Norm
ABGB §1118 CRechtssatz
Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des § 1118 ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
erheblich nachteiliger Gebrauch, vertragswidriges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0133130Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020