Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §134a Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen 1. des Mag. M R, 2. der E S, 3. der Mag. U S, 4. des Mag. K P, 5. des Dr. H J, 6. der R H und 7. des Dkfm. P H, alle in W, alle vertreten durch die Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. August 2019, Zlen. 1. VGW-111/V/072/2610/2018, 2. VGW-111/V/072/1623/2018, 3. VGW-111/V/072/1624/2018, 4. VGW-111/V/072/1630/2018, 5. VGW-111/V/072/1641/2018, 6. VGW-111/V/072/1632/2018 und 7. VGW-111/V/072/1633/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: P GmbH in W, vertreten durch: Dr. Skender Fani, Dr. Harald Essenther, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Walfischgasse 14; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Dezember 2017 wurde (unter Spruchpunkt I.) der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für ein zweifach unterkellertes, mehrgeschoßiges, mit zwei Dachgeschoßen konzipiertes Wohngebäude mit acht Wohnungen samt einer Tiefgarage mit elf KFZ-Pflichtstellplätzen im zweiten Kellergeschoß erteilt. (Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde über die Stundung der Gehsteigherstellung und unter Spruchpunkt III. des Bescheides über die Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt abgesprochen.)
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden (unter Spruchpunkt II.) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides u.a. von den Revisionswerbern, die Eigentümer bzw. Miteigentümer zum Baugrundstück benachbarter Grundstücke sind, erhobenen Beschwerden abgewiesen und (unter Spruchpunkt III.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkte die Verletzung in den Rechten auf „Unterbleiben der Errichtung gesetzwidriger Bauwerke auf der ihren eigenen Liegenschaften (mittel- oder unmittelbar) benachbarten Liegenschaft [Bezeichnung dieser Liegenschaft] (soweit dadurch ihre eigenen Rechte berührt werden)“, auf „Unterbleiben von unzulässigen Immissionen von der projektgegenständlichen Liegenschaft der mitbeteiligten Partei auf ihre eigenen Liegenschaften“ sowie auf „Durchführung eines gesetzeskonformen Verwaltungs(gerichts-)Verfahrens unter Wahrung ihrer gesetzlich gewährleisteten Rechte darin“ angeführt werden.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029).
8 Mit dem in der Revision zunächst genannten Recht auf „Unterbleiben der Errichtung gesetzwidriger Bauwerke ... soweit dadurch ihre eigenen Rechte berührt werden“ wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien - BO für Wien eingeräumten Rechten die Revisionswerber verletzt seien (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0311; 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245).
9 Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen der Verletzung der Revisionswerber im Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens unter Wahrung ihrer gesetzlich gewährleisteten Rechte ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes „Recht auf Durchführung eines mängelfreien / gesetzeskonformen Verfahrens“ (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0134 und 0135; 28.5.2013, 2010/05/0052).
10 Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das Recht auf Immissionsschutz, und die Revisionszulassungsbegründung ist nur insoweit zu prüfen (VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192).
11 Dazu bringt die Revision in ihrer Zulassungsbegründung zunächst vor, es sei zu klären, ob ein Bauwerber die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte von Nachbarn iSd §134a Abs. 1 lit. e BO für Wien dadurch umgehen könne, dass er im dem Baubewilligungsantrag zugrunde liegenden Garagenplan mehrere Stellplätze planlich zusammenfasse und so pro forma nur Stellplätze in der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl einzeichne, obwohl sich aus der Größe der eingezeichneten Stellplätze mit einiger Sicherheit erwarten lasse, dass einige dieser Stellplätze dem Abstellen von mehr als einem Kraftfahrzeug dienen sollten.
12 Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003; 2.8.2016, Ro 2014/05/0003).
13 Die Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. b WGG (nunmehr: § 3 Abs. 1 Z 2 Wiener Garagengesetz 2008 - WGarG 2008) bezieht sich auf die bestimmte (d. h. örtlich und lagemäßig hinreichend determinierte) Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b WGG stellt die Bewilligungspflicht nicht auf eine Bauführung, sondern darauf ab, ob eine bestimmte behördliche Bewilligung für die Verwendung der Flächen vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 4.9.2001, 2000/05/0070). Wenn eine Bewilligung für eine bestimmte Anzahl an Kraftfahrzeugen erteilt wurde, bedarf das Einstellen eines weiteren Kraftfahrzeuges einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 (vgl. Moritz, BauO für Wien6 (2019) Anm zu § 3 Abs. 1 GaragenG).
14 Nach der dargestellten Judikatur ist die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens somit anhand der sich aus den den Bauwillen ausdrückenden Bauplänen ergebenden Anzahl an Stellplätzen zu beurteilen. Ob einzelne Stellplatzflächen Platz für mehr als ein Kraftfahrzeug bieten, spielt demnach keine Rolle. Im vorliegenden Fall sind nach dem festgestellten Sachverhalt in der im zweiten Kellergeschoß befindlichen Tiefgarage elf Stellplätze für PKWs projektiert, was nach der unbestritten gebliebenen Stellplatzberechnung der Anzahl an Pflichtstellplätzen entspricht. Eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, kann gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien nicht geltend gemacht werden.
