TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/29 Ro 2019/10/0030

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs1
UBV 1998 §1
UBV 1998 §4 Abs1
UBV 1998 §4 Abs1 lita
UBV 1998 §4 Abs2
UBV 1998 §6 Abs2
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z16
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z17
UniversitätsG 2002 §60 Abs1
UniversitätsG 2002 §64 Abs1
UniversitätsG 2002 §64 Abs1 Z1
UniversitätsG 2002 §64 Abs1 Z4
UniversitätsG 2002 §65 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des D M in N, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2019, Zl. W203 2214148-1/2E, betreffend Abweisung eines Antrages i.A des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Universität Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1        1. Der Revisionswerber wurde aufgrund seines Antrages vom 16. Juli 2018, in dem er den Abschluss eines an der Technischen Universität Graz abgeschlossenen Diplomstudiums nachgewiesen hatte, ab dem Wintersemester 2018/19 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen.

2        Die Zulassung erfolgte in Form der Ausstellung eines Studienblattes am 30. August 2018, welches neben Matrikelnummer und Personalien des Revisionswerbers als Zulassungsnachweis „österr. Diplomstudium“ anführte und den für das Diplomstudium Rechtswissenschaften geltenden Studienplan bezeichnete. Eine Bezugnahme auf eine Ergänzungsprüfung (aus Latein) enthielt jenes Studienblatt nicht.

3        Erst eine am 31. August 2018 ausgestellte Version des Studienblattes enthielt - bei sonst unverändertem Inhalt - den Beisatz „Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen“.

4        Mit Mail vom 5. September 2018 teilte der Revisionswerber daraufhin der Universität Wien mit, in seinem Studienbuchblatt sei „fälschlicherweise“ der Vermerk „Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen“ hinterlegt, was in seinem Fall „natürlich nicht erforderlich“ sei.

5        Da der Revisionswerber mit diesem Rechtsstandpunkt im weiteren Schriftverkehr nicht durchdrang, beantragte er am 6. September 2018 die „Erledigung per Bescheid“, falls der „‘Lateinvermerk’ nicht gestrichen wird“.

6        2. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. April 2019 (gestützt insbesondere auf § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG und § 4 Abs. 1 lit. a Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998) ab und sprach aus, dass die Ergänzungsprüfung aus Latein zu erbringen sei. Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht zu.

7        Über das eingangs Gesagte hinaus legte das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis zugrunde, der Revisionswerber verfüge nicht über ein Reifezeugnis einer höheren Schule mit Pflichtgegenstand Latein und habe Latein nicht an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen.

8        Nach Wiedergabe relevanter Normen des UG und der UBVO 1998 führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, das UG unterscheide zwischen Zulassungsvoraussetzungen, die für die Zulassung zu allen ordentlichen Studien Voraussetzung seien (etwa die Allgemeine Universitätsreife), und solchen, die studienspezifisch seien (etwa die Besondere Universitätsreife). Um zu einem bestimmten Studium zugelassen werden zu können, müsse ein Studienwerber alle in § 63 Abs. 1 UG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, darunter insbesondere die Allgemeine Universitätsreife iSd § 51 Abs. 2 Z 16 UG sowie die Besondere Universitätsreife iSd § 51 Abs. 2 Z 17 UG, zwischen denen klar zu differenzieren sei. Während sich die Allgemeine Universitätsreife an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungsstandes, der regelmäßig zur Absolvierung eines (beliebigen) Studiums erforderlich sei, orientiere, stelle die Besondere Universitätsreife auf die Erfüllung zusätzlicher „studienspezifischer Voraussetzungen“ ab, die zwar nicht für die Absolvierung eines jeden beliebigen Studiums, aber eben zur Absolvierung einzelner ordentlicher Studien als unabdingbar erschienen.

9        Aus §§ 64 und 65 UG gehe klar hervor, dass der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums - wie im Fall des Revisionswerbers - lediglich zum Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife (vgl. § 64 Abs. 1 Z 4 UG), nicht jedoch der Besonderen Universitätsreife dienen könne.

10       Aus den Bestimmungen der UBVO 1998 wiederum gehe unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber für die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums Rechtswissenschaften das Vorhandensein von Lateinkenntnissen als notwendig erachte: Ein Studienwerber, der keinen der dafür vorgesehenen Nachweise erbringen könne, erfülle die Zulassungsvoraussetzung „Besondere Universitätsreife“ für das Diplomstudium Rechtswissenschaften nicht; dies gelte - bei systematischer Betrachtung der einschlägigen Bestimmungen - auch für einen Studienanfänger, welcher - wie der Revisionswerber - die Allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 UG in Form eines abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Studiums an einer Universität nachgewiesen habe.

11       Soweit sich der Revisionswerber auf den „Bescheidcharakter“ des zunächst am 30. August 2018 ausgestellten Studienblattes (welches keinen Hinweis auf eine Ergänzungsprüfung aus Latein enthalten hatte) berufe, sei dem schon entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur (nachträglichen) Ablegung von Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar aus der UBVO 1998 ergebe; der allfällige Zusatz auf dem Studienblatt „Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen“ sei nicht Teil der Zulassung zum Studium, sondern ein bloßer Hinweis auf eine sich ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der UBVO 1998 ergebende Verpflichtung.

12       Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass den Fragen, ob die UBVO 1998 auf Studierende, die die Allgemeine Universitätsreife durch den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums nachgewiesen hätten, anzuwenden sei und welche Rechtsqualität der (hier fehlende) Hinweis auf dem Studienblatt, dass eine Ergänzungsprüfung aus Latein abzulegen sei, habe, grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

13       3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Studienwerbers.

