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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §135Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Ärztekammer für Steiermark, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2019, Zl. W173 2204165-1/10E, betreffend Zurückweisung eines gemäß § 345 ASVG gestellten Antrags (belangte Behörde: Landesschiedskommission für das Land Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29; mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei stellte am 23. Februar 2018 an die belangte Behörde den Antrag, die mitbeteiligte Kasse (im Folgenden: GK) sei schuldig, die Erbringung und Honorierung näher angeführter, im Gesamtvertrag zwischen der revisionswerbenden Partei und dem damaligen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 1. Juli 1993 nicht enthaltener Leistungen sowie die dort nicht enthaltene Allergiediagnostik (ca. 140 Tests) in den Laboratorien der mitbeteiligten GK zu unterlassen, in eventu, diese so lange zu unterlassen, wie diese nach dem Gesamtvertrag sowie den jeweiligen Einzelverträgen nicht von den niedergelassenen Fachärzten für Labormedizin erbracht werden dürfen, in eventu die Honorierung der genannten Leistungen in gleicher Weise und Höhe vorzunehmen, wie für die L. GmbH und das Institut H.
2 Trotz vielfacher Aufforderungen weigere sich die GK, die genannten Leistungen auch zum Gegenstand der Leistungserbringung und des Leistungskatalogs für Fachärzte für Labormedizin zu machen. Ziel des Antrags sei es, die weder sachlich, fachlich noch wirtschaftlich berechtigte und begründbare, offensichtlich ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen des eigenen Laboratoriums der mitbeteiligten GK dienende, in mehrfacher Hinsicht rechts- und gesetzwidrige Vorgangsweise der mitbeteiligten GK zu beseitigen, indem die mitbeteiligte GK zur Unterlassung der diesbezüglichen Leistungserbringungen durch ihre eigene Laboreinrichtung sowie Unterlassung der Honorierung dieser Leistungen verpflichtet werde. Das Begehren werde auf den im Sozialversicherungsrecht verankerten Vorrang des Vertragsarztsystems, die freie Arztwahl sowie den Konkurrenzschutz für die freiberuflich tätigen Ärzte gestützt. Die Krankenversicherungsträger müssten danach trachten, dass alle zur Behandlung der Krankheit ausreichenden und zweckmäßigen Maßnahmen als vertragsärztliche Leistungen in die Gesamtverträge aufgenommen würden, weil nur dann dem in § 135 ASVG verankerten Prinzip der freien Arztwahl entsprochen werde. Diese Bestimmung verfolge den Zweck, Sozialversicherungsträger daran zu hindern, sich selbst die eigenen Leistungen zuzuweisen und den selbständigen Vertragspartnern die Möglichkeit der Leistungserbringung zu entziehen. Die Vorgangsweise der mitbeteiligten GK stelle eine gesetzwidrige, willkürliche Diskriminierung der Fachärzte für Labormedizin dar. Da § 135 Abs. 2 ASVG eine der „hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften“ darstelle, seien die dargestellten Verstöße der mitbeteiligten GK gegen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gegen § 135 und § 338 ASVG, Verstöße gegen den Gesamtvertrag. Die Leistungserbringung und Honorierung durch die mitbeteiligte GK sei rechtswidrig und verstoße gegen das den Vorschriften immanente Wirtschaftlichkeitsgebot.
3 Die mitbeteiligte GK wandte in ihrer Gegenschrift vom 9. April 2018 die Unzuständigkeit der belangten Behörde iSd § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG ein. Sämtliche der genannten Leistungen seien nicht Inhalt des zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages. Diese könnten von den Vertragspartnern daher auch nicht verrechnet werden. Der Antrag der revisionswerbenden Partei ziele darauf ab, den Abschluss eines anderen Gesamtvertrages zu erzwingen. Dafür sei die belangte Behörde nicht zuständig. Die revisionswerbende Partei lege nicht dar, welche Bestimmungen des Gesamtvertrages gemäß § 345 ASVG ausgelegt werden sollten. Das ASVG sehe keine Zuständigkeit der belangten Behörde vor, eine Änderung oder Ergänzung des Gesamtvertrages vorzunehmen.
4 Die revisionswerbende Partei replizierte, die mitbeteiligte GK verstoße gegen Bestimmungen des ASVG wie auch gegen Bestimmungen des Gesamtvertrages. Das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren würde keine Änderung oder Ergänzung des Gesamtvertrages bezwecken, sondern auf einer Auslegung und Anwendung der näher zitierten Bestimmungen beruhen. Die mitbeteiligte GK würde gegen §§ 1, 3 und 34 des Gesamtvertrages verstoßen. Die revisionswerbende Partei habe den Antrag im Sinn des § 345 ASVG sowie § 37 des Gesamtvertrages als gelindestes Mittel der Streitschlichtung gewählt und vorerst von den „entsprechenden Anrufungen ordentlicher Gerichte noch Abstand genommen“.
