche Inhalt von Befund und Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, der von den Antragstellern beigebrachten Stellungnahmen privater Sachverständiger sowie der Äußerungen der Amtssachverständigen zu den Darlegungen der privaten Sachverständigen wiedergegeben; des näheren wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Nach Hinweisen auf die Rechtslage faßte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes durch die Amtssachverständige wie folgt zusammen:

Die gesamte Liegenschaft befinde sich im südlichen Hangfußbereich des Hausruckkammes am nördlichen Ende eines flachen nach Süden verlaufenden Tales. Dieses sei an seinen West- und Osträndern von Waldbestand eingesäumt, der "Talschluß" und die vorhandene Geländestufe seien von Süden aus weithin sichtbar und stellten als letzte unbewaldete Wiesenfläche vor dem Hausruckkamm ein markantes Merkmal dieses Landschaftsraumes dar. Es handle sich um eine vollkommen intakte bäuerliche Kulturlandschaft mit den charakteristischen Merkmalen einer traditionellen agrarwirtschaftlichen Nutzung. Der in Aussicht genommene Standort befinde sich im Verhältnis zur bisherigen Hofstelle etwa 100 m weiter westlich und 150 m weiter nördlich auf einer ca. 15 m höher gelegenen Geländestufe. Der Standort befinde sich auf einer freien Wiesenfläche unmittelbar vor dem bewaldeten Hangbereich. Dies habe eine weitaus stärkere optische Wirksamkeit der Gebäude im Landschaftsbild und eine wesentlich stärkere bauliche Prägung desselben sowie einen Verlust an naturnahem Landschaftsraum zur Folge. Die Fotodokumentation zeige für jeden Betrachter völlig einleuchtend, daß das geplante Gebäude auf dem neuen Standort wesentlich markanter und landschaftsprägender (landschaftsverändernder) in Erscheinung treten würde als am derzeitigen Standort, der in einer Senke eingebettet sei. Obwohl es sich im gegenständlichen Bereich großräumig gesehen um einen teilweise anthropogen geprägten Bereich einer Kulturlandschaft handle, sei von einem schützenswerten Bereich, der durch ungesteuerte Siedlungstendenzen nicht zerstört werden solle, auszugehen. Der Auffassung des Privatsachverständigen, wonach sich der bauliche Eingriff auf die Unterbrechung der Einsehbarkeit eines Teiles der Waldkulisse beschränke, sei entgegenzuhalten, daß der Neubau am projektierten Standort so dominant und den Talbereich beherrschend in Erscheinung trete und sich - wie aus der Fotodokumentation ersichtlich - die Eingriffswirkung nicht darauf beschränke, daß ein Teil der Waldkulisse nicht mehr einsehbar sei. Der fragliche Bereich sei fast frei von Zersiedelungstendenzen, insbesondere frei von derartig markanten und prägenden Bauwerken wie dem beabsichtigten, und sollte auch weiterhin von Verbauung freigehalten werden. Kein anderes der vorhandenen Gehöfte trete derart massiv und dominant in Erscheinung wie das projektierte Vorhaben. Anhand einer Analyse der möglichen Sichtbeziehungen von unterschiedlichen Standorten habe die Amtssachverständige schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, daß das Gebäude auch aus größerer Distanz markant und prägend in Erscheinung treten würde. Diese Eingriffswirkung werde durch die Exponiertheit der in Aussicht genommenen Grundfläche verstärkt. Im Gegensatz zur beabsichtigten Situierung an der höchstgelegenen Stelle der Liegenschaft würden traditionelle bäuerliche Betriebe und Gehöfte dieser Gegend in Tallagen bzw. talnaher Lage situiert und könnten sich besser in die natürlichen Gegebenheiten der Landschaft einfügen; sie träten weniger dominant und landschaftsbildprägend in Erscheinung. Auch im vorliegenden Fall sei der Altbestand in eine kleine