RS OGH 2020/4/23 6Ob56/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Norm

AktG §65 Abs1
AktG §65a

Rechtssatz

Die Aktiengesellschaft darf zulässigerweise erworbene eigene Aktien, die nicht die 10%-Grenze überschreiten, auch auf Dauer behalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133131

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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