5 Die revisionswerbende Partei präzisierte und ergänzte ihren Antrag dahin, dass die Feststellung begehrt werde, dass die mitbeteiligte GK durch die Erbringung und Honorierung näher genannter Leistungen in ihrem eigenen Labor gegen die Bestimmungen des zwischen der revisionswerbenden Partei und dem (früheren) Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die mitbeteiligte GK abgeschlossenen Gesamtvertrags verstoße und dass die mitbeteiligte GK schuldig sei, die Erbringung und Honorierung der vorgenannten Leistungen in ihrem eigenen Labor zu unterlassen. In eventu wurde begehrt, die mitbeteiligte GK sei schuldig, die Erbringung und Honorierung der genannten Leistungen solange zu unterlassen, wie diese im Rahmen der Bestimmungen des Gesamtvertrages sowie der jeweiligen Einzelverträge nicht von den niedergelassenen Fachärzten für Labormedizin erbracht werden dürften, somit die Erbringung und Honorierung dieser Leistungen nur in gleicher Form vorzunehmen, wie diese auch bei den Fachärzten für Labormedizin vorgenommen werde.
6 Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 wies die belangte Behörde die genannten Anträge wegen Unzuständigkeit gemäß § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG zurück. Die belangte Behörde sei nicht ermächtigt, die für den Abschluss des Gesamtvertrages erforderliche Willensübereinstimmung der Parteien zu ersetzen. Würde die Auslegung des Gesamtvertrages zu dem Ergebnis führen, dass das an die belangte Behörde gerichtete Begehren im Gesamtvertrag keine Deckung finde, so sei diese nicht befugt, diese (vermeintliche) Regelungslücke rechtsschöpferisch nach eigenen Vorstellungen zu schließen. Das Unterlassungsbegehren finde im Gesamtvertrag keine Deckung.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte unter anderem vor, durch eine Entscheidung würde kein einziger Parameter aus dem Leistungskatalog des Gesamtvertrages gestrichen oder in diesen aufgenommen werden. Es würde lediglich festgestellt, dass die mitbeteiligte GK gegen die Bestimmungen des Gesamtvertrages verstoße, und dieser untersagt, dass sie die verfahrensgegenständlichen Laborleistungen im eigenen Labor erbringe und honoriere. Wie die mitbeteiligte GK die Entscheidung in weiterer Folge umsetze, würde in deren Verantwortung liegen. Eine Änderung des Gesamtvertrages würde nicht erfolgen.
8 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es stellte fest, dass die vom Antrag umfassten Leistungen nicht von der Honorarordnung für Einzelvertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte (ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) im Bundesland Steiermark, abgeschlossen zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die in § 2 des Gesamtvertrages vom 1. Juli 1993 bzw. Gruppenpraxis-Gesamtvertrages vom 1. Oktober 2004 genannten Rechtsträger, enthalten seien. Sie seien damit auch nicht Bestandteil des Gesamtvertrages im Jahr 2018. Vielmehr handle es sich bei den gegenständlichen strittigen Laborparametern um Leistungsbringungen und Honorierungen außerhalb des Gesamtvertrages, für die die Zuständigkeit der Landesschiedskommission für die begehrte Feststellung und auch für das damit verbundene Unterlassungsbegehren gemäß § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG ausgeschlossen sei. Nur die im Gesamtvertrag vorgesehenen Honorartarife seien für den Einzelvertragspartner und den Sozialversicherungsträger bindend.
9 Es bestehe keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Änderung oder Ergänzung des Gesamtvertrages. Die Ausgestaltung des Sachleistungsangebots sei den Vertretern der Sozialversicherungsträger und der Ärzteschaft übertragen. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch eine großzügige Interpretation (des Gesamtvertrages) eine für die revisionswerbende Partei unbefriedigende Regelung zu korrigieren. Da die Erbringung und Honorierung der strittigen Laborparameter nicht vom Gesamtvertrag umfasst seien, handle es sich bei dem Feststellungsbegehren der revisionswerbenden Partei auch nicht um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des bestehenden Gesamtvertrages, die im Sinn des § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG in die Kompetenz der belangten Behörde fallen würde. Ebenso wenig könne für das im Anschluss an das Feststellungsbegehren formulierte Unterlassungsbegehren, wonach die belangte Behörde schuldig sei, die Erbringung und Honorierung der vorgenannten Leistungen in ihrem eigenen Labor zu unterlassen, eine Zuständigkeit der belangten Behörde im Sinn des § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG abgeleitet werden. Das gelte auch für das Eventualbegehren. Die belangte Behörde habe ihre Zuständigkeit zu Recht verneint.
