Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.05.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Erlöschenstatbestand des § 20 Abs 4 NAG findet im Anwendungsbereich der Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des (wirkungsgleichen [VwGH Ra 2018/22/0289]) Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen, zumal ein Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Abwesenheit aus dem Gebiet des EWR erst mit dem NAG eingeführt wurde und gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage eine Verschärfung darstellt (VwGH 2009/22/0307) keine Anwendung. Allerdings fällt eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklauseln, als sie geeignet ist, eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit iSd Niederlassungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Dienstleistungsfreiheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu beeinträchtigen (vgl VwGH Ra 2018/22/0043). Auf Sachverhalte, die diesen Bereichen nicht zuzuordnen sind, finden die Stillhalterklauseln daher keine Anwendung.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Stillhalteklauseln ARB; Reisepass; Eintragung; Wiedereinreise-Sichtvermerk; Durchstreichen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.3.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020