TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/17 LVwG-S-573/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

WRG 1959 §30 Abs1
WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200,-- zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30, 31 und 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 19, 25 Abs. 2, und 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 1.300,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

Im Zuge behördlicher Überprüfungen beim landwirtschaftlichen Anwesen des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) in *** kam es wiederholt zu Beanstandungen im Bereich einer Mistlagerstätte; im Verfahrensverlauf wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09. April 2019, ***, zur Einstellung der Versickerung von verunreinigten Wässern, z.B. durch das Entfernen des Düngers von der schadhaften Lagerfläche, verpflichtet.

Mit Strafverfügung vom 08. Jänner 2020, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

20.02.2019 und 03.06.2019

Ort:

GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***

Tatbeschreibung:

1.   Sie haben unter Außerachtlassung der Sie treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer
Gewässerverunreinigung herbeigeführt, indem Sie zumindest am 20.02.2019 auf einer sichtbar schadhaften und undichten Lagerstätte am 20.2.2019 entgegen der gebotenen Sorgfalt Dünger lagerte, sodass jaucheähnliches Abwasser versickern konnte, wodurch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung herbeigeführt wurde.
Sie haben daher eine Anlage, die Einwirkungen auf Gewässer herbeiführen kann, betrieben. Die Sie treffende gebotene Sorgfalt haben Sie außeracht gelassen. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Gülle in den *** lag nicht vor.

2.   Sie haben unter Außerachtlassung der Sie treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, indem Sie zumindest am 03.06.2019 auf einer sichtbar schadhaften und undichten Lagerstätte am 03.06.2019 entgegen der gebotenen Sorgfalt 2 m3 Stallmist lagerten, wodurch organisch belastete Sickerwässer im Bereich der Sprünge austreten können und die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung herbeigeführt wurde. Sie haben daher eine Anlage, die Einwirkungen auf Gewässer herbeiführen kann, betrieben. Die Sie treffende gebotene Sorgfalt haben Sie außeracht gelassen. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Gülle in den *** lag nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.    § 137 Abs. 2 Z 4 iVm. § 31 Abs. 1 WRG 1959

zu 2.    § 137 Abs. 2 Z 4 iVm. § 31 Abs. 1 WRG 1959

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu    500,00

21 Stunden

§ 137 Abs. 2 WRG 1959

zu    500,00

21 Stunden

§ 137 Abs. 2 WRG 1959

 

 

 

                                                           Gesamtbetrag:

                 1.000,00“

In der Folge beeinspruchte der Beschwerdeführer diese Strafverfügung, wobei er allerdings lediglich die Strafhöhe bekämpfte.

Mit Bescheid vom 05. Februar 2020, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) den Einspruch ab und bestätigte somit die Strafverfügung unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von € 100,--.

Begründend berücksichtigte die belangte Behörde bei der Strafzumessung Sorgepflichten für drei Kinder und als Erschwerungsgrund eine einschlägige Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen traf sie nicht.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin der Einschreiter geltend macht, dass die belangte Behörde den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB nicht berücksichtigt hätte; gleiches gelte in Bezug auf die Sorgepflichten für drei Kinder.

Deshalb werde der Antrag gestellt, das Gericht möge die verhängte Strafe „erheblich reduzieren“.

Ausweislich des im Akt befindlichen Auszugs über die verwaltungsrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, wie sie bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufscheinen, wurde dieser in den letzten fünf Jahren wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (wiederholt), des Tierseuchengesetzes, des Tierschutz-gesetzes, der NÖ Bauordnung, des Forstgesetzes, des Polizeistrafgesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959 rechtskräftig bestraft, wobei sich die Geldstrafen betreffend Forstgesetz, NÖ Bauordnung und Wasserrechtsgesetz 1959 im Bereich zwischen € 600,-- und € 1.500,-- bewegen.

Eine Aufforderung des Gerichtes, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, widrigenfalls das Gericht von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von € 1.800,-- und dem Nichtvorliegen von Schulden und Vermögen ausgehen werde, beantwortet der Beschwerdeführer nicht; diese Einschätzung wird hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse zugrunde gelegt, wobei im Übrigen auf die rechtlichen Ausführungen zu Strafzumessung zu verweisen ist.

2.   Beweiswürdigung

Auf Grund der auf die Strafhöhe beschränkten Rechtsmittel (Einspruch und Beschwerde) ist vom Vorliegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten (im Sinne des oben wiedergegebenen Ausspruches in der Strafverfügung) in subjektiver und objektiver Hinsicht auszugehen.

Das Vorliegen der erwähnten Vorstrafen ergibt sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und wird nicht bestritten.

Auch die übrigen Feststellungen zum Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen unbedenklichen Akten der belangten Behörde.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auf Grund seiner Angaben vom Vorliegen der Sorgepflicht für drei Kinder sowie auf Grund der obgenannten, nicht bestrittenen (zugunsten des Beschwerdeführers moderaten) Schätzung von einem Monatseinkommen von € 1.800,-- netto auszugehen.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 30.

(1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(…)

§ 31

(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

§ 137 (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

4.  durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

(…)

VStG

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2.   schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3.   einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4.   der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6.   heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7.   bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8.   die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.   gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2.   gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3.   unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4.   unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2.   bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.   die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4.   die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5.   sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6.   an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7.   die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8.   sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.   die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10.  durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11.  die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12.  die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13.  trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14.  sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44 (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

Schon auf Grund des auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkten Einspruches ist im gegenständlichen Fall Teilrechtskraft, soweit es die Bestrafung dem Grunde nach anbelangt, eingetreten. Damit ist zwingend vom Vorliegen sowohl des subjektiven, als auch des objektiven Tatbestands der dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte auszugehen. Auf dieser Basis ist die Strafzumessung unter Anwendung der Grundsätze des § 19 VStG vorzunehmen.

