TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/10 98/08/0041

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des JS in M, vertreten durch Dr. Michael Peschl, Rechtsanwalt in 1095 Wien, Rummelhardtgasse 3/16, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 12. Dezember 1997, Zl. LGS-Bgld/IV/1241-2/1997, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender von der Behörde festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stand seit 16. August 1996 im Bezug von Arbeitslosengeld. Am 9. April 1997 wurde ihm von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als LKW-Lenker bei einem näher bezeichneten Unternehmen mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Arbeitsantritt am 12. Mai 1997 zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Arbeit am 12. Mai 1997 nicht aufgenommen, worauf mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 4. Juni 1997 der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12. Mai 1997 bis 22. Juni 1997 gemäß § 10 AlVG ausgesprochen wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer in ausdrücklicher Umschreibung des Beschwerdepunktes in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung über die Berufung" als verletzt erachtet, ist er darauf zu verweisen, daß mit dem angefochtenen Bescheid über seine Berufung abgesprochen wurde, weshalb eine Rechtsverletzung in dieser Hinsicht nicht in Betracht kommt.

Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung des § 10 Abs. 1 AlVG geltend macht, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat - wie aus Seite 5 der Bescheidbegründung hervorgeht - unter ersichtlicher Zugrundelegung der Angaben von seiten des Unternehmens, dem der Beschwerdeführer zugewiesen worden war, als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer sich auf Grund der Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice bei dem genannten Unternehmen am 6. Mai 1997 vorgestellt habe und am 7. Mai 1997 "zur Probe mitgefahren" sei. Am 9. Mai 1997 habe der Beschwerdeführer dem vorgesehenen Dienstgeber mitgeteilt, daß er am kommenden Montag nicht kommen werde, weil er an diesem Tag bei einer anderen Firma zu arbeiten beginnen werde. Der regionalen Geschäftsstelle habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, daß er wegen des schlechten Zustandes der Fahrzeuge nicht bei dieser Firma habe arbeiten wollen. In der weiteren Begründung - soweit sie vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens wesentlich ist - ging die belangte Behörde davon aus, daß der fragliche LKW betriebstauglich gewesen sei, wobei sie sich auf einen Prüfbericht vom 8. August 1997 und auf weitere Beweismittel gestützt hat.

In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die letzterwähnte Feststellung der Betriebstauglichkeit des LKWs mit der Begründung, daß das Gutachten vom 8. August 1997 erst mehr als drei Monate nach den vom Beschwerdeführer am 7. Mai 1997 am LKW festgestellten Mängeln erstellt worden sei. Auch aus einem weiteren Schreiben gehe hervor, daß sich der LKW (gemeint am 7. Mai 1997) durchaus in dem vom Beschwerdeführer dargestellten Zustand habe befinden können. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, daß dem Beschwerdeführer "das Lenken des LKWs" nicht zumutbar sei, da dies seine Gesundheit gefährde.

Damit übergeht der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde, wonach er am 7. Mai 1997 keineswegs schon seinen Dienst angetreten habe, sondern nur "zur Probe mitgefahren" sei. Das Dienstverhältnis hätte vielmehr erst am 12. Mai 1997 beginnen sollen. Daß der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis am 12. Mai 1997 angetreten und ihm bei dieser Gelegenheit zugemutet worden wäre, einen fahruntauglichen LKW zu lenken, behauptet er auch in seiner Beschwerde nicht. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, daß jener LKW, mit dem er "am 7. Mai 1997 zur Probe mitgefahren" ist, in der von ihm behaupteten Art und Weise nicht verkehrssicher war, so wird damit noch nicht die Unzumutbarkeit der Beschäftigung bei diesem Unternehmen dargetan, insbesondere nicht die Unzumutbarkeit des Antrittes der Beschäftigung am 12. Mai 1997. Davon ist die Frage der (zulässigen) Verweigerung des Fahrens mit einem nicht verkehrstauglichen Kraftfahrzeug zu unterscheiden. Diese Frage hätte sich aber frühestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantrittes stellen können. Die behauptete Untauglichkeit des Kraftfahrzeuges am 7. Mai 1997 begründete - wäre sie erwiesen, wovon die belangte Behörde aber nicht ausgeht - schon deshalb keine Unzumutbarkeit, die Beschäftigung anzutreten, weil es sich dabei nicht um unbehebbare Mängel handelte. Ob eine Behebung dieser Mängel erfolgt ist, hätte aber nur bei einem Arbeitsantritt am 12. Mai 1997 festgestellt werden können.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer durch Nichtantritt der Beschäftigung am 12. Mai 1997 das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Abschnitt "Sachverhalt" den Ablauf der Ereignisse anders darstellt (nämlich Arbeitsantritt am 6. Mai mit der Zumutung, ein fahruntaugliches Kraftfahrzeug zu lenken), entfernt er sich von den Feststellungen der belangten Behörde ohne darzulegen, inwiefern diese unschlüssig seien oder sonst mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stünden, und ohne Mängel des Beweisverfahrens zu rügen. Auf den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohne nähere Begründung behaupteten Sachverhalt ist daher nicht weiter einzugehen.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080041.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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