Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.03.2020Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Rechtssatz
Das von § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erfasste Schutzgut ist das Ansehen des Ärztestandes. Dieses Schutzgut kann aber – vom unmittelbaren Angriff auf die Ärzteschaft abgesehen– nur dann verletzt werden, wenn erkennbar war, dass der Täter dem Kreis der Ärzteschaft angehört.
Schlagworte
Information; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Berufspflicht; Verletzung einer Berufspflicht; Disziplinarvergehen; Dienstpflichtverletzung; Gemeinschaft; Ansehen der Ärzteschaft; beeinträchtigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.092.793.2020Zuletzt aktualisiert am
26.06.2020