Senke eingebettet und trotz nicht geringer Baumasse in die landschaftlichen Gegebenheiten integriert, ohne dominant und massiv in Erscheinung zu treten. Im Sinne der Zielsetzungen des Naturschutzgesetzes sei es unter anderem Aufgabe, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten und zu pflegen. In noch intakten Landschaftsbereichen sei somit einer Rückkehr zur ursprünglichen Siedlungstendenz der Vorzug zu geben. Die Realisierung des Vorhabens am vorgesehehen exponierten Standort würde eine Umgestaltung und einen gravierenden negativen Eingriff in das bestehende, von dominanten Gebäuden freie Landschaftsbild bewirken. Den Darlegungen der Beschwerdeführer, daß das für den Neubau in Aussicht genommene Grundstück auch schon derzeit bebaut sei, sei entgegenzuhalten, daß es sich bei der Bebauung um baufällige Holzgebäude von untergeordneter Bedeutung handle. Die Gebäude lägen in einer Senke und träten auf Grund der geringen Größenabmessungen sowie der Abdeckung durch einen alten Baumbestand kaum in Erscheinung. Das Argument, daß sich am beantragten Standort eine ohne Genehmigung errichtete Brunnenanlage befinde, sei im Zusammenhang mit der Beurteilung des Projektes nicht von Bedeutung. Die belangte Behörde gehe vom tatsächlichen Erscheinungsbild der Landschaft aus; aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß es sich um ein Muldental und nicht um einen Talschluß handle, sei somit nichts zu gewinnen. Der beabsichtigte Standort für den Neubau liege derart exponiert und die beantragte Bebauung würde derart massiv, dominant und das Landschaftsbild negativ prägend in Erscheinung treten, daß der Eingriff in das Landschaftsbild auch durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen weder ausgeschlossen noch minimiert werden könne. Der Auffassung des Privatsachverständigen, wonach die Exponiertheit des Standortes dadurch relativiert werde, daß von keinem relevanten Blickpunkt im Sichtbarkeitsfeld durch das Gebäude die Horizontlinie tangiert werde und auch nicht eine Sichtverbindung zu einer Landschaftsstruktur, die als wesentliche, unverwechselbare Landmarke anzusprechen sei, unterbunden werde, und bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die geringe Besiedlungsdichte und der Umstand der geringen Betroffenheit zu veranschlagen sei, könne nicht gefolgt werden. Es spiele keine Rolle, von welchem Standort ein Objekt einsehbar sei, und auch nicht, ob die Einsehbarkeit für einen größeren oder kleineren Personenkreis gegeben sei. Würde man dieser Argumentation folgen, müßten die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes in gering besiedelten bzw. wenig genutzten Landschaftsräumen überhaupt hintangestellt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte die Behörde nach Wiedergabe der Darlegungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft und dessen Stellungnahme zum Gutachten des privaten Sachverständigen zur Auffassung, die Errichtung der Hofstelle an einem neuen Standort sei unwirtschaftlich; es bestehe somit kein öffentliches Interesse an der Errichtung des Neubaues. Ein ins Gewicht fallendes privates Interesse sei nicht zu sehen. Ein öffentliches Interesse unter Gesichtspunkten der Raumplanung bestehe ebenfalls nicht, weil das Projekt der Flächenwidmung widerspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es ist nicht strittig, daß das Bauvorhaben der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Lage der in Anspruch genommenen Flächen im Grünland außerhalb einer geschlossenen Ortschaft als Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 Z. 1 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (NSchG), bedarf.

