Norm
KBGG §7 Abs2Rechtssatz
Besteht in einem anderen Mitgliedstaat ein vergleichbares System von Untersuchungen während der Schwangerschaft und der Geburt wie nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002, schadet die Befolgung der nach dem vergleichbaren System erforderlichen Untersuchungen entsprechen der von Art 5 lit b VO (EG) 883/2004 geforderten Tatbestandsgleichstellung im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 nicht der Höhe des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld. Ob ein solches vergleichbares System vorliegt, ist dabei von den nationalen Gerichten im Rahmen einer vergleichenden Prüfung zu beurteilen; eine vollkommen („exakte“) Identität des Untersuchungssystems des anderen Mitgliedstaats mit jenem nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erforderlich (EuGH C-523/13, Larcher, Rz 52 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133136Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021