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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die als „Vorlageantrag“ bezeichnete Eingabe des A R in K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Februar 2020, LVwG-2015/23/2060-59, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 19.2.2020 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) eine als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurück. Diese habe sich - soweit erkennbar - gegen das Verhandlungsprotokoll vom 14.8.2018 gerichtet und sei unzulässig, weil gegen ein Verhandlungsprotokoll weder ein Rechtsmittel noch eine Säumnisbeschwerde erhoben werden könne. Selbst wenn sich die Eingabe nicht auf das Verhandlungsprotokoll, sondern auf das Erkenntnis des LVwG vom 16.9.2015, LVwG-2015/23/2060-5, beziehen sollte, wäre sie wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Hinweis auf das in dieser Rechtssache ergangene hg. Erkenntnis VwGH 25.1.2018, Ra 2015/06/0099).
2 In der als „Vorlageantrag“ bezeichneten, elektronisch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe bezieht sich der Antragsteller auf den Beschluss des LVwG vom 19.2.2020 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 14.8.2018, und beantragt, den „Fristsetzungsantrag“ dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (Antrag I.), ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren (Antrag II.), ihn von Gebühren nach § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz zu befreien (Antrag III.), den Beschluss und das Verhandlungsprotokoll zu beheben (Antrag IV.), (zusammengefasst) festzustellen, dass der entscheidende Richter des LVwG befangen sei (Antrag V.), das Verfahren einzustellen (Antrag VI.), dem Antrag die aufschiebende Wirkung (Antrag VII.) sowie dem Antragsteller Kostenersatz gemäß VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung (Antrag VIII.) zuzuerkennen.
3 Zum Antrag auf Vorlage des „Fristsetzungsantrags“ an den Verwaltungsgerichtshof (Antrag I.) ist auszuführen, dass ein solcher nicht eingebracht wurde und auch nicht erkennbar ist, hinsichtlich welchen Antrages das LVwG säumig sein sollte. Der Antragsteller führt selbst den Beschluss des LVwG vom 19.2.2020 an und wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen des LVwG, wonach das Verfahren betreffend einen Beseitigungsauftrag mit Erkenntnis LVwG-2015/23/2060-5 bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.
4 Da das LVwG somit keinen Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat, ist ein Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die Eingabe war daher insoweit - ohne weiteres Verfahren - als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060002.F00Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020