RS Lvwg 2020/3/9 VGW-123/061/14290/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2020

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §10 Abs3
BVergG 2018 §10 Abs4
BVergG 2018 §10 Abs6

Rechtssatz

Die Art- und Weise der Archivierung im öffentlichen Bereich hat den gesetzlichen Vorgaben entsprechend jeweils am Stand der Technik zu erfolgen, sodass die dafür zu verwendenden „Technik(en)“ zwangsweise eine laufende Anpassung erfordern. Mit anderen Worten ist ein sorgfältiger öffentlicher Auftraggeber gehalten, Langzeitarchivierung dem Stand der Technik entsprechend durchzuführen und steht somit die Verwendung unter anderem dafür erforderlicher IT- Software als unterstützendes „tool“ in einem unerlässlichen Kontext (quasi „Annex“) mit der ursprünglichen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistung.

Schlagworte

Feststellungsantrag; Verwaltungsvereinbarung; Kooperation; öffentliche Dienstleistung; Direktvergabe; Akteneinsicht; Dokumentation; Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.123.061.14290.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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