Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2020Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §10 Abs3Rechtssatz
Die Art- und Weise der Archivierung im öffentlichen Bereich hat den gesetzlichen Vorgaben entsprechend jeweils am Stand der Technik zu erfolgen, sodass die dafür zu verwendenden „Technik(en)“ zwangsweise eine laufende Anpassung erfordern. Mit anderen Worten ist ein sorgfältiger öffentlicher Auftraggeber gehalten, Langzeitarchivierung dem Stand der Technik entsprechend durchzuführen und steht somit die Verwendung unter anderem dafür erforderlicher IT- Software als unterstützendes „tool“ in einem unerlässlichen Kontext (quasi „Annex“) mit der ursprünglichen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistung.
Schlagworte
Feststellungsantrag; Verwaltungsvereinbarung; Kooperation; öffentliche Dienstleistung; Direktvergabe; Akteneinsicht; Dokumentation; AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.123.061.14290.2019Zuletzt aktualisiert am
26.06.2020