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Gesundheitswesen - ApGNorm
ABGB §7Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/08/0140Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dr. B B in S, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, Postgasse 2/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Juni 1982, Zl. IV-245.180/1- 4/82, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. M S in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. November 1981, Zl. 14-SV-4005/11/81, wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in C erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 48, 53 und 51 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, als unzulässig zurück. In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung geltend gemacht, er werde durch die neu zu errichtende Apotheke in seiner Existenz gefährdet. Eine Aufhebung der Bewilligung zur Führung der Hausapotheke wäre für ihn eine Existenzfrage, auf die im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten auf Grund der falschen Rechtsansicht dieser Behörde nicht eingegangen worden sei. Er habe zwar Einspruch gegen die Errichtung einer öffentlichen Apotheke in C erhoben, sei aber in der Folge vom weiteren Verfahren durch die Behörde überhaupt nicht unterrichtet worden; gleichfalls sei ihm kein Bescheid zugestellt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde komme eine Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 3 ApG nur den Inhabern öffentlichen Apotheken, nicht jedoch einem hausapothekenführenden Arzt zu. Zu dieser Frage habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1929, Zl. 226/29 (Slg. 15737/A), unter anderem folgendes ausgeführt:
"Was die Beschwerdeführer Dr. S. und Dr. H. anbelangt, so geht ihnen im Verfahren vor den Behörden bei Neuerrichtung (einer Apotheke) die Stellung als Partei ab. Wohl stellt § 10 Abs. 3 den eine Hausapotheke führenden Arzt mit dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke insofern gleich, als die Neuerrichtung zu versagen ist, wenn die Existenzfähigkeit sowohl einer öffentlichen Apotheke als auch eines eine Hausapotheke führenden Arztes dadurch gefährdet würde. Hieraus könnte geschlossen werden, daß sie Parteien sind, weil sie vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache zum Mindesten beteiligt sind. Dem steht gegenüber, daß § 48/2 und § 51/3 nur dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke, nicht aber dem eine Hausapotheke haltenden Arzt ein Einspruchs- und ein Rekursrecht einräumt. Läge hier eine Gesetzeslücke vor, so müßte sie bedenkenlos im Interesse der Ärzte gelöst werden. Aber das Zustandekommen des Apothekengesetzes zeigt, daß der Gesetzgeber mit Absicht den Ärzten keine Parteistellung einräumen wollte. Sowohl die Regierungsvorlage als auch der Ausschußbericht wollten im § 10/3 nur den öffentlichen Apotheker bei Neuerrichtungen in seiner Existenz schützen ... § 8 AVG schuf hierin keine Änderung, weil der § 10/3 dem eine Hausapotheke haltenden Arzte zwar den Anspruch gibt, von der Behörde in seiner Existenz geschützt zu werden, das Apothekengesetz aber einen weiteren Rechtsanspruch oder ein weiteres rechtliches Interesse dieses Arztes nicht anerkennt."
