RS Lvwg 2020/5/15 LVwG-M-3/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §88 Abs1
SPG 1991 §88 Abs2
FrPolG 2005 §41 Abs3
ARB1/80 Art 13

Rechtssatz

Der Erlöschenstatbestand des § 20 Abs 4 NAG findet im Anwendungsbereich der Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des (wirkungsgleichen [VwGH Ra 2018/22/0289]) Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen, zumal ein Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Abwesenheit aus dem Gebiet des EWR erst mit dem NAG eingeführt wurde und gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage eine Verschärfung darstellt (VwGH 2009/22/0307) keine Anwendung. Allerdings fällt eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklauseln, als sie geeignet ist, eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit iSd Niederlassungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Dienstleistungsfreiheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu beeinträchtigen (vgl VwGH Ra 2018/22/0043). Auf Sachverhalte, die diesen Bereichen nicht zuzuordnen sind, finden die Stillhalterklauseln daher keine Anwendung.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Stillhalteklauseln ARB; Reisepass; Eintragung; Wiedereinreise-Sichtvermerk; Durchstreichen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.3.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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