Gemäß § 12 Abs. 1 NSchG ist eine solche Bewilligung zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der in Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung, das geplante Gebäude würde das Landschaftsbild in einer Weise stören, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde zunächst geltend, die belangte Behörde hätte in näher dargelegten Belangen ihrem Bescheid nicht die im Befund der Amtssachverständigen enthaltenen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen zugrunde legen dürfen, sondern von den Stellungnahmen der privaten Sachverständigen, die die Beschwerdeführer vorgelegt hätten, ausgehen müssen.

Im einzelnen vertritt die Beschwerde aus jeweils näher dargelegten Gründen die Auffassung, die belangte Behörde hätte weder von der Lage des Projektes in einem Talschluß noch von einem dominanten Standort und von einem von Zersiedelungstendenzen freien Bereich ausgehen dürfen; sie hätte die "Standortverlagerung" nicht als unwirtschaftlich ansehen dürfen. Sie hätte davon ausgehen müssen, daß sich allfällige Störungen des Landschaftsbildes durch entsprechende Auflagen ausschließen oder jedenfalls auf ein äußerst geringes Ausmaß einschränken hätten lassen.

Vor der Erörterung der soeben zusammengefaßten Darlegungen der Beschwerde bedarf zunächst der Begriff "Störung des Landschaftsbildes" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 NSchG einer Klärung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 OÖ NSchG 1982 (nunmehr in der Fassung der Wiederverlautbarung: § 12 NSchG 1995) schließt jede Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der dort genannten Schutzgüter, die gerade die Erheblichkeitsgrenze, gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz übersteigt, das Vorhaben von der Erteilung einer Bewilligung nach Z. 1 aus. Auch ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 Z. 1 NSchG macht, sofern nur gesagt werden kann, er laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, eine Bewilligung nach Z. 1 unzulässig (vgl. die Erkenntnisse vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0119, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 92/10/0016).

Unter dem Begriff des Landschaftsbildes ist nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z. 6 NSchG das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Mit "Landschaft" ist ein charakteristischer, individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen. Es ist daher vom Begriff der Landschaft auch die Kulturlandschaft und vom Schutz, den das NSchG dem Landschaftsbild gewährleistet, auch das Bild der Kulturlandschaft umfaßt. Von einer Störung des Landschaftsbildes wird dann zu sprechen sein, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflußt wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkunsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Von dieser Begriffsbildung ausgehend erweisen sich die oben zusammenfassend wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde als nicht zielführend. Vorweg ist zu bemerken, daß schon die einen Bestandteil der Akten bildende Fotodokumentation - auch ohne Bedachtnahme auf die in ihrer Aussagekraft von der Beschwerde bestrittene Fotomontage - die Auffassung tragen kann, die Errichtung des geplanten Gebäudes an dem in Aussicht genommenen Standort stelle eine ästhetisch nachteilige Beeinflussung des gegebenen Landschaftsbildes dar; denn sie macht deutlich, daß ein an der vorgesehenen Stelle errichtetes Gebäude mit den geplanten Abmessungen und der geplanten Gestaltung nicht nur maßgeblich in Erscheinung treten, sondern mit dem Bild der am Standort gegebenen naturnahen Kulturlandschaft in starkem Kontrast stehen würde. Damit ist aber auch ausgeschlossen, daß die Auswirkungen des Vorhabens durch Bedingungen oder Auflagen, die das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändern, ausgeschlossen werden könnten. An diesem schon aus den Planunterlagen und der Fotodokumentation zu gewinnenden Bild können die oben wiedergegebenen, im folgenden noch zu erörternden Darlegungen der Beschwerde nichts ändern.

Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe "das Landschaftsbild wiederholt als Talschluß beschrieben". Dies treffe nicht zu; der Privatgutachter DI P. habe schlüssig ausgeführt, daß es sich beim gegenständlichen Landschaftsraum "keinesfalls um einen geomorphologisch definierten Talschluß handelt, sondern um eine anthropogen geschaffene Situation, in der ein agrarisch genützter Offenlandschaftsbereich durch einen Waldrand gesäumt" werde. Ganz offensichtlich wolle die belangte Behörde mit dieser falschen Bezeichnung einen besonders schützwürdigen Charakter der Liegenschaft suggerieren, der überhaupt keine Eingriffe zulasse.