Da somit dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukomme, sei seine Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Aus § 10 Abs. 3 ApG folge, daß - neben anderen Voraussetzungen - zu überprüfen sei, ob der Arzt, der eine Hausapotheke führe, durch die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in seiner Existenz gefährdet werde. Es sei also die wirtschaftliche Seite seiner Praxis und seiner Hausapotheke im Verfahren zu überprüfen. Dies bedeute, daß er "Gegenstand" des Verfahrens zur Erteilung der Apothekenkonzession werde. Daraus folge aber auch, daß er im Verfahren partizipieren müsse, um seine Rechte entsprechend wahren zu können. Es müsse ihm das Recht eingeräumt werden, am Verfahren mitzuwirken, d.h., Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen. Es müßten ihm auch die Erhebungsergebnisse mitgeteilt werden. Er habe auch Anspruch auf Bescheidzustellung und somit Parteistellung. Gesetzliche Grundlage für die Parteistellung bilde somit § 10 Abs. 3 ApG. Daran ändere § 48 ApG nichts. In dieser Bestimmung sei zwar nur von Inhabern öffentlicher Apotheken die Rede. Sie ändere aber § 10 ApG nicht ab. § 10 leg. cit. bestehe neben § 48 leg. cit. voll in Geltung und erfolge keine Einschränkung. Dadurch, daß die belangte Behörde die aufgezeigten Grundsätze nicht beachtet habe, habe sie "eine gesetzliche Verletzung" gesetzt. Damit habe sie aber auch gegen den Gleichheitsgrundsatz gehandelt, da sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt gegeben habe; § 10 Abs. 3 leg. cit. sei offenbar im Hinblick auf § 48 Abs. 2 leg. cit. zu Ungunsten des Beschwerdeführers überhaupt nicht angewendet worden. Schließlich sei zu beachten, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid das Recht zur Erhaltung einer Hausapotheke bewilligt worden sei. Mit diesem Bescheid habe er Rechte bekommen, die er auszuüben berechtigt sei. Diese Rechte könnten dem Beschwerdeführer nur genommen werden, wenn die persönlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen wegfielen. Dies aber sei im Verfahren zu prüfen, da durch die Errichtung einer öffentlichen Apotheke mit Sicherheit in die Rechte des hausapothekenführenden Arztes eingegriffen werde; seine Rechte würden schon rein wirtschaftlich beeinträchtigt. Eine Parteistellung sei aber auch aus dem verfassungsrechtlich gewährten Schutz auf Unverletzlichkeit des Einkommens und Eigentums abzuleiten. Dem hausapothekenführenden Arzt müsse im Rahmen des Gesetzes (Apothekengesetz) die Freiheit seiner Rechtstätigkeit garantiert sein, solange er die Voraussetzungen in seiner Person voll erfülle. Diese Fragen seien nicht erst im Verfahren über die Entziehung der Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke zu klären. Sie müßten schon im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke gelöst werden, weil ja der Bescheid über die Konzessionserteilung unmittelbar Einfluß auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers habe. Die Verfahrensergebnisse (im Verfahren zur Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke seien präjudiziell für das weitere Verfahren über den allfälligen Entzug der Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke. Gegen den Bescheid der belangten Behörde sowie gegen § 48 ApG bestünden somit auch verfassungsrechtliche Bedenken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den obgenannten Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 48, 53 und 51 ApG zufolge Verneinung seiner Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde, unterliegt der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung und nicht auch jene der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Demgemäß konnte der Gerichtshof auf die (in den Sachverhalt nicht aufgenommenen) Beschwerdeausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß der erstinstanzliche Bescheid auf Grund eines in mehrfacher Hinsicht mangelhaften Verfahrens zustande gekommen und daher rechtswidrig sei, nicht eingehen.
2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 richtet sich unter anderem das Recht zur Einbringung der Berufung grundsätzlich nach den (in der konkreten Verwaltungssache anzuwendenden) Verwaltungsvorschriften. Das ist im Beschwerdefall das Apothekengesetz. Nach dessen § 51 Abs. 3 zweiter Halbsatz steht gegen die Erteilung der Konzession (zum selbständigen Betrieb einer Apotheke) denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken, welche gemäß § 48, zweiter Absatz, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Berufung an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu. Aus dieser Bestimmung hat die belangte Behörde unter Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1929, Slg. 15737/A, abgeleitet, daß gegen den Bescheid, mit dem die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, nur den Inhabern öffentlicher Apotheken und nicht auch dem hausapothekenführenden Arzt Parteistellung und damit ein Berufungsrecht zukomme. Gegen diese Auslegung der zitierten Bestimmung wendet der Beschwerdeführer ein, sie lasse § 10 Abs. 3 ApG, wonach unter anderem die Konzession zu verweigern sei, wenn durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit des eine Hausapotheke führenden Arztes gefährdet werde, außer Betracht; diese Bestimmung stelle aber die gesetzliche Grundlage für die Parteistellung dar. Der Sache nach meint somit der Beschwerdeführer, daß § 51 Abs. 3 ApG keine ausschließende Regelung des Berufungsrechtes beinhalte, sondern eine Ergänzung insofern bedürfe, als jeder Partei des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ein Berufungsrecht zukomme, der eine Hausapotheke führende Arzt aber, dessen Existenz durch die geplante Neuerrichtung gefährdet sei, Parteistellung und damit ein Berufungsrecht habe.
