Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2020Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Rechtssatz
Unter „Gemeinschaft“ im Sinne des § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht die „Standesgemeinschaft“ zu verstehen (vgl. zu diesem Begriff z.B. VfGH VfSlg. 15543/1999), weil sich dann dieser Begriff inhaltlich nicht signifikant vom Begriff „Kollegen“ unterscheidet.
Schlagworte
Information; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Berufspflicht; Verletzung einer Berufspflicht; Disziplinarvergehen; Dienstpflichtverletzung; Gemeinschaft; Ansehen der Ärzteschaft; beeinträchtigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.092.793.2020Zuletzt aktualisiert am
26.06.2020