TE Vwgh Beschluss 2020/5/28 Ra 2020/18/0161

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des G A, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019, G309 2176394-1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 25. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Herkunftsstaat wegen seiner früheren Tätigkeit als Unternehmer für die Amerikaner verfolgt werde.

2        Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4        Begründend führte das BVwG betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus, dass die vorgebrachten Vorfälle in den Jahren 2004 und 2005 nicht den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aufweisen würden und sein Fluchtvorbringen aus näher genannten Gründen nicht glaubhaft sei. Da der arbeitsfähige und gesunde Revisionswerber, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, nach Bagdad zurückkehren könne, ohne einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein, sei ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG damit, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 26. Februar 2020, E 4551/2019-7, ablehnte. Der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

6        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vorgebracht, dass gegen das angefochtene Erkenntnis kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig und der Instanzenzug ausgeschöpft sei.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mwN). In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. etwa VwGH 3.3.2020, Ra 2020/18/0062, mwN).

12       Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, welche weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert noch eine Bezugnahme auf (allenfalls abweichende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.

13       Im Übrigen erweist sich die im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchgeführte Interessenabwägung im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber - wie von ihm selbst im Verfahren vorgebracht - und seine Lebensgefährtin keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, sich lediglich einmal pro Woche sehen und keine gemeinsamen Kinder haben, auch nicht als unvertretbar (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078).

14       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180161.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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