2.2. Darin, ist zunächst richtig, daß § 51 Abs. 3 ApG keine abschließende Regelung des Berufungsrechtes beinhaltet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 1952, Zl. 2025/50, ausgeführt hat, bedeutet § 51 ApG nicht eine Einschränkung der Parteistellung jener Personen, denen diese Stellung schon zufolge des § 8 AVG zukomme. Er beinhalte vielmehr die ausdrückliche Anerkennung der Parteistellung weiterer Personen, nämlich der Inhaber der Nachbarapotheken, deren faktisches Interesse an der Nichterrichtung einer neuen Apotheke, die ihre Existenz gefährden könnten, durch diese Vorschrift zu einem rechtlich geschützten erhoben werde. Demgemäß wurde die Parteistellung des bisherigen Konzessionsträgers im Verfahren über die Verleihung einer neuen Personalkonzession an den Erwerber bejaht. An dieser Auffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 31. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4458/A, und vom 7. Juli 1965, N.F. Nr. 6747/A, fest. Nach dem zuletzt genannten Erkenntnis sei der Sinn des § 51 Abs. 3 leg. cit. darin zu erblicken, den Nachbarapotheken unter bestimmten Voraussetzungen das auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung beschränkte Berufungsrecht zu gewährleisten, aber nicht darin, andere Personen, deren Rechtssphäre durch den Bescheid unmittelbar und in einem weit höheren Maß berührt werde, von den ihnen auf Grund des § 8 AVG 1950 zustehenden Parteirechten auszuschließen; dem Inhaber einer Konzession einer Nachbarapotheke, in deren Standort durch die Erteilung einer neuen Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke eingegriffen werde, stehe daher das Berufungsrecht ohne Rücksicht darauf zu, ob er einen Einspruch im Sinne des § 48 Abs. 2 ApG erhoben habe oder nicht. Der Gerichtshof hält diese Auffassung aufrecht und teilt somit nicht die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1967, Slg. Nr. 5648, ausgesprochene Rechtsansicht, daß gegen die Erteilung der Konzession nur denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken das Berufungsrecht zusteht, die gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig Einspruch erhoben haben.
2.3.1. Aus der zu 2.2. dargelegten Interpretation des § 51 Abs. 3 ApG ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
2.3.2.1. Ein Berufungsrecht gegen die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke käme dem Beschwerdeführer nach diesen Darlegungen jedenfalls dann zu, wenn er gemäß § 8 AVG 1950 "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt", d.h. Partei wäre. Ob eine Person Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anhand des AVG allein, sondern nur im Zusammenhalt mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (Erkenntnisse vom 31. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9757/A, vom 10. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7507/A, vom 16. Februar 1962, Slg. N.F. Nr. 5722/A, u. a.). Maßgeblich ist somit im Beschwerdefall, ob dem Beschwerdeführer durch das Apothekengesetz ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches (nicht bloß wirtschaftliches) Interesse an der Ablehnung des gegenständlichen Konzessionsansuchens der mitbeteiligten Partei eingeräumt ist. Das ist zu verneinen.
