Norm
GesAusG §3 Abs2Rechtssatz
Im Bericht des sachverständigen Prüfers muss eine Erklärung über die Angemessenheit der Abfindung einschließlich der nach § 220b Abs 4 Z 1-3 AktG geforderten näheren Erläuterungen (Bewertungsmethode, Begründung für gewählte Methoden, Auswirkungen unterschiedlicher Methoden) enthalten sein. Die Höhe der Abfindung legt der Prüfer aber nicht fest.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133133Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020