Diese Darlegungen sind nicht zielführend. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird referiert, die Amtssachverständige habe die örtliche Situation im südlichen Hangfußbereich des Hausruckkammes am nördlichen Ende eines flachen, nach Süden verlaufenden, an seinen West- und Osträndern von Waldbestand gesäumten Tals als "Talschluß" bezeichnet, wobei die als Standort des Gebäudes in Aussicht genommene Geländestufe von Süden aus weithin sichtbar sei und als letzte unbewaldete Wiesenfläche vor dem Hausruckkamm ein markantes Merkmal dieses Landschaftsraumes darstelle. Die oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde zeigen nicht auf, daß diese - mit dem Bild, das die Fotodokumentation zeigt, in Einklang stehende - Beschreibung der Situierung des Standortes nicht zutreffend wäre; daß es sich um einen "geomorphologisch definierten Talschluß" handle, ist weder in der oben wiedergegebenen Beschreibung zum Ausdruck gekommen noch im vorliegenden Zusammenhang relevant. Inwiefern damit ein "besonders schutzwürdiger Charakter der Landschaft suggeriert" worden wäre, der "überhaupt keine Eingriffe zulasse", ist nicht nachvollziehbar; im übrigen verkennt die Beschwerde, daß der Bewilligungstatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 NSchG weder an den "besonders schützwürdigen Charakter der Landschaft" anknüpft, noch in Rede steht, daß diesfalls "überhaupt keine Eingriffe zulässig" wären.

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die - von den oben wiedergegebenen Feststellungen über die Lage des Standortes und der weiteren Feststellung, wonach dieser auf einer Geländestufe 15 Höhenmeter höher als der Standort der bisherigen Hofstelle liege, abgeleitete - Auffassung, das geplante Gebäude würde im Landschaftsbild wesentlich stärker optisch wirksam werden, wäre wesentlich markanter und landschaftsprägender (landschaftsverändernder) als das vorhandene Gebäude, das in einer Senke liege. Die Beschwerde macht - dem Sinn nach - geltend, dieser Eindruck entstehe nur durch die nicht maßstäbliche, grob irreführende Fotomontage, die die Amtssachverständige ihrem Gutachten beigelegt habe. Nicht nur der geplante Standort, sondern die gesamte Liegenschaft sei "einsehbar". Nach den Darlegungen des Privatgutachters sei als wesentlichste optisch-visuelle Orientierungslinie die Horizontlinie anzusprechen; eine weitere wichtige Orientierungslinie sei die optische Verschneidung von Waldkulisse und Offenlandschaftsbereich. Diese beiden optischen Orientierungslinien würden durch den "baulichen Eingriff" nicht tangiert. Die Beeinträchtigung des "Landschaftscharakters" durch den Eingriff beschränke sich auf den Umstand, daß durch die südexponierten Fassadenbereiche des konzipierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes die Einsehbarkeit eines Teiles der Waldkulisse unterbunden werde. Die Errichtung des "Hofes" an jeder anderen Stelle der Liegenschaft würde zu einer "breiteren visuellen Sichtbarkeit" führen. Es werde darauf verwiesen, daß in der Nachbarschaft zahlreiche Gebäude am Waldrand lägen.

Diese Darlegungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung hervorzurufen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des projekts- und standortbezogenen Genehmigungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 NSchG ausschließlich das konkrete, am betreffenden Standort geplante Vorhaben und seine Auswirkungen auf die geschützten Güter sind. Auf die Auswirkungen bestehender Eingriffe auf die geschützten Güter ist zwar im Zusammenhang mit der Erfassung des Landschaftsbildes zu achten, sie bilden aber keinen Maßstab in der Frage, ob das beantragte Vorhaben eine die Erheblichkeitsgrenze überschreitende Störung des Landschaftsbildes darstellt. Ungeachtet der somit entbehrlichen, keine tragfähige Grundlage der Beurteilung darstellenden Hinweise der Bescheidbegründung, die sich mit einem Vergleich der Auswirkungen des geplanten Gebäudes mit jenen der bestehenden Hofstelle befassen, enthält der angefochtene Bescheid hinreichende Feststellungen, die eine Überprüfung seiner Auffassung erlauben, das Vorhaben stelle eine die Erheblichkeitsgrenze übersteigende Störung des Landschaftsbildes dar. Im Hinblick auf die Unerheblichkeit der Überlegungen, die von einem Vergleich der Auswirkungen des Vorhabens mit jenen der bestehenden Hofstelle ausgehen, kann die Beschwerde mit ihren darauf bezogenen Darlegungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Dies trifft auch auf die weiteren Hinweise auf die Darlegungen des Privatgutachters zu; schon im Hinblick auf den oben dargelegten Inhalt des Begriffes "Störung des Landschaftsbildes" kann sich der Verwaltungsgerichtshof der offenkundig nicht am Gesetz orientierten Überlegung, maßgeblich sei allein, ob die "Horizontlinie" bzw. die "sekundäre Horizontlinie" durch bauliche Eingriffe "tangiert" werde, nicht anschließen. Auch der Hinweis, daß sich in der Nachbarschaft weitere Gebäude in Waldrandlage befänden, ist nicht zielführend. Es findet sich weder anhand der Aktenlage noch in der Fotodokumentation ein Hinweis, daß die naturnahe Kulturlandschaft im fraglichen Bereich durch Gebäude in Waldrandlage geprägt wäre, sodaß vom geplanten Gebäude nicht einmal die Verstärkung der Wirkung vorhandener Eingriffe ausgehen könnte.

