Norm
ABGB §539 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rücktritt vom VersuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133137Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021