15 Eine weitere, im Zusammenhang mit der geplanten Tiefgarage erstattete Zulassungsbegründung wirft die Frage auf, ob eine Garagenrampe gegen die Bestimmungen der 4. OIB-Richtlinie verstößt, wenn diese in der Fahrbahnmitte eine zulässige Steigung, in der Kurveninnenseite jedoch eine Steigung von über 20 % aufweist.
16 Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Steigung der Garagenrampe dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gefolgt, der die im Plan dargestellte Steigung nachgerechnet hat. Demnach weise die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage von der öffentlichen Verkehrsfläche aus über die ersten fünf Meter eine Neigung von 5 % auf. Diese erhöhe sich sodann auf 15 %, im überdachten Bereich auf 18 %. Wo die Garagenrampe eine Steigung von 18 % aufweise und nicht überdacht sei, sei sie beheizt. Die Bestimmung der Längsneigung von Verkehrswegen erfolge entlang der Achse. Damit entspreche die Rampenneigung den Vorgaben der einschlägigen OIB-Richtlinie Nr. 4.
17 Dass das Verwaltungsgericht das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen hinsichtlich der Berechnung der Rampenneigung als schlüssig erkannt und seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, wird in den Revisionszulassungsgründen nicht bemängelt, sodass sich diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung eröffnet.
18 Weiters wirft die Revision die Frage auf, ob ein Wohnhaus samt Tiefgarage bewilligungsfähig sei, wenn die Garagenentlüftung nicht Teil des Genehmigungsverfahrens sei und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen keine Bewilligung bzw. nicht einmal ein Antrag auf Bewilligung für die Errichtung einer angemessenen Garagenentlüftung vorliege.
19 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis darauf verwiesen, dass die gegenständliche Bewilligung die beabsichtigte mechanische Entlüftungsanlage nicht umfasse, sondern hierfür eine gesonderte Bewilligung in einem Bewilligungsverfahren, in dem den betroffenen Anrainern, soweit sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sein könnten, neuerlich Parteistellung zukomme, erforderlich sei.
20 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine derartige Vorgangsweise aus der Sicht der Nachbarn nicht rechtswidrig ist (vgl. VwGH 27.9.2013, 2010/05/0014; 30.4.2013, 2011/05/0100, jeweils mwN). Es liegt daher entgegen den Ausführungen der Revisionswerber diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist.
21 Die Revisionswerber sehen eine zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage auch in der Frage, ob die Errichtung einer Bohrpfahlwand zur Baugrubensicherung, die nach Ende der Bauarbeiten im Boden verbleiben solle, ein bewilligungspflichtiges Bauwerk iSd § 60 Abs. 1 lit. b BO für Wien darstelle und bejahendenfalls, ob die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn nach § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien an Immissionen, die aus der Verletzung der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Z 1 BO für Wien (Pflicht zur technischen Sicherstellung der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit) entstünden, im Rahmen der Errichtung der Bohrpfahlwand ausgeschlossen wären. In der Folge werden als mögliche Immissionen beispielhaft aufgestaute Schichten-Wässer und eine mögliche Beeinträchtigung der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit des Bauwerks und des gesamten Grundstücks, deren nachweisliche Sicherstellung § 88 leg. cit. bezwecke, genannt.
22 § 88 der BO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008, lautet:
„§ 88. (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Abs. 2 angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
5. Schallschutz,
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen (zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen) geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
(4) Der Beweis, dass ein zu verwendender Baustoff oder Bauteil oder eine anzuwendende Bauart entsprechend dem Stand der Technik die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllt, obliegt dem Bauwerber.“
23 Wie sich aus der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage (vgl. dazu VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066 und 0067, 29.9.2016, Ra 2016/05/0078 und 0079) ergibt (vgl. § 88 Abs. 1 1. Satz und Abs. 4 BO für Wien), betrifft § 88 leg. cit. nur das geplante Bauwerk und dient nicht dem Schutz der Bauwerke der Nachbarn. Die Revisionswerber können daher aus § 88 Abs. 2 Z 1 iVm § 134a Abs. 1 BO für Wien kein subjektiv-öffentliches Recht ableiten.
24 Zuletzt wird im Rahmen des Immissionsschutzes die Frage angeführt, ob Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien an der Einhaltung des § 99 Abs. 2 BO für Wien hinsichtlich der belästigungsfreien Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern zustehe. Diese Frage sei dem Verwaltungsgerichtshof bereits in 2011/05/0109 vorgelegen, dort aber mangels Relevanz nicht beantwortet worden. Gerade daraus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damals in diesem Zusammenhang nicht habe festlegen wollen, ergebe sich, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle, zu der es noch keine einschlägige Rechtsprechung gebe.
25 In den Revisionszulässigkeitsgründen bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzen würde zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117; 28.5.2019, Ra 2019/05/0060). Dem wird insbesondere nicht entsprochen, wenn die Zulassungsbegründung - wie hier - eine Bezugnahme auf die konkrete Rechtssache vermissen lässt (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0035; 26.9.2019, Ra 2018/10/0124).
26 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2020
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050316.L00Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020