14       Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt, allerdings keinen Aufwandersatz anspricht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15       1. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 3/2019:

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

16.  Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

17.  Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

[...]

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

[...]

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

[...]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1.   ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,

2.   ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

3.   ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4     eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5.   in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6.   ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;

7.   ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

[...]

Besondere Universitätsreife

§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).

[...]“

Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 idF BGBl. II Nr. 258/2018:

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

[...]

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)aus Latein:

Höhere SchuleStudienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein[...]

Rechtswissenschaften

[...]

[...]

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

[...]

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.

[...]“

16       2. Die Revision erweist sich mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt.

17       2.1. Auszugehen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt - von der im UG klar getroffenen Unterscheidung zwischen der „Allgemeinen Universitätsreife“ und der „Besonderen Universitätsreife“:

18       Die „Allgemeine Universitätsreife“ ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 16 UG „jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden“; damit wird ein bestimmter - in § 64 Abs. 1 UG präzisierter - Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird.

19       Dem gegenüber ist die „Besondere Universitätsreife“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 17 UG die „Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium“; bei dieser Zulassungsvoraussetzung wird somit auf die spezifischen Erfordernisse des konkret vom Studienwerber angestrebten ordentlichen Studiums abgestellt.

20       Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge § 64 Abs. 1 UG durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt - neben beispielsweise dem in Z 1 genannten Reifeprüfungszeugnis - nach Z 4 auch eine „Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung“, wie sie der Revisionswerber vorgelegt hat. Alle in § 64 Abs. 1 UG genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen, sagen allerdings nichts über die für das angestrebte ordentliche Studium allenfalls erforderliche Besondere Universitätsreife aus.

21       Was die Besondere Universitätsreife anlangt, so sind gemäß § 65 Abs. 1 UG die in der UBVO 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen.

22       Die ergänzenden studienspezifischen Voraussetzungen verschiedener ordentlicher Studien und damit deren Zulassungserfordernis der „Besonderen Universitätsreife“ ergibt sich somit aus der UBVO 1998, welche für das hier in Frage stehende Diplomstudium Rechtswissenschaften das Erfordernis einer Zusatzprüfung oder Ergänzungsprüfung aus Latein normiert (vgl. §§ 4 Abs. 1 lit. a und 6 Abs. 2 UBVO 1998), sofern der Studienwerber nicht entweder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat oder über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt (vgl. §§ 1 sowie 4 Abs. 1 und 2 UBVO 1998).

23       Schon daraus erhellt, dass der Revisionswerber mit der von ihm vorgelegten Urkunde über den Abschluss seines Diplomstudiums an der Technischen Universität Graz lediglich gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 UG seine Allgemeine Universitätsreifenachweisen konnte; für die für das angestrebte ordentliche Studium geforderte Besondere Universitätsreife (Nachweis von Lateinkenntnissen) ist damit für den Revisionswerber, welcher unstrittig weder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat noch über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt, nichts gewonnen (vgl. in diesem Sinn auch die vom Verwaltungsgericht erwähnte Entscheidung VfGH 12.6.2018, E 1101/2018-5, wonach § 65 Abs. 1 UG gerade nicht nach der Art der Urkunde zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 UG differenziert).

24       2.2. Daran vermögen auch die vom Revisionswerber hervorgehobenen sprachlichen Unschärfen der UBVO 1998, welche erkennbar den besonders häufigen Fall der durch ein Reifeprüfungszeugnis nachgewiesenen Allgemeinen Universitätsreife besonders vor Augen hat, nichts zu ändern.

25       In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass bei Berücksichtigung des (oben unter 2.1. dargestellten) Regelungszusammenhanges der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 lit. a UBVO 1998 keineswegs auf Studienwerber, welche ihre Allgemeine Universitätsreife durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses nachgewiesen haben, beschränkt ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch § 6 Abs. 2 UBVO 1998).

26       2.3. Soweit sich der Revisionswerber auf das ihm am 30. August 2018 ausgefolgte Studienblatt beruft, kann er daraus zur Stützung seines Rechtsstandpunktes schon deshalb nichts gewinnen, weil diesem Studienblatt (ungeachtet der Norm des § 60 Abs. 1 UG) kein Bescheidcharakter zukommt:

27       Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang in ihrer Revisionsbeantwortung richtig darauf hin, dass nach der hg. Rechtsprechung mangels Bezeichnung als „Bescheid“ ein solcher im Zweifel nicht anzunehmen ist. Aus dem gesamten Inhalt des in Frage stehenden Studienblattes ist wiederum nicht ausreichend deutlich erkennbar, dass die belangte Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen gehabt hätte, gegenüber dem Revisionswerber die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007 = VwSlg. 19.310 A, oder 21.12.2012, 2012/17/0473, jeweils mwN).

28       Darüber hinaus ist dem Studienblatt vom 30. August 2018 zur Frage der Erforderlichkeit einer Ergänzungsprüfung aus Latein gerade nichts zu entnehmen.

29       2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zu Recht - in Abweisung dessen Beschwerde - zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Latein verhalten hat. Der Revisionswerber wird dieser Verpflichtung zu entsprechen oder von der Absolvierung des Diplomstudiums Rechtswissenschaften Abstand zu nehmen haben.

30       3. Die sich als unbegründet erweisende Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2020

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100030.J00

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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