TE Vwgh Beschluss 2020/5/29 Ra 2020/05/0060

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der Mag. C T und 2. des Ing. W K, beide in L, beide vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Oktober 2019, LVwG-151970/34/VG/KHu - 151973/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S S in L, vertreten durch Mag. Caterina Ortner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Hirschgasse 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Ob es sich bei bestimmten Bauten bzw. Bauteilen um Stützmauern, Nebengebäude, Zubauten oder Balkone bzw. Loggien handelt, betrifft jeweils eine Frage des Einzelfalles. Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, und sie unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).

6        Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt und ist angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (zur Stützmauer vgl. S. 9, zur „Sommerküche“ und zum Lager- und Müllraum vgl. S. 8, zur Loggia bzw. dem Balkon vgl. S. 14, zum Schwimmbecken vgl. S. 10 und zum Laubengang vgl. S. 13 des angefochtenen Erkenntnisses) nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem in allem genau vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet im Übrigen noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0229, mwN).

7        Dass es bei einem Projektgenehmigungsverfahren um das Projekt und nicht um irgendetwas anderes geht, hat das Verwaltungsgericht eingehend auf S. 6 des angefochtenen Erkenntnisses unter Zitierung von hg. Judikatur dargelegt.

8        Ausgehend von seiner im Einzelfall vorgenommenen Qualifikation der einzelnen Bauteile hat das Verwaltungsgericht die Berechnung der Geschoßflächenzahl nachvollziehbar und schlüssig begründet (S. 11 ff des angefochtenen Erkenntnisses). Dass dabei, auf der Grundlage der einzelfallbezogenen Qualifikation der einzelnen Bauteile, fehlerhaft vorgegangen worden wäre, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt.

9        Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass die Frage zu klären wäre, ob auch bloße E-Mails und im Verfahren schriftlich bzw. auch mündlich erstattetes Vorbringen den Bauwillen zum Ausdruck bringen können oder derartige Planänderungen bzw. Ergänzungen das Projekt unverständlich machen, so wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, inwieweit die revisionswerbenden Nachbarn dadurch im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wären, das Projekt im Hinblick auf ihre Nachbarrechte beurteilen zu können.

10       In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ferner die mangelnde Begrünung gerügt, die die Hitze bzw. Thermoregulierung nicht ordnungsgemäß funktionieren lasse bzw. die „notwendige Abkühlung“ bei den Nachbargrundstücken. Diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 22.12.1981, 81/05/0126, und es wird in den Revisionszulässigkeitsgründen insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte und entgegen derselben ein diesbezügliches Nachbarrecht bestehen sollte. Es wird auch keine hier maßgebende baurechtliche Norm angegeben und es ist eine solche auch nicht ersichtlich, die in diesem Zusammenhang dem Schutz des Nachbarn insofern diente, als sie die behauptete „notwendige Abkühlung“ des Nachbargrundstückes baurechtlich festlegt.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050060.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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