2.3.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der seiner Meinung nach bestehenden Parteistellung im Verwaltungsverfahren auf § 10 Abs. 3 ApG. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn die Apotheke neu errichtet werden soll, die Konzession jedenfalls zu verweigern, wenn durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit der im Standorte oder in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheken oder des eine Hausapotheke führenden Arztes gefährdet wird. Adressat dieser Norm sowie der sonstigen, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke regelnden Bestimmungen ist, wie der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 15. Dezember 1967, Slg. Nr. 5648, zutreffend ausgeführt hat, ausschließlich die Behörde. Wenn sie hiebei auf die Existenzfähigkeit der bereits bestehenden öffentlichen Apotheken Bedacht zu nehmen hat, so erfolgt dies nicht zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen dieser Betriebe im Sinne der Wahrung einer Monopolstellung, sondern nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an dem klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung, das nur bei existenzgesicherten Betrieben ausreichend gewährleistet erscheint. Daraus allein läßt sich aber ein Mitspracherecht im Verfahren für die Inhaber solcher Betriebe noch nicht ableiten. Ihr Interesse an der Ausschaltung einer möglicherweise die Existenz ihrer Apotheke gefährdenden Konkurrenz bleibt rein wirtschaftlicher Natur. Erst durch diejenigen Vorschriften des Apothekengesetzes, durch die dem Nachbarapotheker ein Einspruchsrecht und im Falle der fristgerechten Erhebung des Einspruches das Berufungsrecht vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt wird (§§ 48 Abs. 2 und 51 Abs. 3 ApG), wird sein wirtschaftliches Interesse zu einem rechtlich geschützten und ihm damit eine beschränkte Parteistellung im Verfahren eingeräumt (Beschluß vom 30. April 1953, Zl. 1014/53, und Erkenntnis vom 30. September 1954, Slg. N.F. Nr. 3511/A). Die im § 10 Abs. 3 ApG angeordnete Bedachtnahme auf die Existenzfähigkeit des eine Hausapotheke führenden Arztes ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1958, Slg. N.F. Nr. 4735/A, ausgesprochen hat, im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 ApG, wonach die Konzession nur erteilt werden darf, wenn in der Gemeinde des Standortes der Apotheke oder in der nächsten Umgebung ein Arzt, welcher die Praxis ausübt, einen ständigen Wohnsitz hat, zu interpretieren. Dadurch soll verhindert werden, daß eine Apotheke an einem Ort neu errichtet wird, an dem bisher die ärztliche Betreuung der Bevölkerung und zugleich deren Versorgung mit den erforderlichen Heilmitteln von einem eine Hausapotheke führenden Arzt durchgeführt worden ist, wenn, da dem Arzt infolge der zwingenden Bestimmung des § 29 Abs. 3 ApG im Falle der Errichtung einer öffentlichen Apotheke die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke entzogen werden muß, dieser hiedurch seine Existenzgrundlage verlieren würde und so die für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke mit Recht geforderte Grundvoraussetzung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung durch die Errichtung der Apotheke vereitelt werden würde. Nur unter diesem Blickpunkt hält es der Gesetzgeber im Interesse der Bevölkerung für zweckmäßig, daß es bei solcher Sachlage statt zur Neuerrichtung einer Apotheke zu einer Belassung des bisherigen Zustandes kommt. Aus diesem von der Behörde zu beachtenden gesetzlichen Hindernis für die Konzessionserteilung allein kann aber ebensowenig wie aus dem die bestehenden öffentlichen Apotheken betreffenden gesetzlichen Hindernis im Sinne des § 10 Abs. 3 ApG die Parteistellung des eine Hausapotheke führenden Arztes abgeleitet werden.