Mit dem Hinweis, daß sich auf der Liegenschaft bereits Gebäude (die vorhandene Hofstelle) befänden, kann die Beschwerde keine Fehlerhaftigkeit der Feststellung, wonach der in Aussicht genommene Standort in einem "von Zersiedelungstendenzen freien Bereich vor der Waldkulisse des Hausruckkammes" liege, aufzeigen. Sie übersieht damit, daß sich der in Rede stehende Hinweis auf den Bereich unmittelbar vor der "Waldkulisse" bezieht, in dem der in Aussicht genommene Standort unstrittig liegt; mit dem Hinweis auf Gebäude, die von diesem Standort mehr als 100 m entfernt und 15 Höhenmeter tiefer liegen, kann somit keine Fehlerhaftigkeit der erkennbar auf einen eng begrenzten Bereich bezogenen Feststellung aufgezeigt werden.

Auch der Hinweis der Beschwerde, hier gehe es nicht "um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Siedlungshauses im Grünland, sondern um die Bewilligung für die Verlegung des Standortes eines bestehenden landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes" und die daran anknüpfenden Überlegungen sind im vorliegenden Zusammenhang verfehlt. Dem Gesetz ist ein Bewilligungstatbestand "Verlegung des Standortes eines bestehenden landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes" fremd; das standort- und projektbezogene Bewilligungsverfahren nach § 12 NSchG hatte sich im vorliegenden Fall mit der geplanten "Ausführung eines Bauvorhabens" (§ 5 Abs. 1 Z. 1 NSchG) und dessen Auswirkungen auf die geschützten Güter (§ 12 Abs. 1 Z. 1 NSchG) zu befassen. Auf die Frage, ob ein Interesse an der Ausführung eines bestimmten Bauvorhabens unter Gesichtspunkten der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes besteht, ist somit nicht in dem von der Beschwerde unterstellten Zusammenhang, sondern gegebenenfalls in der zweiten Beurteilungsstufe, der nach § 12 Abs. 1 Z. 2 NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung, Bedacht zu nehmen.

Ein Zusammenhang der von der Beschwerde unter den Titel "unwirtschaftliche Standortverlegung" gestellten Überlegungen, wonach die von den Beschwerdeführern "für den beantragten Standort geltend gemachten wirtschaftlichen Argumente sehr wohl zu berücksichtigen" seien, mit der Frage einer Störung des Landschaftsbildes ist ebenfalls nicht zu sehen. Die Beschwerde enthält sich eines Hinweises, mit welcher Rechtsfrage diese - der Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zugeordneten - Darlegungen in Zusammenhang stehen sollen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß für die Beschwerde nichts gewonnen wäre, wollte man die soeben erwähnten Darlegungen der Frage der Interessenabwägung zuordnen; dies wird in der Folge noch zu erörtern sein.

Nicht zielführend sind auch jene Darlegungen der Beschwerde, die sich gegen die Auffassung der belangten Behörde richten, die mit dem beantragten Vorhaben verbundene Störung des Landschaftsbildes könne nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden. Die der Beschwerde vorschwebenden "Begleitmaßnahmen" könnten das im Kontrast zum Landschaftsbild stehende Vorhaben nicht in seinem Wesen verändern. Die Beschwerde bezieht sich - einem Privatgutachten folgend - insbesondere auf "Vorpflanzungen mit standortgerechten Laubgehölzen und Anlage einer regionaltypischen Streuobstwiese", die zu einer "tendenziellen Aufwertung der Situation aus naturräumlicher Sicht" beitragen würden.

