RS OGH 2020/4/24 2Ob100/19y, 2Ob174/20g

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Norm

ABGB §539 idF ErbRÄG 2015

Rechtssatz

Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rücktritt vom Versuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133137

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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