2.3.2.3. Unter Bedachtnahme auf die zu 2.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung jener Inhaber von Konzessionen zum Betrieb öffentlicher Apotheken, in deren Standort durch die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke eingegriffen wird, drängt sich die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer nicht deshalb, weil der mitbeteiligten Partei die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem den Standort des Beschwerdeführers einschließenden Standort erteilt wurde, Parteistellung und damit ein Berufungsrecht zukommt. Anders als bei öffentlichen Apotheken hat ja die nach der Konzessionserteilung erfolgende tatsächliche Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke im Standort des eine Hausapotheke führenden Arztes gemäß § 29 Abs. 3 ApG die zwingende Rechtsfolge, daß die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zurückzunehmen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1982, Zlen. 82/08/0005, 0006). In diesem Sinn ist eine solche Konzessionserteilung in der Tat, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, präjudiziell für das Rücknahmeverfahren. Indes ist gerade daraus die Verneinung einer auf diese Rechtslage gestützten Parteistellung des eine Hausapotheke führenden Arztes abzuleiten. Nach dem Grundkonzept des Apothekengesetzes ist die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich Aufgabe der öffentlichen Apotheken; Ärzten ist nach den §§ 28 ff ApG das Dispensieren von Heilmitteln nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen (§ 28 leg. cit.), ausnahmsweise, wenn mangels einer öffentlichen Apotheke ein Bedürfnis nach einer Verabreichungsstelle von Heilmitteln besteht (§ 29 Abs. 1 leg. cit.), und nur solange keine öffentliche Apotheke besteht, die dieses Bedürfnis befriedigen kann (§ 29 Abs. 3 leg. cit.), gestattet (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1958, Slg. N.F. Nr. 4735/A, vom 24. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6277/A, vom 16. September 1969, Zl. 276/69, vom 19. Juni 1979, Zl. 232/79, und vom 2. April 1982, Zlen. 82/08/0005, 0006). Das Recht zur Haltung einer Hausapotheke ist daher nur unter der Bedingung des Fehlens einer öffentlichen Apotheke gewährt anzusehen; es ist deshalb nur konsequent, wenn § 29 Abs. 3 leg. cit. bestimmt, daß die Bewilligung zurückzunehmen ist, wenn die Hausapotheke infolge der Errichtung einer öffentlichen Apotheke am Standort der Hausapotheke oder in der Umgebung entbehrlich geworden ist (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1967, Slg. Nr. 5648). Im Hinblick auf diese Rechtslage kann aus dem Umstand allein, daß der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke für das Rücknahmeverfahren nach § 29 Abs. 3 ApG wesentliche Bedeutung zukommt, keine Parteistellung des eine Hausapotheke führenden Arztes im Konzessionsverfahren selbst abgeleitet worden.
2.3.3. Es bleibt somit zu prüfen, ob nicht § 51 Abs. 3 ApG analog auf jene eine Hausapotheke führenden Ärzte angewendet werden kann, deren Existenz durch die geplante Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke gefährdet wird, ob somit eine Lücke im Rechtssinn vorliegt, die mit Hilfe der Analogie geschlossen werden muß. Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht muß jedoch eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt und damit einer Schließung mit Hilfe der Analogie unzugänglich angesehen werden, da das öffentliche Recht, im besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1978, Slg. N.F. Nr. 9677/A). Eine solche Absicht ist aber in der vorliegenden Frage einerseits im Hinblick auf die dargelegte unterschiedliche Rechtsstellung der in ihrer Existenzfähigkeit bedrohten Nachbarapotheker und der in ihrer Existenz bedrohten, eine Hausapotheke führenden Ärzte und andererseits nach den in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1929, Slg. 15737/A, sowie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1967, Slg. Nr. 5648, ausführlich zitierten Gesetzesmaterialien anzunehmen.
2.3.4. Gegen die unterschiedliche Behandlung der in ihrer Existenz bedrohten Nachbarapotheker und der in ihrer Existenz bedrohten, eine Hausapotheke führenden Ärzte bestehen aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn im Hinblick auf den zu Punkt 2.3.2.3. dargelegten Primat der öffentlichen Apotheken zur Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln kann, wie der Verfassungsgerichtshof in dem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 15. Dezember 1967, Slg. Nr. 5648, ausführlich dargelegt hat, die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung der oben genannten Personengruppen nicht als sachlich ungerechtfertigt angesehen werden.
3. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen; im Hinblick darauf bedurfte es keiner Entscheidung über den vom Beschwerdeführer zugleich mit seiner Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 24. September 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080139.X00Im RIS seit
26.06.2020Zuletzt aktualisiert am
26.06.2020