Mit diesen Annahmen entfernt sich die Beschwerde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der zum Ausdruck kommt, daß Beeinträchtigungen der freien Sicht auf ein Objekt durch Baum- und Strauchbestand in der Frage einer maßgebenden Veränderung des Landschaftsbildes nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 94/10/0122, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Beschwerde gelingt es somit nicht, eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, die darin läge, daß die belangte Behörde in den oben erörterten Fragen nicht der Auffassung der von den Beschwerdeführern beigebrachten Privatgutachten folgte.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß die Situierung des Gebäudes am geplanten Standort "einem bedeutenden Sicherheitsbedürfnis entgegenkommt", weil am alten Standort (der Hofstelle) das Gelände nicht eben, die Zufahrt spitzwinkelig und ein offenes Bachbett vorhanden sei. Die Beschwerde spricht davon, daß es sich bei den "Sicherheitsanforderungen an einen neuen Landwirtschaftsbetrieb" um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handle. Sie enthält sich aber einer Darstellung des rechtlichen Zusammenhanges, in dem sich die erwähnte Frage nach ihrer Auffassung im Beschwerdefall stelle. Sollte die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang die nach § 12 Abs. 1 Z. 2 NSchG gegebenenfalls vorzunehmende Interessenabwägung ins Auge gefaßt haben, ist auf folgendes hinzuweisen: Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kommt als öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens allein jenes an einer Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. zum Begriff z.B. das Erkenntnis vom 24. November 1997;

zl. 95/10/0213, und die dort zitierte Vorjudikatur) bzw. ein mit diesem öffentlichen Interesse in Einklang stehendes privates Interesse in Betracht. Davon ausgehend war es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Sache der Beschwerdeführer, konkret darzulegen, daß die aus der angestrebten landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben übersteigen; dabei war die Eigenschaft der Kosten der Errichtung des Wohngebäudes als Ausgaben, auf die bei der Wirtschaftlichkeitsprognose des landwirtschaftlichen Betriebes Bedacht zu nehmen ist, zu beachten (vgl. das Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, daß die von ihnen angestrebte landwirtschaftliche Tätigkeit - von den soben erwähnten Gegebenheiten ausgehend - als grundsätzlich auf die Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben gerichtete nachhaltige betriebliche Tätigkeit gesehen werden könnte; der behauptete Sachverhalt, bei dem u.a. die Kosten der Errichtung eines überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit beachtlichen Ausmaßen dem aus der Haltung einer Herde von ca. 20 Mutterschafen zu erzielenden Ertrag (siehe hiezu den dem Erkenntnis vom 28. April 1997 zugrundeliegenden vergleichbaren Sachverhalt) gegenüberzustellen ist, legt dies auch nicht nahe. Es lag somit kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Errichtung des geplanten Gebäudes unter Gesichtspunkten der landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft im öffentlichen Interesse oder auch nur in einem privaten Interesse der Beschwerdeführer, das mit öffentlichen Interessen, insbesondere solchen der Raumplanung, nicht im Widerspruch stünde, gelegen wäre; es trifft somit schon unter diesem Gesichtspunkt zu, daß sich die belangte Behörde mit Fragen "sicherer" Betriebsführung am Standort der alten Hofstelle nicht auseinandersetzen mußte.

Ebensowenig ist die von der Beschwerde bekämpfte Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach sie sich nicht mit der Frage beschäftigen müsse, ob der Neubau eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes am Standort der alten Hofstelle naturschutzbehördlich bewilligt werden könne. Oben wurde bereits dargelegt, was Gegenstand des standort- und projektbezogenen Genehmigungsverfahrens nach § 12 NSchG ist; die Entscheidung hängt nicht davon ab, ob in einem anderen Verfahren einem anderen Projekt eine Bewilligung erteilt werden dürfte. Es handelt sich dabei somit - anders als es die Beschwerde sieht - nicht um eine Vorfrage im Sinne des § 38

AVG.

Die behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100122.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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