RS Lvwg 2020/3/31 VGW-172/092/793/2020, VGW-172/V/092/794/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.03.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §53 Abs1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §139 Abs6
ÄrzteG 1998 §163 Abs2

Rechtssatz

Das von § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erfasste Schutzgut ist das Ansehen des Ärztestandes. Dieses Schutzgut kann aber – vom unmittelbaren Angriff auf die Ärzteschaft abgesehen– nur dann verletzt werden, wenn erkennbar war, dass der Täter dem Kreis der Ärzteschaft angehört.

Schlagworte

Information; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Berufspflicht; Verletzung einer Berufspflicht; Disziplinarvergehen; Dienstpflichtverletzung; Gemeinschaft; Ansehen der Ärzteschaft; beeinträchtigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.092.793.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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