Beide in Rede stehenden Bestrafungen erfolgten gemäß § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959; Tatbildelement für diese Bestrafung ist die Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. VwGH 17.12.1991, 90/07/0114; 15.11.1994, 92/07/0139).

Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB den Eintritt des Erfolgs einer Gewässergefährdung bestreiten, steht dem die Rechtskraft der Bestrafung dem Grunde nach entgegen, die zwingend sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des genannten Delikts umfasst. Soweit es um das Ausmaß der Gewässergefährdung geht, ist dieses im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Dabei ist zunächst von der Bestimmung des § 19 Abs. 1 VStG auszugehen, wonach Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.

Im vorliegenden Fall geht es um den Schutz des Grundwassers, eines hoch einzuschätzenden Rechtsguts (vgl. die Zielbestimmung des § 30 Abs. 1 WRG 1959, wonach Grundwasser in Trinkwasserqualität zu erhalten ist). Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich beider Vorfälle die Lagerung von Dünger bzw. Stallmist auf einer undichten Lagerstätte vorgeworfen, wodurch „jaucheähnliches Abwasser“ (20. Februar 2019) bzw. „organisch belastete Sickerwässer“ von einer Stallmistlagerung (03. Juni 2019) ins Grundwasser versickern konnten. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Fäkalien von Tieren beinhaltender Mist jedenfalls mit Keimen, darunter auch potenziell krankmachenden, belastet ist. Eine zu vernachlässigende Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes kann daher in keinem der beiden Fälle angenommen werden.

Die Bedeutung, welche der Gesetzgeber dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung zumisst, kommt auch im Strafrahmen des § 137 Abs. 2 WRG 1959 zum Ausdruck, der einer Geldstrafe von bis zu € 14.530,-- vorsieht.

Diesen Strafrahmen hat die Behörde jeweils nur zu etwa 3,5% ausgeschöpft. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass die von ihm ausgelöste Gewässergefährdung von untergeordneter Bedeutung wäre, ist die Bestrafung im Lichte der Bedeutung des Rechtsgutes und des in Betracht kommenden Strafrahmens als moderat zu bezeichnen. Dazu kommt, dass in Bezug auf das erste Delikt kein Hinweis darauf zu sehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein bloß geringfügiges Verschulden anzulasten wäre; vielmehr wird ihm im Rahmen der Tatbeschreibung vorgeworfen, dass die Lagerung auf einer sichtbar schadhaften Lagerstätte erfolgt wäre, sodass er zweifellos als sorgfältiger Landwirt auch wissen hätte müssen, dass eine derartige Lagerung potenziell wassergefährdender Stoffe nicht statthaft ist. Hinsichtlich des zweiten Deliktes ist zulasten des Beschwerde-führers zu berücksichtigen, dass die vorangegangene Lagerung bereits behördlich beanstandet worden war und er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09. April 2019, ***, zur Einstellung der Versickerung von verunreinigten Wässern, z.B. durch das Entfernen des Düngers von der schadhaften Lagerfläche verpflichtet worden war. Die dennoch (neuerlich bzw. weiterhin) vorgenommene Mistlagerung muss daher als zumindest grob fahrlässig angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem Gericht in Folge der bloß die Bekämpfung der Strafhöhe umfassenden Beschwerde eine andere Wertung der (zweiten) Tat verwehrt ist (etwa als Nichtbefolgung eines gewässerpolizeilichen Auftrags, was gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 bei Erfüllung eines in Betracht kommenden Tatbestandes mit einer Geldstrafe von bis zu € 36.340,-- sanktioniert ist).

Aus den vorliegenden Vormerkungen ist der Schluss zu ziehen, dass der Be-schwerdeführer von der Maßfigur eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen, wenigstens was die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften anlangt, erheblich abweicht, liegen doch zahlreiche Vorstrafen betreffend verschiedene Verwaltungsmaterien vor; darunter auch eine einschlägige Bestrafung wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959, welche gegen das selbe Rechtsgut wie die gegenständlichen Übertretungen, nämlich den Schutz der Gewässer gerichtet ist. Dieser von der belangten Behörde zutreffend angenommene Erschwerungsgrund hätte auch die Verhängung deutlich höherer Strafen gerechtfertigt.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie meint, dass die ausgesprochene Bestrafung (Geldstrafen und dazu im Verhältnis stehende ebenfalls sehr mäßige Ersatzfreiheitsstrafen) erforderlich sind, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

Unter diesem Gesichtspunkt erlauben auch die persönlichen Verhältnisse - selbst wenn sie wesentlich ungünstiger als konkret anzunehmen, wären -, namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sorgepflichten, welche die belangte Behörde ausweislich der Bescheidbegründung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohnedies berücksichtigt hat, keine Herabsetzung der ohnedies als milde einzuschätzenden Strafen. Anzumerken ist, dass auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht die Verhängung von Geldstrafen hindert (vgl. VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022) und im konkreten Fall angesichts der berücksichtigten

Umstände der Taten (s. oben) und der Vorstrafen des Beschwerdeführers die Verhängung von Geldstrafen im Bereich von 3,5 % der Höchststrafe auch bei am Existenzminimum orientierten Verhältnissen nicht als unangemessen zu erkennen wäre. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Erörterung seiner konkreten finanziellen Verhältnisse mit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft St. Pölten vom 05. Februar 2020, ***, konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

In Anwendung des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, sohin insgesamt € 200,-- zu verpflichten.

Der Durchführung einer, vom Beschwerdeführer nicht beantragten, mündlichen Verhandlung bedurfte es in Anwendung des § 44 Abs. 3 Z 2 und Z 3 VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.573.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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