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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Geldforderung wertgesichert ist, berechtigt die Finanzbehörde, diese Forderung bei der Vermögensbesteuerung abweichend von ihrem Nennwert zu bewerten. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß sich die Wertsicherungsabrede praktisch erst bei der Rückzahlung der Forderung auswirkt und es am Bewertungsstichtag noch nicht abzusehen ist, ob der tatsächliche Rückzahlungsbetrag höher sein wird als der Nennbetrag (Hinweis E 9.1.1952, 1516/48, VwSlg 517 F/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002086.X01Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020