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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag des E M in L, auf Wiederaufnahme der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes je vom 20. Dezember 2019, Zlen Ra 2019/10/0166-7 und Ra 2019/10/0184-5, eingestellten hg. Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem UG 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes je vom 20. Dezember 2019, Ra 2019/10/0166-7 und Ra 2019/10/0184-5, wurden die Verfahren über die Revisionen des Antragstellers gegen die jeweils in Angelegenheiten nach dem UG 2002 ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019, Zl. W129 2219312-2/2E , bzw. vom 4. November 2019, Zl. W224 2211087-6/3E, eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der von ihm eingebrachten Revisionen (durch Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.
2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser beiden Verfahren.
3 Mit Beschluss vom 25. Februar 2020, So 2020/03/0002, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 2020 betreffend Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Senates nicht statt.
4 Der Begründung des genannten Wiederaufnahmeantrags ist zu entnehmen, dass der Antragsteller - wie bereits in den erwähnten Revisionsverfahren - die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG für die Abfassung und Einbringung ua. von Revisionen normierte Anwaltspflicht als unionsrechtswidrig sowie die gemäß § 24a VwGG vorgesehene Eingabengebühr als völkerrechtswidrig erachtet.
5 Damit wird vom Antragstellers in keiner Weise ein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Vielmehr wird im Ergebnis die Rechtswidrigkeit der erwähnten Einstellungsbeschlüsse bzw. der Vorschreibung der Eingabengebühr behauptet.
6 Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).
7 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0027; 26.3.2019, Ra 2018/07/0435, jeweils mwN).
8 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
9 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 29. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100166.L00Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020