TE Vwgh Beschluss 2020/5/15 Ra 2020/05/0044

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. Jänner 2020, KLVwG-1730-1731/7/2019, betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 (mitbeteiligte Parteien: 1. H W und 2. K W, beide in K, beide vertreten durch die Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Fleischmarkt 9/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5        Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass das Verwaltungsgericht bloß über die vorhandenen, von der belangten Behörde aufgenommenen Beweise abgesprochen habe. Daran vermöchten auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme einer Zeugin nichts zu ändern, da dies zu keinem relevanten Beitrag zur aus Sicht des Verwaltungsgerichtes notwendigen weiteren Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geführt habe. Vom Verwaltungsgericht wäre der maßgebliche Sachverhalt festzustellen gewesen, wenn dieser aus dessen Sicht, anders als von der Behörde angenommen, noch nicht feststehe. Dem sei durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen worden. Diese Vorgangsweise erledige die Sache keinesfalls abschließend, wie es von § 28 VwGVG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (Leitentscheidung vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) gefordert werde. Da das vorliegende Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, liege ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Die Revision hänge damit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

6        Diese Ausführungen verkennen, dass die bezogene Rechtsprechung (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) einen Fall zum Gegenstand hatte, bei dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss den Bescheid der vor ihm belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die belangte Behörde verwiesen hat. Im vorliegenden Fall hingegen hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis den vor ihm angefochtenen Bescheid der revisionswerbenden Partei ersatzlos aufgehoben. Es kam nach näherer Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ersichtlich sei, weshalb der Behandlungsauftrag gegenüber den mitbeteiligten Parteien erlassen worden sei (Seite 7 des angefochtenen Erkenntnisses).

7        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht vorgebracht, dass im vorliegenden Fall eine ersatzlose Behebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der revisionswerbenden Partei unzulässig gewesen wäre (vgl. hingegen z.B. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058).

8        Sollte das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen dahingehend zu verstehen sein, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in Frage gestellt wird bzw. Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt werden, würden damit Rechtsfragen des Verfahrensrechtes angesprochen. Solchen kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).

9        Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt. Es wird insbesondere auch nicht dargestellt, welche weiteren Beweise das Verwaltungsgericht hätte aufnehmen müssen, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

10       Bemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet ist, Gründe für eine Zulässigkeit der Revision gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050044.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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