10 Die Revision sei iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, die Zurückweisung ihrer Anträge sei rechtlich verfehlt. Das Bundesverwaltungsgericht würde aus den Anträgen der revisionswerbenden Partei zu Unrecht ableiten, dass sie eine Änderung bzw. Ergänzung des Gesamtvertrages begehren würde. Die Anträge würden sich nur gegen gesamtvertragswidrige Tätigkeiten der mitbeteiligten GK richten. Diese verletze die Grundsätze des Vorranges des Vertragsarztsystems, der freien Arztwahl, des Konkurrenzschutzes für die freiberuflich tätigen Ärzte und das für sie geltende Wirtschaftlichkeitsgebot. Ihr Vorgehen stelle eine gesetzwidrige, willkürliche Diskriminierung der Fachärzte für Labormedizin dar. Die revisionswerbende Partei habe die Feststellung begehrt, dass die mitbeteiligte GK durch Erbringung der genannten Leistungen in ihrem eigenen Labor gegen den Gesamtvertrag verstoße und schuldig sei, die Erbringung der genannten Leistungen zu unterlassen. Ihre Anträge seien wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden, weil die strittigen Laborparameter von der im Jahr 2018 geltenden Honorarordnung nicht erfasst und nicht Bestandteil des Gesamtvertrages seien. Es spiele aber keine Rolle, ob die Laborparameter Inhalt des Gesamtvertrages seien. Nicht die Laborleistungen als solche und deren allfällige Aufnahme in den Gesamtvertrag seien Antragsgegenstand, sondern die von der mitbeteiligten GK im eigenen Labor gesetzten Verstöße gegen §§ 338, 342 und 135 ASVG, welche auf Grund der § 1 und § 3 des Gesamtvertrages Bestandteil desselben geworden seien. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, aus der beantragten Feststellung und Unterlassung würde sich eine Änderung bzw. Ergänzung des Gesamtvertrages ergeben, für die die belangte Behörde nicht zuständig sei, würde dazu führen, dass nahezu jede Entscheidung über die Auslegung oder die Anwendung des Gesamtvertrages als „Änderung und/oder Ergänzung“ desselben angesehen und die belangte Behörde bedeutungslos würde.
15 Damit zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
16 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juli 2018 abgewiesen. Durch die damit vorgenommene Bestätigung der Zurückweisung des Feststellungsantrags hat es aber im vorliegenden Fall die Entscheidung über diesen nicht verweigert. Es hat nämlich die Sache im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG inhaltlich behandelt, indem es ausführte, dass das Antragsbegehren weder aus dem (auszulegenden) Gesamtvertrag noch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden könne. Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zwischen einer Änderung bzw. Ergänzung des Gesamtvertrages und seiner Auslegung in einem bestimmten Sinn zu unterscheiden vermochte (und der revisionswerbenden Partei zu Unrecht unterstellt hat, ersteres zu begehren, wofür die belangte Behörde nicht zuständig wäre). Die Begründung trägt bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der beantragten Feststellung. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungsantrag in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt (VwGH 24.2.2006, 2005/12/0111, mwN).
17 Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Übrigen im Ergebnis die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht. Der Gesamtvertrag kann keinesfalls dahin ausgelegt werden, die mitbeteiligte GK könne im Wege eines Feststellungsantrags daran gehindert werden, notwendige Krankenbehandlungen im Sinn des § 135 ASVG durchzuführen, zumal nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Ärztekammer auch kein anderer Facharzt diese Krankenbehandlungen als Sachleistung auf Kosten der mitbeteiligten GK erbringen könnte. Der Gesamtvertrag hat nicht zum Ziel und kann es nicht haben, dass unter bestimmten Umständen im Interesse der antragstellenden Ärztekammer bzw. der von ihr vertretenen Ärzte notwendige Krankenbehandlungen unterlassen werden. Dies ist eindeutig, sodass es einer Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bedarf (VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0009).
18 Auch die Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Richtigkeit der Zurückweisung ergibt sich aus § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG, der die Zuständigkeit der belangten Behörde auf Entscheidungen von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages beschränkt (zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte z.B. für Entscheidungen über wettbewerbsrechtliche Ansprüche vgl. VfGH 10.6.2013, B1466/2011).
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080034.L00Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020