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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litaRechtssatz
Eine ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Anlage zur Schottergewinnung aus dem Bette eines öffentlichen Gewässers ist eine eigenmächtige Neuerung, deren Beseitigung nicht nur aus dem Titel des öffentlichen Interesses, sondern auch über Verlangen des Grundeigentümers verfügt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001875.X02Im RIS seit
25.06.2020Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020