RS Vwgh 1956/4/6 2086/54

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Veröffentlicht am 06.04.1956
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1
BewG 1955 §17 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Geldforderung wertgesichert ist, berechtigt die Finanzbehörde, diese Forderung bei der Vermögensbesteuerung abweichend von ihrem Nennwert zu bewerten. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß sich die Wertsicherungsabrede praktisch erst bei der Rückzahlung der Forderung auswirkt und es am Bewertungsstichtag noch nicht abzusehen ist, ob der tatsächliche Rückzahlungsbetrag höher sein wird als der Nennbetrag (Hinweis E 9.1.1952, 1516/48, VwSlg 517 F/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002086.X01

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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